Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510038/9/Fra/Ka

Linz, 19.03.1999

VwSen-510038/9/Fra/Ka Linz, am 19. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Herrn H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Oktober 1998, VerkR-270.178/6-1998/G, wegen Abweisung des Ansuchens um Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 angeführten Schulen und des Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer Fahrschule für die Klassen A und B, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16. März 1999, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm §§ 67a Abs.1 Z1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.158/1998, Teil I; §§ 108 Abs.3 und 109 Abs.1 lit.e sowie Abs.2 KFG 1967, BGBl.Nr.167/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.93/1998, Teil I Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber (Bw) hat mit Schreiben vom 17.8.1998 beim Landeshauptmann von Oberösterreich einen Antrag auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung für die Klassen A und B unter Nachsicht der Erbringung des Nachweises für die erfolgreiche Absolvierung der in § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 angeführten Schulen eingebracht. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 15.10.1998, VerkR-270.178/6-1998/G, dieses Ansuchen abgewiesen. Zur Abweisung des Ansuchens um Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der in § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 angeführten Schulen stützt sich die belangte Behörde auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 17.9.1998, GZ.5210/11-II/2/d/98, wonach die im § 109 Abs.2 KFG 1967 mögliche Dispens über die erfolgreiche Absolvierung der in Absatz 1 lit.e angeführten Schulen aufgrund der vom Einschreiter absolvierten Ausbildung nicht möglich ist, da diese weder dem Niveau noch dem Inhalt einer Reifeprüfung der im § 109 Abs.1 lit.e leg.cit. genannten Fachrichtung entspricht. Zur Abweisung des Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer Fahrschule für die Klassen A und B wird ebenso begründend ausgeführt, daß der Bw die schulmäßigen Voraussetzungen des § 109 Abs.1 lit.e leg.cit. nicht erfülle. 2. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 2.11.1998 rechtzeitig erhobene Berufung. Es wird beantragt, der Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, daß dem Bw die Bewilligung für die Errichtung einer Fahrschule für die Klassen A und B unter Nachsicht der Erbringung des Nachweises für die erfolgreiche Absolvierung der in § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 angeführten Schulen erteilt wird; in eventu möge der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Berufung aufgehoben und die Rechtssache an die erstinstanzliche Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden. Der Rechtsansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hält der Bw folgendes entgegen: Er habe nach 4 Jahren Volksschule und 4 Jahren Hauptschule, 3 Â1/2 Jahre eine KFZ-Mechanikerlehre mit erfolgreichem Abschluß der Berufsschule absolviert. Darauf folgte die Gesellenpraxis sowie ein halbjähriger Vorbereitungskurs für die Ablegung der Meisterprüfung am WIFI Linz. Am 4.4.1973 habe er vor der Meisterprüfungsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oö. die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechnikergewerbe abgelegt. Er ist daher seit über 25 Jahren KFZ-Mechanikermeister. Er übe auch den Handel mit KFZ sowie deren Bestandteilen und Zubehör aus. Seit 1987 ist er Fahrlehrer. Nach erfolgreicher Absolvierung einer achtmonatigen schulischen Ausbildung an der Fahrlehrerakademie E, Thalheim bei Wels, sowie nach Ablegung der Lehrbefähigungsprüfung wurde ihm mit Bescheid der Oö. Landesregierung, VerkR-280.033/9-1992/Tau, vom 2.7.1992, die Berechtigung erteilt, als Fahrschullehrer für die Gruppen "A" und "B" an einer Fahrschule in Oö. praktischen und theoretischen Unterricht zu erteilen. Neben diesen schulischen Qualifikationen habe er an einem mehrtägigen Seminar für Sachverständige (Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs) sowie an einem psychologischen Seminar für Lehrlingsausbildner (WIFI) teilgenommen. Er sei zwar nicht Absolvent der im § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 angeführten Schulen, verfüge jedoch als langjähriger KFZ-Mechanikermeister über eine profunde und umfassende technische Ausbildung und sehr große Erfahrung, vor allem im Hinblick auf Kraftfahrzeuge, die weit über die Erwerbung allgemeiner Erkenntnisse hinausgehe und sicherlich den Kenntnissen und dem Wissensstand eines Absolventen einer HTL maschinen- oder elektrotechnischer Richtung gleichzusetzen, wenn nicht höher zu bewerten sei. Im Hinblick auf die mit der Leitung einer Fahrschule notwendigen wirtschaftlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erreiche er ebenfalls das Niveau eines Mittelschulabsolventen. Dies vor allem, weil er sich seit mehr als 25 Jahren erfolgreich als KFZ-Mechanikermeister, als Unternehmer und als Fahrschullehrer im Wirtschaftsleben zu behaupten vermag. Er besitze die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zum Betrieb einer Fahrschule notwendig sind in einem Ausmaß, wie bei einem Absolventen einer HTL maschinen- oder elektrotechnischer Richtung. Dies deshalb, weil er seit vielen Jahren sämtliche beim Betrieb einer Fahrschule notwendigen Tätigkeiten wie Fahrausbildung, Fahrschulausbildung und betriebswirtschaftliche Tätigkeiten verrichte. Die belangte Behörde hätte daher seinen Anträgen stattgeben müssen. Ungeachtet dessen erachte er sich in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbstätigkeit im Sinne des Art.6 StGG und die Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung im Sinne des Art.18 StGG sowie durch Verletzung des Gleichheitssatzes im Sinne des Art.7 B-VG verletzt. Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist es Angehörigen anderer EU-Staaten möglich, in Österreich eine Fahrschulbewilligung zu erlangen, ohne die Voraussetzungen des § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 zu erfüllen, soferne sie in ihrem Heimatland seit mindestens 5 Jahren eine Fahrschule besitzen. Von dieser Möglichkeit Gebrauch machend, wurden beispielsweise im Bezirk Schärding bereits zwei Fahrschulbewilligungen an Personen erteilt, die nicht den Anforderungen des § 109 Abs.1 lit.e leg.cit. entsprechen. In dieser Besserstellung von EU-Angehörigen im Vergleich zu österreichischen Staatsbürgern liege eine eklatante Ungleichbehandlung begründet. Eine Beschränkung des Zuganges zu einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Art.6 StGG müsse jedenfalls im öffentlichen Interesse gelegen sein, ein taugliches und adäquates Mittel zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles sein und darüber hinaus sachlich gerechtfertigt sein. Die vom Gesetzgeber im § 109 Abs.1 lit.e leg.cit. aufgestellten Voraussetzungen haben nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Ziel, eine möglichst fundierte Ausbildung der Kraftfahrzeuglenker zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang müsse beachtet werden, daß die Absolvierung einer HTL maschinen- oder elektrotechnischer Fachrichtung bzw eines einschlägigen Universitätsstudiums für eine solche gediegene Ausbildung der Kraftfahrzeuglenker nicht mehr zu leisten vermag, als eine jahrzehntelange Praxis im Fahrschulbetrieb. Das immer wieder ins Treffen geführte Argument, der Fahrschulbesitzer oder Leiter sei auch für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Schulfahrzeuge verantwortlich, sei nur ein vorgeschobenes Argument. Mit dieser Begründung müsse von jedem KFZ-Halter der Abschluß einer HTL oder eines einschlägigen Universitätsstudiums verlangt werden; gleichzeitig würde mit einem Bescheid, der sich auf diese Begründung stütze, einem KFZ-Mechanikermeister mit 25-jähriger Berufserfahrung die Fähigkeit abgesprochen werden, für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines KFZ Sorge tragen zu können. Unter Zugrundelegung der Überlegung, daß nur die Absolvierung einer HTL oder eines Universitätsstudiums seitens eines Fahrschulinhabers die entsprechende Qualität der Lenkerausbildung gewährleisten könne, wäre durch die Ungleichbehandlung der übrigen EU-Bürger im Hinblick auf die Erteilung einer Fahrschulbewilligung sogar eine Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr zu befürchten. Dies deshalb, weil nun Lenker ihre Ausbildung in Fahrschulen absolvieren, die von Fahrschulinhabern geleitet werden, denen, wenn sie Österreicher wären, niemals eine Fahrschulbewilligung erteilt worden wäre. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, österreichische Staatsbürger gegenüber Ausländern ohne sachliche Rechtfertigung zu benachteiligen.

In der Praxis führe die derzeitige Regelung im Bereich des Fahrschulwesens zu folgender Situation: Gemäß § 116 Abs.1 KFG 1967 muß ein Fahrschullehrer, der in einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht erteilt, im Besitze eines in Österreich gültigen Reifeprüfungszeugnisses sein. Gemäß Abs.2 kann der Landeshauptmann auf Antrag vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses befreien. Dies führe dazu, daß von den Fahrschulbesitzern und Leitern nur solche Personen als Fahr- bzw Fahrschullehrer angestellt werden, die kein Reifeprüfungszeugnis einer HTL maschinen- oder elektrotechnischer Richtung besitzen oder Absolventen eines einschlägigen Universitätsstudiums sind. Regelmäßig werde in diesen Fällen um eine Befreiung gemäß § 116 Abs.2 leg.cit. angesucht, die auch erteilt wird. Eine solche Nachsicht vom Besitz eines Reifeprüfungszeugnisses wurde auch ihm seinerzeit gewährt. Durch diese Vorgangsweise wird verhindert, daß jener Personenkreis, der die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule erlangt, vergrößert wird. Mit anderen Worten wird von den Fahrschulen niemand als Fahrlehrer angestellt, der sich aufgrund einer schulischen Ausbildung in weiterer Folge als möglicher Konkurrent entwickeln könnte. Daraus habe sich gerade in jüngerer Zeit die Situation ergeben, daß, aufgrund des Fehlens eines geeigneten Nachwuchses, Inhaber oder Leiter von Fahrschulen gemäß § 113 Abs.3 KFG 1967 sogar als Leiter in einer anderen Fahrschule Verwendung finden. Dies bedeute, daß im Bereich des Fahrschulwesens aufgrund fehlenden Nachwuchses Fahrschulinhaber oder Leiter sogar Konkurrenzbetriebe leiten. Diese groteske Situation ist im österreichischen Wirtschaftsleben ohne Beispiel. Da einerseits Personen, die über eine geeignete Schulbildung verfügen würden, nicht als Fahr- bzw Fahrschullehrer angestellt werden, somit die geforderte Praxis nicht erlangen können, und andererseits Personen, die über eine erforderliche Praxis verfügen, mit der Begründung der fehlenden Schulausbildung von der Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule ausgeschlossen werden, bestehe in Österreich im Fahrschulbereich ein Zustand, der sich am ehestens im "indischen Kastenwesen" widerspiegelt. Die Möglichkeit, eine Nachsicht im Sinne des § 109 Abs.2 KFG 1967 zu erlangen, sei realiter für einen Inländer aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage und Verwaltungspraxis nicht möglich. Auch trage das Erfordernis, daß ein Fahrschulbesitzer im technischen Bereich Matura- oder Universitätsniveau haben muß, den geänderten Rahmenbedingungen der Fahrschulausbildung nicht mehr Rechnung. Ein Großteil der Ausbildung sei im juristischen Bereich sowie im praktischen Bereich angesiedelt. Zur Vermittlung jener technischen Fertigkeiten, über die ein Fahrschüler und zukünftiger Fahrzeuglenker verfügen muß und die notwendig sind, um die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Schulfahrzeuge zu gewährleisten, sei eine technische Ausbildung bei weitem ausreichend, die nicht mit Matura oder Universitätsdiplom abgeschlossen ist. Dies gelte vor allen Dingen bei den Führerscheinklassen A und B, um deren Ausbildungsbewilligung er angesucht habe. Ergänzend möchte er erwähnen, daß durch die neue EDV-Führerscheinprüfung der technische Bereich noch weiter zurückgedrängt wird.

3. Der Landeshauptmann von Oö. hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Gemäß § 67a Abs.1 Z1 AVG hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch eine Kammer, die aus drei Mitgliedern besteht, zu entscheiden. Die nach der Geschäftsverteilung zuständige 6. Kammer hat für den 16.3.1999 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und durchgeführt. An dieser Verhandlung nahm der Bw und sein Rechtsvertreter teil.

4. Nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und nach Anhörung des Rechtsvertreters des Bw und des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.3.1999 war von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der Bw ist am 22.5.1949 geboren, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in E. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 2.7.1992, VerkR-280.033/9-1992/Tau, wurde ihm die Berechtigung erteilt, für die Gruppen (nunmehr Klassen) "A" und "B" an einer Fahrschule in Oö. praktischen und theoretischen Unterricht zu erteilen. In seinem Antrag vom 17.8.1998 führt der Bw aus, eine mehr als 12-jährige Praxis im Fahrschulbetrieb zu besitzen. Der Bw verfügt über kein Diplom einer Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Höheren Technischen Universität; auch hat er keine Reifeprüfung an einer Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden. 5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 108 Abs.3 KFG 1967 bedürfen die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes der Bewilligung des Landeshauptmannes; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb einer Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn der Landeshauptmann die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs.1). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs.1 und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (§ 112 Abs.1) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich dem Landeshauptmann bekanntzugeben. § 41 Abs.1 bis 3, Abs.4 erster Satz GewO 1994 und §§ 42 bis 45 GewO 1994 gelten sinngemäß. Gemäß § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 darf eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen, die das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben.

Gemäß § 109 Abs.2 KFG 1967 kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im Abs.1 lit.e angeführten Schulen befreien, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat. Eine solche Befreiung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Unbestritten ist, daß der Bw die Voraussetzungen des § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 nicht erfüllt. 5.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat bereits in den Jahren 1994/95 anläßlich verschiedener Berufungsverfahren gemäß Art.129 Abs.3 iVm Art.89 Abs.2 und Art.140 Abs.1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 als verfassungswidrig aufzuheben. Begründet wurde dies damals damit, daß die theoretische Lenkerprüfung aus einem rechtskundlichen und einem technischen Teil bestehe, wobei die Gewichtigkeit des rechtskundlichen Teiles überwiege. Unter diesem Umstand sei es sachlich nicht zu rechtfertigen, an die technische Ausbildung eines Fahrschulinhabers derartig hohe Anforderungen zu stellen, wie sie § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 vorsehe, nämlich eine spezifische technische (Hoch-)Schulausbildung zu fordern. Damit verletze das Gesetz den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit. Der Verfassungsgerichshof hat diese Anträge mit Erkenntnis vom 19.6.1995, G 198/94-8 ua mit dem Hinweis auf die Vorjudikatur (z.B. VfSlg. 13094/1992), wonach es im besonderen öffentlichen Interessen liegt, die Erteilung einer Fahrschulbewilligung an die Erfüllung bestimmter persönlicher Voraussetzungen eines Bewerbers zu knüpfen, abgewiesen. Diese Voraussetzungen müssen aber ein taugliches und adäquates Mittel zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles (nämlich eine möglichst fundierte Ausbildung der Kraftfahrzeuglenker zu gewährleisten, um solcherart der Verkehrssicherheit zu dienen) darstellen und sachlich gerechtfertigt sein. Dem Gesetzgeber könne nicht entgegengetreten werden, wenn er vom Inhaber der Fahrschule technisches Wissen verlangt, das über den Stoff hinausgeht, der im Rahmen des Unterrichtes in den Fahrschulen zu vermitteln ist. Dies ist schon aus § 109 Abs.1 lit.d und § 113 Abs.1 KFG 1967 abzuleiten, wonach der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule grundsätzlich selbst zu leiten hat. Er ist daher ua auch dafür persönlich verantwortlich, daß die Schulfahrzeuge verkehrs- und betriebssicher sind (§ 112 Abs.1 leg.cit.). Um den damit verbundenen Pflichten nachkommen zu können, sind entsprechende technische Kenntnisse erforderlich. Die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen stellen daher ein taugliches und adäquates Mittel zur Erreichung des oa im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles dar. Daraus folgt, daß die nach § 109 Abs.1lit.e KFG 1967 an den Inhaber einer Fahrschulbewilligung gestellten Anforderungen unter dem vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich behandelten Gesichtspunkt Erwerbsausübungsfreiheit - auch im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei Bestimmung der für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Schulausbildung zukommt - verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, daß die zitierte Rechtsvorschrift nicht zwingend einen einschlägigen Universitätsabschluß verlangt, sondern sich mit einer entsprechenden HTL-Ausbildung begnügt. Darüber hinaus läßt Abs.2 (eine unechte Ermessensausübung) hievon Ausnahmen bei Vorliegen einer gleichwertigen anderen Schulausbildung zu. Dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates auch nach Inkrafttreten des Führerscheingesetzes seine Gültigkeit bzw Präjudizwirkung bewahrt, zumal die Bestimmungen des § 109 Abs.1 lit.d, § 112 und § 113 Abs.1 KFG 1967 weiterhin unverändert in Kraft sind. Da der Bw keine neuen überzeugenden Argumente vorbringt, sieht sich der Oö. Verwaltungssenat nicht veranlaßt, eine neuerliche Gesetzesanfechtung durchzuführen. 5.3. Zur behaupteten gleichwertigen anderen Schulausbildung im Sinne des § 109 Abs.2 KFG 1967 wird festgestellt: Der Bw verfügt über keine gleichwertige andere Schulausbildung im Sinne des § 109 Abs.2 leg.cit. Insoweit er auf seine einschlägige Berufserfahrung verweist, ist diesem Argument entgegenzuhalten, daß diese Berufspraxis des Bw nicht die im § 109 Abs.2 leg.cit. geforderte gleichwertige andere Schulausbildung ersetzen bzw. uminterpretiert werden kann.

1. Zu "gleichwertig(e)":

Gemäß § 72 Abs.1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) dienen die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten der Erwerbung höher technischer oder gewerblicher Bildung auf den verschiedenen Fachgebieten der industriellen und gewerblichen Wirtschaft. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen praktischen Unterricht auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.

Gemäß § 72 Abs.5 SchOG sind in den Lehrplänen für die einzelnen Fachrichtungen der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten vorzusehen:

a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, politische Bildung, Leibesübungen; b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fremdsprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika.

Einer Ausbildung an einer Höheren technischen Lehranstalt gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn der Pflichtgegenstandskatalog, die Lehrstoffgebiete und der Umfang des Besuches dieser Pflichtgegenstände annähernd gleich sind. Zu "andere Schulausbildung":

Gemäß § 2 Abs.1 Privatschulgesetz sind Schulen Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Plan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

Die vom Bw absolvierten Ausbildungen hat er an keiner Schule im Sinne dieser Begriffsbestimmung absolviert. Es liegt somit auch keine "andere Schulausbildung" im Sinne des § 109 Abs.2 KFG 1967 vor. Wenn der Bw argumentiert, daß er - siehe oben - eine Schulausbildung genossen hat, die der im § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 angeführten Schulausbildungen entspricht, muß diesem Argument vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage der Erfolg versagt werden. § 109 Abs.2 KFG 1967 geht nämlich davon aus, daß eine Nachsicht lediglich von der Art des Nachweises der erforderlichen Befähigung, keinesfalls jedoch von der Befähigung selbst erteilt wird. 5.4. Zur Inländerdiskriminierung:

Zu der vom Bw behaupteten eklatanten Ungleichbehandlung österreichischer Staatsbürger im Vergleich zu EU-Angehörigen ist festzuhalten, daß der Bw sein ganzes Berufsleben in Österreich gearbeitet hat. Es kommt daher eine Anwendung des § 109 Abs.5 bis 8 KFG 1967, wonach eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbene Qualifikation berücksichtigt werden könnte, nicht in Betracht. Der Bw bringt weiters vor, daß seit dem EU-Beitritt Österreichs im Bezirk Schärding zwei Fahrschulbewilligungen an Personen erteilt wurden, die nicht den Anforderungen des § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 entsprechen und sieht darin eine Besserstellung von EU-Angehörigen im Vergleich zu österreichischen Staatsbürgern. Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, daß es zwar richtig ist, daß das Problem der Inländerdiskriminierung die Schnittstelle zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht bildet. Andererseits hat der EuGH in zahlreichen Entscheidungen (vgl. z.B. Steen I, 28.1.1992, Rs.C-332/90; Kremzov, 29.5.1997, Rs.C-299/95) in ständiger Judikatur dargetan, daß rein interne Sachverhalte nicht in die Entscheidungsbefugnis des Gerichtshofes fallen, auch wenn die materiellrechtlichen Feststellungen bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes gemeinschaftsrechtlich geregelt wären. Im Urteil Steen II, 16.6.1994, Rs.C-132/93, hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß das Gemeinschaftsrecht ein nationales Gericht nicht hindert, zu prüfen, ob eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die Inländer, die sich in einer Situation befinden, die keinen Zusammenhang mit einem der im Gemeinschaftsrecht geregelten Sachverhalte aufweist, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten benachteiligt, mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedsstaates vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht somit fest, daß jede Diskriminierung, also auch jene von Inländern, gemeinschaftsrechtlich nur dann verpönt ist, wenn der Diskriminierte einen gemeinschaftsrechtlich erheblichen Sachverhalt verwirklicht (vgl. Weh, Vom Stufenbau zur Relativität - Das Europarecht in der nationalen Rechtsordnung, Wien 1997, Seite 161ff).

Der Bw hat weder eine selbständige noch eine unselbständige Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat jemals ausgeübt oder dort eine einschlägige Ausbildung/Qualifikation erworben, weshalb hier auch keine Inländerdiskriminierung im Sinne des EU-Rechtes vorliegt. Wegen des Hinweises des Bw auf die beiden niedergelassenen deutschen Fahrschulen im Bezirk Schärding ist festzustellen, daß deren Inhaber - im Unterschied zum Bw - bereits durch mehrere Jahre hindurch in der Bundesrepublik Deutschland eine eigene Fahrschule selbst geführt haben, weshalb ihnen aufgrund der Niederlassungsfreiheit nach Art.52ff EGV iVm mit der Richtlinie 92/51 EWG und der diesbezüglichen EuGH-Judikatur die Fahrschulbewilligung in Österreich erteilt werden mußte. Eine Inländerdiskriminierung liegt somit nicht vor. Die Frage, ob - rein innerstaatlich betrachtet - der Bw in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, wurde unter Punkt 5.2. ausführlich dargelegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K l e m p t

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 25.09.2000, Zl.: B 818/99

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt;

VwGH vom 23.01.2001, Zl.: 2000/11/0284

 

 

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