Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-510037/6/Kl/Rd

Linz, 26.01.1999

VwSen-510037/6/Kl/Rd Linz, am 26. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 2.9.1998, VerkR-290.321/11-1998/Aum, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.12.1998 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4, § 67a Abs.1 Z1 und 2 und § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr.51/1991 idF BGBl.I.Nr. 158/1998 iVm § 57a Abs.2 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 2.9.1998, VerkR-290.321/11-1998/Aum, wurde dem Bw die mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 3.8.1992, VerkR-290.321/2-1995/Tau, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von KFZ und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

Begründend wurden Vorfälle aus dem Jahr 1987, 1994 und 1998 angeführt und die diesbezüglichen Erhebungen detailliert dargestellt. Auch hat eine Revision des Betriebes am 31.8.1998 stattgefunden und Mängel aufgezeigt. Dies nahm die Behörde zum Anlaß dafür, daß die Vertrauenswürdigkeit des Bw nicht mehr gegeben sei und daher mit Widerruf der Ermächtigung vorzugehen sei.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser dargelegt, daß in den 16 Jahren der Selbständigkeit ca. 20.000 Fahrzeuge überprüft worden seien und sich unter diesen leider vier Problemfälle eingeschlichen hätten. Der Betrieb sei aber auf die Folgegeschäfte der Überprüfungsstelle angewiesen und es sei daher durch den Bescheid die Existenz gefährdet. Die anläßlich der Betriebsprüfung festgestellten drei Mängel wurden noch am selben Tag in Ordnung gebracht. Es werde daher um Nachsicht und Aufhebung des Bescheides ersucht.

3. Der Landeshauptmann von als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Gemäß § 67a Abs.2 AVG hat die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer des Oö. Verwaltungssenates zu entscheiden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte sowie durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.1998, zu welcher der Bw und die belangte Behörde geladen wurden. Der Bw ist erschienen, der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt.

Aufgrund der erörterten Aktenlage und den Ausführungen des Bw anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender relevanter Sachverhalt festgestellt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 9.9.1986, VerkR-10924/2-1986-I-Tau, wurde dem Bw die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Krafträdern, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen bis 31.12.1986 erteilt, welche nach einer Verlängerung mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.12.1988 unbefristet erteilt wurde und mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 3.8.1992, VerkR-290.321/2-1992-Tau, um die Begutachtung von Anhängern, Lastkraftwagen und Spezialkraftwagen erweitert wurde.

Bereits am 17.9.1986 und am 9.7.1987 wurden fehlerhafte Beurteilungen bei der wiederkehrenden Begutachtung durch den Bw festgestellt, Sachverständigengutachten dazu eingeholt und für weitere Vorfälle der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung angedroht (Schreiben des Landeshauptmannes vom 22.3.1988, VerkR-10924/14-1998-I/Aum)(vgl. Seite 3 des angefochtenen Bescheides). Ein am 13.10.1994 erstelltes Gutachten des Bw zur Überprüfung gemäß § 57 Abs.4a KFG 1967 wurde aufgrund eines Gutachtens des technischen Amtssachverständigen als unrichtig befunden und wurde dazu geäußert, daß die Mängel zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits festgestellt hätten werden müssen bzw Grund zur Annahme bestand, daß die Bremsanlage am Bremsprüfstand im Betrieb des Bw nicht geprüft wurde. Wegen Mängel am Seitenholm an der Betriebsbremse und an der Feststellbremse war daher eine neuerliche Überprüfung erforderlich. Die Ergebnisse wurden dem Bw schriftlich am 18.9.1995 zu VerkR290.321/5-1995/Aum zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, daß bei Bekanntwerden eines weiteren, wenn auch nur leichten Falles, die Vertrauenswürdigkeit in Frage gestellt wird und die erteilte Ermächtigung sofort entzogen wird. Dies ergibt sich einwandfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde auch dem angefochtenen Bescheid in seiner Begründung (Seite 4) zugrundegelegt.

Weitere Vorfälle am 3.3.1998 und am 4.3.1998 sind aus den vorgelegten Akten ersichtlich und dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt. Danach wurde am 3.3.1998 ein VW-Passat mit dem Kennzeichen wiederkehrend begutachtet und es wurden keine Mängel festgestellt. Eine Begutachtung durch den technischen Amtssachverständigen hat eine starke Deformierung des linken Kotflügels und des Abschlußträgers hinten beim Kofferraum ergeben. Der Kofferraumdeckel war mit Draht befestigt und war eine Verriegelung nicht möglich. Der PKW war stark unfallbeschädigt. Eine wiederkehrende Begutachtung am 4.3.1998 bei dem Kombi Opel Kadett mit dem Kennzeichen hat keine Mängel ergeben, während der technische Amtssachverständige am 5.3.1998 bei diesem PKW verschiedenartige Felgen vorne und hinten, zu geringe Profiltiefe der Reifen und daher die Gefährdung der Verkehrssicherheit feststellte. Die gutachtliche Äußerung vom 23.7.1998 hat ergeben, daß es sich beim ersten Fahrzeug um Schäden durch einen Verkehrsunfall an der Heckseite handelte, welche bereits zur Begutachtung hätten festgestellt werden müssen und den nicht verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges und daher kein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ergeben hätten dürfen. Zum zweiten Fahrzeug wurde ausgeführt, daß es sich um eine Mischbereifung handelt und bei den Rädern an der Hinterachse die erforderliche Mindestprofiltiefe wesentlich unterschritten wurde, sodaß auch diese Mängel bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung vorhanden waren und zur Feststellung des nicht verkehrs- und betriebssicheren Zustandes hätten führen müssen. Dies wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht und ihm auch die Einleitung des Verfahrens zum Widerruf der erteilten Ermächtigung bekanntgegeben.

Ferner hat eine Werkstätten-Revision durch den technischen Amtssachverständigen am 25.8.1998 folgende Mängel ergeben:

1) Bremsprüfstand außer Funktion; 2) Abgasprüfgerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes, Kohlenwasserstoffe und zur Bestimmung der Luftzahl defekt. Prüfung des Abgasprüfgerätes April 1998 abgelaufen (jährliche Prüfung erforderlich); 3) Scheinwerfereinstellgerät Höhenverstellung des Meßschirmes nicht fixierbar; 4) Trübungsmeßgerät fehlt. Seit 1.1.1998 für die Prüfung von Dieselkraftfahrzeugen derzeit ab Baujahr 1996 (ab 1.1.1999 für alle Dieselkraftfahrzeuge ab Baujahr 1980 vorgeschrieben).

Wegen der defekten Prüfgeräte wurde die wiederkehrende Begutachtung sofort bis zur Behebung der Mängel untersagt. Bis zum Revisionszeitpunkt um ca 14.00 Uhr wurden aber bereits 12 Begutachtungen durchgeführt und in diesen Gutachten sowohl Bremswerte als auch Abgaswerte eingetragen, obwohl der Bremsprüfstand und das Abgasprüfgerät außer Funktion und an diesem Tag auch sicherlich noch nicht in Betrieb war. Eine Überprüfung der Werkstätte am nächsten Tag hat die Behebung der Mängel Punkt 1 bis 3 ergeben und es wurde die Untersagung der wiederkehrenden Begutachtung für jene Fahrzeuge aufgehoben, wo das unter Punkt 4 genannte Trübungsmeßgerät noch nicht erforderlich ist. Es wurde auch weiters darauf hingewiesen, daß bereits bei einer am 20.11.1995 durchgeführten Revision ebenfalls der Bremsprüfstand ausgefallen war und auch damals binnen zwei Tagen repariert wurde.

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht und lag dem angefochtenen Bescheid zugrunde. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden keine weiteren Tatsachen vorgebracht und keine Beweismittel beantragt, sodaß von dem festgestellten Sachverhalt auszugehen war. Wenn auch der Bw die Fahrsicherheit der Fahrzeuge nicht beeinträchtigt sah, so gab er anläßlich der mündlichen Verhandlung doch zu, daß eine Prüfplakette nicht hätte abgegeben werden dürfen. Es war daher vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. 5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 57a Abs.2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag ua zur Reparatur von KFZ oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs.1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Der VwGH hat in seiner Judikatur dazu ausgeführt, daß der eingetretene Verlust der Vertrauenswürdigkeit zwingend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung zur Folge hat und daß der Widerruf einer erteilten Ermächtigung keine Strafe ist, sondern eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit darstellt. Der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung auch mangels Vertrauenswürdigkeit schließt eine spätere Wiedererteilung der Ermächtigung nicht aus. Wenn die Voraussetzungen hiefür wieder vorliegen, besteht vielmehr ein Anspruch auf Wiedererteilung (VwGH vom 22.11.1994, 94/11/0221 sowie vom 19.9.1984, 83/11/0167). Für den Widerruf ist kein Zeitraum vorgesehen. Er muß daher immer auf Dauer erfolgen.

Unter Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs.2 KFG 1967 ist ein Sichverlassenkönnen, daß nur betriebstaugliche Kraftfahrzeuge und Anhänger im öffentlichen Verkehr teilnehmen, zu verstehen. Der zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigte Gewerbetreibende ist dann nicht mehr vertrauenswürdig, wenn sich die Kraftfahrbehörde aufgrund seines Verhaltens nicht mehr darauf verlassen kann, daß er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, daß nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen - ausüben werde (VwGH wie oben). Bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße (Judikatur wie oben sowie VwGH vom 18.12.1995, 95/11/0077). Dabei hat der VwGH ausgesprochen, daß schon die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens bei der Begutachtung nach § 57a KFG 1967 unter besonderen Umständen die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden begründen kann, sodaß die Behörde die Ermächtigung zur Begutachtung zu entziehen hat. Dies setzt aber voraus, daß der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen müssen.

5.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist erwiesen, daß bei Vorfällen im Jahr 1986 und 1987, im Jahr 1994 und zuletzt im März 1998 (in zwei Fällen) jeweils unrichtige wiederkehrende Begutachtungen und daher unzulässigerweise Begutachtungsplaketten ausgestellt wurden, indem keine Mängel an den KFZ festgestellt wurden, obwohl jeweils in kurzem Abstand erfolgte Begutachtungen durch den technischen Amtssachverständigen gravierende Mängel, wie sie unter der Sachverhaltsfeststellung in Punkt 4 aufgezeigt wurden, ergaben. Diese Mängel waren alle geeignet, die Verweigerung einer Begutachtungsplakette auszusprechen bzw die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge zu verneinen. Auch hätten sämtliche Mängel anläßlich der wiederkehrenden Begutachtung durch den Bw festgestellt werden können, ohne daß eine besondere Zerlegungsarbeit der Fahrzeuge erforderlich geworden wäre. Es hatte daher aufgrund dieser Vorfälle der Bw genau jene Vertrauenswürdigkeit aufs Spiel gesetzt, die Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung gemäß § 57a Abs.2 KFG 1967 erforderlich ist.

Darüber hinaus ist aber von wesentlicher Bedeutung, daß eine Überprüfung der Werkstätte des Bw am 25.8.1998 die Funktionsunfähigkeit einiger Prüfgeräte ergeben hat, die aber wesentlich für eine wiederkehrende Begutachtung sind, und daß trotz dieses mangelhaften Zustandes 12 positive Begutachtungen an diesem Tage vorgenommen wurden. Es konnte daher mangels der Geräte ein verkehrs- und betriebssicherer Zustand der vorgeführten Fahrzeuge gar nicht festgestellt werden. Dies ruft starke Bedenken bzw ein Nichtvorliegen der Vertrauenswürdigkeit durch den Bw hervor. Es war daher das Vorgehen der belangten Behörde mit Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung berechtigt und dem Gesetz entsprechend.

5.3. Wenn hingegen der Bw anführt, daß die Mängel in seinem Betrieb noch am selben Tag behoben wurden - mit Ausnahme des Trübungsmeßgerätes, welches aber abrufbereit sei -, so ist ihm die Bestimmung des § 57 Abs.2a KFG 1967 entgegenzuhalten, wonach der Landeshauptmann regelmäßig zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden, und er Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen kann und diesen Anordnungen unverzüglich zu entsprechen ist. Wenn aber - wie im gegenständlichen Fall - trotz der Mängel positive Gutachten ausgestellt werden, so ist das nicht nur eine Frage der Behebung von Gerätemängeln, sondern vielmehr die Frage des Verlustes der Vertrauenswürdigkeit. Im Sinne der eingangs zitierten Judikatur stellt nämlich die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des Gewerbetreibenden besonders in Frage und ist bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Im Grunde der doch mehrmaligen Vorfälle, auch bei vorhandenen Mängeln bei den Prüfgeräten, war daher spruchgemäß von dem Widerruf der Ermächtigung Gebrauch zu machen.

ISd eingangs angeführten Judikatur des VwGH wird aber der Bw nochmals darauf hingewiesen, daß zwar ein Widerruf nur auf Dauer erfolgen kann, daß es aber dem Bw unbenommen bleibt, bei Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit die Wiedererteilung der Ermächtigung zu beantragen.

5.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlich schon in dem über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Weil im Grunde des festgestellten Sachverhaltes der Bw unrichtige Gutachten und darauf gründende Plaketten ausgestellt hat und insbesondere positive Begutachtungen vorgenommen hat, obwohl die dazu erforderlichen Geräte nicht funktionstüchtig waren, war zur Wahrung der Verkehrssicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer, die einen wesentlichen Faktor der wiederkehrenden Begutachtung darstellt, mit der Vollziehung des Bescheides nicht länger zuzuwarten, sondern es war von der Behörde mit dem Ausschluß der aufschiebenden Wirkung vorzugehen. Dies hatte insbesondere zur Folge, daß die Prüfplaketten von der Behörde eingezogen wurden und eine weitere wiederkehrende Begutachtung durch den Bw nicht möglich ist. Ebenso hat der VwGH die Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit sowie die Zurücknahme des Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit als Umstände angesehen, die eine vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten erscheinen lassen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. Konrath Beschlagwortung: Vertrauenswürdigkeit, unrichtige Gutachten, Sicherungsmaßnahme

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum