Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510045/8/Lg/Bk

Linz, 24.02.2000

VwSen-510045/8/Lg/Bk Linz, am 24. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Fragner) nach der am 16. Februar 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn P gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 18. August 1999, Zl. VerkR-280.911/5-1999-Sta/Sei, betreffend den Entzug der Berechtigung, als Fahrlehrer für die Klassen A und B an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 109 Abs.1, 117 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Mit auf Vorstellung hin ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18.8.1999, Zl. VerkR-280.911/5-1999-Sta/Sei, wurde der Entzug der dem Berufungswerber (Bw) mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27.11.1989, Zl. VerkR-16.802/5-1998-I-Tau, erteilten Fahrlehrerberechtigung, gestützt auf § 109 Abs.1 lit.g KFG, ausgesprochen. Begründend wird angeführt, dass sich der Bw ab 8.4.1997 zwei Jahre in U-Haft befand und ihm außerdem mit Wirksamkeit ab 26.3.1999 mit auf Vorstellung hin ergangenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 24.6.1999, Zl. VerkR21-222-1999, auf die Dauer von drei Jahren unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Lenkberechtigung entzogen war. Infolgedessen fehle es an der gemäß § 109 Abs.1 lit.g KFG erforderlichen Fahrpraxis, da nicht glaubhaft sei, dass der Bw innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre ein Fahrzeug der entsprechenden Klassen gelenkt hat.

2. In der Berufung wird eingeräumt, dass sich der Bw ab 8.2. (richtig: 8.4.) 1997 zwei Jahre in U-Haft befand und ihm ab 24.3.1999 die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E, F und G auf die Dauer von 36 Monaten entzogen worden war.

Es wird aber argumentiert, dass der ursprüngliche Führerscheinentzug rechtswidrig war, da der bloße seitens der Staatsanwaltschaft geäußerte Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit noch nicht rechtfertigt. Auch der Wortlaut des § 7 Abs.4 FSG stelle auf eine bereits erfolgte Verurteilung ab.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte und präzisierte der Bw sein Vorbringen dahingehend, dass das gerichtliche Verfahren gegen den Bw in das Stadium der Voruntersuchung zurückgetreten sei. Der Landeshauptmann von habe das Berufungsverfahren zum Führerscheinentzug bis zur gerichtlichen Entscheidung über die dort anhängigen (gerichts-)strafrechtlichen Delikte ausgesetzt, ohne dem Bw den verlangten Aussetzungsbescheid zuzustellen. Der deshalb erhobene Devolutionsantrag sei vom Minister abgewiesen worden. Eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde dagegen befinde sich in Vorbereitung.

Der Vertreter des Bw führte weiters aus, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend den Führerscheinentzug positiv enden werde, da nur rechtskräftige Verurteilungen für die Verkehrszuverlässigkeit relevant sein könnten.

Überdies habe der Bw nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft fünf bis sechs Fahrstunden bei der Fahrschule H in V genommen, woraus sich seine Fahrtauglichkeit ergebe und die praxisfreie Frist unterbrochen worden sei.

Weiters verwies der Vertreter des Bw auf das Erkenntnis des VfGH vom 9.6.1999, B1045/98, wonach bei der Erteilung oder Verlängerung einer Arbeitserlaubnis dem Ausländer fehlende Beschäftigungszeiten nicht entgegengehalten werden können, wenn die Möglichkeit der Beschäftigung durch verfassungswidrige Versagung der Aufenthaltsbewilligung vereitelt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 117 Abs.1 KFG darf die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs.1 lit.b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Gemäß § 109 Abs.1 lit.g KFG darf eine Fahrschulbewilligung nur Personen erteilt werden, die seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Gruppe von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, und glaubhaft machen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben.

Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass dem Bw gemäß § 109 Abs.1 lit.g iVm § 117 Abs.1 letzter Satz KFG die Fahrlehrerberechtigung zu entziehen war, weil er die Voraussetzung des tatsächlichen Lenkens der entsprechenden Fahrzeuge im Ausmaß von drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre nicht (mehr) erfüllt habe. Dass dies zutrifft, ergibt sich aus der zweijährigen Untersuchungshaft des Bw und der Unmöglichkeit, nachher Fahrzeuge rechtmäßig zu lenken. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig.

Dem Einwand des Bw, er habe nach seiner Haftentlassung einige Fahrstunden zur Zufriedenheit eines Fahrlehrers absolviert, ist entgegenzuhalten, dass einige Fahrstunden nicht eine dreijährige Fahrpraxis nach dem Erwerb der Lenkberechtigung ersetzen. Wäre der Bw mit diesem Argument im Recht, dann würden einige Unterrichtsstunden als Fahrschüler eine ausreichende Praxis für den Erwerb der Fahrlehrerberechtigung bilden.

Der vom Bw vorgetragene Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des VfGH kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Unterschied zu dem dem Erkenntnis des VfGH zugrunde liegenden Verfahren zur Erteilung bzw zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, in welchem zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids der Landesgeschäftsstelle des AMS (Mai 1998) bereits bekannt war, dass die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Verstoßes gegen Art. 8 MRK verfassungswidrig war (VfSlg 14.879/1997), liegt im gegenständlichen Verfahren noch kein höchstgerichtliches Erkenntnis zur Frage der Rechtmäßigkeit des Entzugs der Lenkberechtigung vor. Weiters ist zu beachten, dass hinsichtlich des Erfordernisses der Fahrpraxis gemäß § 109 Abs.1 lit.g KFG iVm § 117 Abs.1 letzter Satz KFG der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgeht, dass es sich dabei um ein Qualifikationserfordernis handelt, dessen man (durch Nichtlenken) auch verlustig gehen kann. Ohne dass der unabhängige Verwaltungssenat die Sinnhaftigkeit dieser Regelungen zu beurteilen hat, ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass dieses Praxiserfordernis im öffentlichen Interesse normiert ist, was in derselben Weise von der Beschäftigungsdauer als Voraussetzung der Arbeitserlaubnis nicht behauptet werden kann. Dieser Unterschied wird dadurch unterstrichen, dass in § 109 Abs.1 lit.g KFG - ebenfalls im Unterschied zu der Situation bei der Arbeitserlaubnis - der Besitz der Lenkberechtigung und das Faktum (arg: "tatsächlich") der Fahrpraxis als eigenständige Voraussetzungen figurieren. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann es dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht aufgegeben sein, anlässlich der Prüfung der Praxiszeit dem Grund des Fehlens der Lenkberechtigung nachzugehen. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Entzugs der Lenkberechtigung handelt es sich auch um keine Vorfrage der Beurteilung der Praxiszeit, sodass eine Unterbrechung des Verfahrens aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass es, bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Bw, nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates sein kann, unter Außerachtlassung der Behördenorganisation und des Verfahrensaufbaus Zuständigkeiten an sich zu ziehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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