Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510028/7/Ki/Shn

Linz, 03.04.1997

VwSen-510028/7/Ki/Shn Linz, am 3. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Bernhard P, vom 21. Jänner 1997 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 30. Dezember 1996, VerkR280.614/7-1995/Sta/Ai, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. April 1997 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 117 KFG 1967 Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von , VerkR280.614/7-1995/Sta/Ai, wurde ein Antrag des Berufungswerbers (Bw) um Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer für die Gruppen A und B an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen, abgewiesen.

Begründet wurde diese Maßnahme im wesentlichen damit, daß von der Behörde bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Fahrlehrers auch zu berücksichtigen sei, ob sich ein maßgerechter und besonnener Fahrschüler in Kenntnis der Verhaltensmuster und des Persönlichkeitsbildes des Fahrlehrers sich auf diesen verlassen könne, dh, sich selbst diesem für die Dauer der Ausbildung anvertrauen dürfe. Dies sei im gegenständlichen Fall jedoch zu verneinen, weshalb dem Antragsteller die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen sei.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw mit Schriftsatz vom 21. Jänner 1997 Berufung erhoben und als Berufungsgründe unrichtige bzw unvollständige Sachverhaltsfeststellung bzw Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Im einzelnen führt er aus, daß entscheidungswesentlich die Frage sei, zu welchem Zeitpunkt die Vertrauenswürdigkeit vorliegen müsse bzw zu welchem Zeitpunkt diese zu prüfen sei. Zu dieser wesentlichen Frage seien unzureichende bzw mangelhafte Feststellungen getroffen worden. Er sei mit Urteil des Landesgerichtes Linz zur Gänze von ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil sei seitens der Staatsanwaltschaft Berufung erhoben worden. Mit Urteil des LG Linz vom 7.2.1996, zugestellt am 7.3.1996, sei er hinsichtlich der ihm angelasteten strafbaren Handlungen verurteilt worden. Dagegen sei mit Berufungsausführung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe vom 25.3.1996 Berufung erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt wären diese Urteile und Berufungen der Behörde zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit bereits vorgelegen. Aufgrund dieser Unterlagen sei auch die Vertrauenswürdigkeit geprüft und diese als gegeben angenommen worden, weshalb er zur Prüfung zugelassen wurde. Zum 8.7.1996 seien sohin sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Berechtigung als Fahrlehrer vorgelegen. Das Berufungsurteil des OLG Linz, mit welchem über die Berufung der Staatsanwaltschaft und seine Berufung zu obigem Urteil entschieden wurde, sei erst am 20.11.1996 zugestellt worden. Im Sinne des Gesetzes seien jedenfalls sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung vor der Lehrbefähigungsprüfung zu prüfen, da ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs.1 lit.b und g eine Zulassung zur Lehrbefähigungsprüfung für Fahrlehrer nicht zulässig sei (siehe auch § 118 Abs.3 KFG 1967). Eine nachträgliche Prüfung sei gesetzwidrig und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, zumal sich die Gesamtkosten für den notwendigen praktischen Unterricht und die Lehrbefähigungsprüfung auf rund 70.000 S belaufen. Zur Vermeidung derart hoher Kosten und aus Gründen der Rechtssicherheit seien daher iSd Gesetzes die entsprechenden Voraussetzungen iSd § 109 (§ 117) KFG bereits beim Ansuchen bzw unverzüglich nach dem Ansuchen zu prüfen. Insbesondere die Vertrauenswürdigkeit sei auch tatsächlich vor Ablegung der Lehrbefähigungsprüfung geprüft worden mit dem Ergebnis, daß diese auch vorgelegen habe.

Zum Zeitpunkt der Prüfung am 8.7.1996 wären sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrlehrerberechtigung vorgelegen und es hätte sohin ein positiver Bescheid zu diesem Zeitpunkt ausgestellt werden müssen. Das negative Berufungsurteil des OLG Linz sei erst am 20.11.1996 zugestellt worden, sohin zu einem Zeitpunkt, als der positive Bescheid zur Erteilung der Fahrlehrerberechtigung längst hätte ausgestellt werden müssen. Im übrigen werde darauf verwiesen, daß dieses Berufungsurteil rechtswidrig erfolgte und derzeit Bestrebungen im Gange seien, ein Wiederaufnahmeverfahren anzustreben. Für die Behörde bestehe auch ausschließlich die Möglichkeit, aufgrund dieser neuen Tatsachen ein Entzugsverfahren einzuleiten.

Weiters wurde noch vorgebracht, daß die ihm angelasteten, jedoch bestrittenen strafbaren Handlungen nahezu fünf Jahre zurückliegen und daher für die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nicht mehr heranzuziehen seien bzw in keinem Zusammenhang mit der Erteilung der Fahrlehrerberechtigung stehen.

3. Die Berufung wurde von der Erstbehörde dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt und es wurde somit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gründet sich im § 123 Abs.1 KFG 1967, wonach, wenn, wie im vorliegenden Falle, in erster Instanz der Landeshauptmann entscheidet, über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden haben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. April 1997.

An der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung haben der Bw einschließlich seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Erstbehörde teilgenommen. Anläßlich der Einvernahme des Bw wurden keine über das Berufungsvorbringen hinausgehende Aspekte vorgebracht. 5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 117 Abs.1 KFG 1967 darf die Berechtigung als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs.1 lit.b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Als Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerberechtigung ist ua die Vertrauenswürdigkeit nach § 109 Abs.1 lit.b leg.cit. festgesetzt.

Im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Bestimmungen, wie zB die Definition der Zuverläßigkeit im Güterbeförderungsgesetz, hat der Gesetzgeber den Begriff der Vertrauenswürdigkeit iSd zitierten Bestimmungen des KFG 1967 nicht ausdrücklich definiert. Im Fehlen einer entsprechenden Definition ist aber keine bewußte Gesetzeslücke zu sehen, sondern der Gesetzgeber wollte offensichtlich damit zum Ausdruck bringen, daß, was die Vertrauenswürdigkeit anbelangt, eine Wertung bezogen auf den konkreten Einzelfall vorzunehmen ist. Wie die Erstbehörde zu Recht argumentiert, ist im vorliegenden Fall auf die Verläßlichkeit des Bw abzustellen. Verläßlich ist eine Person dann, wenn sie nach ihrer geamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag.

Angesichts des Umstandes, daß einem Fahrlehrer Personen anvertraut sind, die im praktischen Fahrunterricht ausgebildet werden sollen, muß man sich auf einen Fahrlehrer gerade in dieser Hinsicht im besonderen Maße verlassen können, weshalb bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einer solchen Person ein besonders strenger Maßstab angelegt werden muß.

Aus den im Verfahrensakt aufliegenden gerichtlichen Entscheidungen geht hervor, daß der Bw wegen verschiedener strafrechtlicher Tatbestände verurteilt wurde. Es wird hiezu auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Überdies wurde laut vorliegenden Verfahrensunterlagen der Bw dreimal wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bestraft, was bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ebenfalls einen abträglichen Aspekt darstellt. Wenn der Bw in diesem Zusammenhang argumentiert, die Verurteilungen seien rechtswidrig erhoben worden, so ist im derzeitigen Verfahrensstadium mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen. Dieser Argumentation ist nämlich zu entgegnen, daß die Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Bw daran gebunden ist, daß dieser die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen hat (vgl VwGH 95/11/0004 vom 27.6.1995).

Der Umstand daß der Bw durch die Erstbehörde zur Überprüfung der fachlichen Eignung zugelassen wurde, begründet keinen Anspruch auf die Erteilung der Fahrlehrerberechtigung, zumal das Vorliegen der fachlichen Eignung lediglich ein gesondert zu beurteilendes Sachverhaltselement darstellt. Der Umstand, daß ein Bewerber fachlich zur Erteilung des Fahrunterrichtes befähigt wäre, besagt nichts über die Vertrauenswürdigkeit, welche gesondert zu prüfen ist. Wenn dazu der Bw vermeint, die Vertrauenswürdigkeit sei zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung gegeben gewesen und es hätte daher die Berechtigung erteilt werden müssen, so ist dem zu entgegnen, daß sämtliche Tatbestandselemente zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vorliegen müssen. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilungen lag die Vertrauenswürdigkeit jedoch weder zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vor noch ist diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt anzunehmen. Die Zulassung zur Überprüfung der fachlichen Eignung begründet sohin keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Fahrlehrerberechtigung. Im übrigen geht aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen hervor, daß die Zulassung zur Fachprüfung über Ersuchen des Bw ausdrücklich mit dem Hinweis erfolgte, daß bei Bestehen der Prüfung bis zum endgültigen Ausgang des Strafverfahrens gewartet werde bzw daß im Fall einer Verurteilung wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit keine Fahrlehrerberechtigung ausgestellt werde. Der Bw hat dies ausdrücklich zur Kenntnis genommen.

Zum Eventualvorbringen, die - bestrittenen - strafbaren Handlungen würden nahezu fünf Jahre zurückliegen und sie wären daher für die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nicht mehr heranzuziehen bzw sie würden in keinem Zusammenhang mit der Erteilung der Fahrlehrerberechtigung stehen, wird festgestellt, daß laut vorliegendem Gerichtsurteil strafbare Handlungen noch im Jahre 1995 getätigt wurden und daher von einem längerfristigen Wohlverhalten des Bw zur Zeit nicht ausgegangen werden kann. Wie die Erstbehörde bereits zu Recht ausgeführt hat, zeigen die begangenen strafbaren Handlungen des Antragstellers seine grundsätzliche Einstellung zu vom Gesetz geschützten Werten und lassen idS auch auf sein Charakterbild schließen. Das Persönlichkeitsbild des Bw ist derzeit mit dem Beruf eines Fahrlehrers nicht vereinbar. Aufgrund der besonderen Verantwortung eines Fahrlehrers fordert nämlich das Gesetz Voraussetzungen, die weit über das hinausgehen, was im § 66 KFG vom Lenker eines Kraftfahrzeuges schlechthin verlangt wird. Zwischen den Begriffen "verkehrszuverlässig" im § 66 KFG und "vertrauenswürdig" im § 109 Abs.1 lit.b KFG besteht nämlich ein Unterschied (VwGH 3139/78 vom 31.3.1980). Ein Fahrlehrer muß ganz besondere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen gehen weit über das hinaus, was der Gesetzgeber vom Lenker eines Fahrzeuges schlechthin verlangt. Die besondere Verantwortung eines Fahrlehrers gründet sich in dem Umstand, daß ihm meist junge Personen zu Ausbildungszwecken anvertraut sind und es ist als wesentliches Kriterium für die Vertrauenswürdigkeit eines Fahrlehrers zu berücksichtigen, ob sich ein maßgerechter und besonnener Fahrschüler in Kenntnis der Verhaltensmuster und des Persönlichkeitsbildes des Fahrlehrers sich auf diesen verlassen kann bzw er sich diesem für die Dauer der Ausbildung anvertrauen würde. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Bw ist dies im gegenständlichen Fall zu verneinen, weshalb die Erstbehörde dem Antragsteller die Vertrauenswürdigkeit zu Recht abgesprochen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. B l e i e r

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