Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510050/3/Ga/Km

Linz, 16.10.2000

VwSen-510050/3/Ga/Km Linz, am 16. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des H B in A, vertreten durch Dr. S G, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Ober-

österreich vom 28. März 2000, AZ: VerkR-270.099/41-2000-G/O, wegen Abweisung des Antrages um Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs.1 lit.e KFG angeführten Schulen sowie von der Auflage, einen Fahrschulleiter bestellen zu müssen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberöstereich vom 28. März 2000 wurde dem Berufungswerber die von ihm mit Schriftsatz vom 20. März 2000 beantragte Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs.1 lit.e KFG angeführten Schulen sowie von der Verpflichtung, einen Fahrschulleiter bestellen zu müssen, versagt.

Begründend wurde hiezu nur ausgeführt, dass der Antrag habe abgelehnt werden müssen, weil der Befreiungswerber keine gleichwertige Schulausbildung im Sinne des § 109 Abs.2 KFG absolviert habe und auch eine Gleichbehandlung von österreichischen Staatsbürgern mit EU-Bürgern nicht zulässig sei.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung stellt der Befreiungswerber nicht in Abrede, dass er über die schulmäßigen Voraussetzungen des § 109 Abs.1 lit.e KFG nicht verfügt. Hingegen bringt er - auf den Punkt gebracht - vor, dass die Anwendung dieser Bestimmung in seinem Fall zu einer gleichheitswidrigen Inländerdiskriminierung führe.

Daher werde beantragt, der Berufung Folge zu geben und die begehrte Nachsicht bzw. Befreiung zu erteilen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben, durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu VerkR-270.099-2000; da sich bereits aus diesem der maßgebende Sachverhalt klären ließ, mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht und ein entsprechender Antrag von keiner der Verfahrensparteien gestellt wurde, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 109 Abs.1 lit.e des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.I 146/1998 (KFG), darf natürlichen Personen eine Fahrschulbewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben.

Dass der Befreiungswerber diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird von ihm gar nicht bestritten; er wendet vielmehr - ausschließlich - die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung aus dem Blickwinkel einer von ihm näher ausgebreiteten Inländerdiskriminierung im Sinne des Art.7 Abs.1 B-VG ein.

Das Vorbringen des Berufungswerbers ist nicht geeignet, den Oö. Verwaltungs-

senat zum Abgehen von seiner Judikatur zur Inländerdiskriminierung in solchen Fällen zu bewegen. Nach der Aktenlage unstrittig ist, dass der Berufungswerber, wie er selbst ausführt, sein ganzes einschlägiges Berufsleben in Österreich zugebracht (und hier auch die von ihm ins Treffen geführten Qualifikationen - Fahrlehrer- und Fahrschullehrerprüfungen - erworben) hat. Die Anwendung des § 109 Abs.5 bis 8 KFG, wonach eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbene Qualifikation berücksichtigt werden könnte, war daher für den Berufungswerber (wegen des insoweit "fehlenden Auslandbezuges"; so die eigene Darstellung in der Berufungsschrift, Seite 6) von vornherein nicht in Betracht zu ziehen.

Im Zusammenhang mit dem vom Berufungswerber zur Begründung der von ihm gesehenen Inländerdiskriminierung erwähnten beiden Fahrschulbewilligungen an EU-Angehörige im Bezirk Schärding hat der Oö. Verwaltungssenat schon im Erkenntnis VwSen-510038/9/Fra/Ka vom 19. März 1999 festgestellt: Es ist zwar richtig, dass das Problem der Inländerdiskriminierung die Schnittstelle zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht bildet. Andererseits hat der EuGH in zahlreichen Entscheidungen (vgl. zB Steen I, 28.1.1992, Rs. C-332/90; Kremzov, 29.5.1997, Rs.C-299/95) in ständiger Judikatur dargetan, dass rein interne Sachverhalte nicht in die Entscheidungsbefugnis des Gerichtshofes fallen, auch wenn die materiellrechtlichen Feststellungen bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes gemeinschaftsrechtlich geregelt wären. Im Urteil Steen II, 16.6.1994, Rs. C-132/93, hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass das Gemeinschaftsrecht ein nationales Gericht nicht hindert, zu prüfen, ob eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die Inländer, die sich in einer Situation befinden, die keinen Zusammenhang mit einem der im Gemeinschaftsrecht geregelten Sachverhalte aufweist, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten benachteiligt, mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedsstaates vereinbar ist.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht somit fest, dass jede Diskriminierung, also auch jene von Inländern, gemeinschaftsrechtlich nur dann verpönt ist, wenn der Diskriminierte einen gemeinschaftsrechtlich erheblichen Sachverhalt verwirklicht (vgl. WEH, Vom Stufenbau zur Relativität - Das Europarecht in der nationalen Rechtsordnung, Wien 1997, Seite 161ff).

Davon aber ausgehend, liegt auch im Berufungsfall, weil der Antragsteller, wie festgehalten, (einschlägig) weder eine selbständige noch eine unselbständige Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat jemals ausgeübt oder dort eine einschlägige Ausbildung/Qualifikation erworben hat, keine (strukturelle) Inländerdiskriminierung im Sinne des EU-Rechtes vor. Die Abweisung des Antrages des Berufungswerbers vom 20. März 2000 durch die belangte Behörde erfolgte im Ergebnis zu Recht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 27.02.2001, Zl.: B 2177/00-3

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 21.01.2003, Zl.: 2001/11/0147

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