Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-510051/3/Gf/Km

Linz, 01.08.2000

VwSen-510051/3/Gf/Km Linz, am 1. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des W M, vertreten durch die RAe Dr. A P u.a., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 2000, Zl. VerkR-280177/10-2000-G/O, wegen der Entziehung einer Fahrschullehrerberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 2000, Zl. VerkR96-280177/10-2000-G/O, wurde dem Rechtsmittelwerber die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen A, B, C und E entzogen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über ihn wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a und c sowie des § 4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung drei Geldstrafen in einer Höhe von insgesamt 5.000 S verhängt worden seien und er sohin nicht mehr als vertrauenswürdig i.S.d. § 109 Abs. 1 lit. b des Kraftfahrgesetzes angesehen werden könne.

2. Gegen diesen ihm am 30. Juni 2000 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 13. Juli 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird vorgebracht, dass das Kriterium der Vertrauenswürdigkeit nur im Wege eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit des Parteiengehörs (gemeint primär: dessen persönliche Einvernahme) zustehe, zu ermitteln sei. Diesem Erfordernis habe die belangte Behörde jedoch in keinster Weise entsprochen. Außerdem treffe deren Annahme, dass hinsichtlich dieses Kriteriums bei Fahrschullehrern ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei, von vornherein nicht zu. Da der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall kein gravierendes Delikt begangen habe, sondern vielmehr bloß wegen einer geringfügigen Verwaltungsübertretung - und überdies erstmals - straffällig geworden sei, könne allein deshalb keinesfalls von einer fehlenden Vertrauenswürdigkeit gesprochen werden.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. VerkR-280177-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 116 Abs. 1 i.V.m. § 109 Abs. 1 lit. b des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 121/1997 (im Folgenden: KFG), darf einer Person die Berechtigung, an einer Fahrschule als Fahrschullehrer zu unterrichten, nur dann erteilt werden, wenn diese vertrauenswürdig ist; fällt dieses Erfordernis nachträglich wieder weg, so ist die Bewilligung nach § 116 Abs. 5 KFG zu entziehen.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Rechtsmittelwerber am 28. Jänner 2000 einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei dem er mit einem PKW seiner Fahrschule in einer unübersichtlichen Rechtskurve gegen einen Gartenzaun prallte und diesen beschädigt hat; da er es in der Folge unterließ, anzuhalten, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle zu verständigen, hat er dadurch eine Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a, des § 4 Abs. 1 lit. c und des § 4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 201/1996 (im Folgenden: StVO), begangen, weshalb über ihn - dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG bei idealkonkurrentem Tatverhalten entsprechend - drei Geldstrafen in einer Höhe von insgesamt 5.000 S verhängt wurden.

An die dementsprechende rechtskräftige Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. April 2000, Zl. VerkR96-1399-2000-Hol, ist der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall gemäß § 38 AVG gebunden (vgl. z.B. VwGH v. 20. März 1996, 96/03/0042).

4.3. Davon ausgehend stellt sich sohin die Frage, ob eine derartiges deliktisches Verhalten (sog. "Fahrerflucht") geeignet ist, den Entfall der Vertrauenswürdigkeit i.S.d. § 109 Abs. 1 lit. b KFG zu bewirken, sodass damit der zwingende Entzugsgrund für die Fahrschulbewilligung gemäß § 116 Abs. 5 KFG gegeben ist.

In seiner zu § 109 Abs. 1 lit. b KFG ergangenen Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass nicht bloß gerichtlich strafbare Handlungen (vgl. z.B. VwGH v. 30. Mai 1995, 95/11/0051; v. 30. März 1993, 92/11/0247; v. 16. April 1991, 91/11/0023), sondern auch Verwaltungsübertretungen geeignet sind, das zuvor gegebene Vertrauen i.S. der bezogenen Gesetzesstelle zu erschüttern, und zwar umso nachhaltiger, je gravierender diese im Hinblick auf die Verletzung jener Werte, die durch die von Personen, die dem Lehrkörper einer Fahrschule angehören, einzuhaltenden Rechtsvorschriften geschützt werden, erscheinen. Im Besonderen zählt hiezu die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. z.B. VwGH v. 9. November 1999, 98/11/0301), das Beitragen zur Verletzung melderechtlicher Vorschriften durch den Fahrschüler, um eine Erleichterung bei der Lenkerberechtigung zu erlangen (vgl. z.B. VwGH v. 24. Februar 1998, 97/11/0276) oder eine Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung (vgl. z.B. VwGH v. 28. September 1993, 93/11/0101). Daraus geht insgesamt hervor, dass vornehmlich dem Lehrpersonal einer Fahrschule eine spezifische Vorbildwirkung für das Verhalten im Straßenverkehr zukommt.

Diese Vorbildfunktion erstreckt sich nun schon grundsätzlich nicht nur auf das berufliche, sondern auch auf das private Verhalten eines Fahrschullehrers im Straßenverkehr (vgl. z.B. VwGH v. 30. Mai 1995, 95/11/0051). Umso verwerflicher ist es daher, wenn der Fahrschullehrer - wie hier der Beschwerdeführer - einen Verkehrsunfall mit einem KFZ seiner Fahrschule verursacht (vgl. dazu die Niederschrift des GP Schärding vom 31. Jänner 2000, Zl. P-202/00/Zej, und die der Anzeige des GP Schärding vom 1. März 2000, Zl. P-272/00-Kra, beigelegten Lichtbilder) und in dessen Zuge Fahrerflucht begeht: Dieses aufgrund der auf dem Fahrzeug angebrachten Aufschrift für jedermann erkennbare Fehlverhalten ist nicht nur geeignet, das Vertrauen in jene konkrete Fahrschule, bei der der Rechtsmittelwerber beschäftigt ist, sondern darüber hinaus auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Fahrschulen überhaupt nachhaltig zu erschüttern. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer gegenständlich den Verkehrsunfall auch in der Folge tatsächlich nicht selbst gemeldet hat (sodass insoweit sein Vorbringen, die Verständigung der Sicherheitsdienststelle nur deshalb unterlassen zu haben, weil er den Schadenersatz unmittelbar mit dem Eigentümer des Gartenzaunes regeln wollte, als unglaubwürdig erscheint), sondern er erst nach 3 Tagen als Verursacher von der Gendarmerie ausgeforscht werden konnte.

4.4. An dieser Qualifikation vermögen auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (wie bisheriges Wohlverhalten, Unterhaltsverpflichtungen für seine Familie) nichts zu ändern. Da weniger schwerwiegende Administrativmaßnahmen - wie z.B. eine bloß befristete Entziehung wie bei der Lenkerberechtigung oder eine der Intention des § 115 Abs. 3 KFG entsprechende befristete Ruhendstellung - hier gesetzlich von vornherein nicht vorgesehen sind, können derartige Aspekte nur in Bezug auf jene Zeitdauer, die nun bis zur (aussichtsreichen) Neubeantragung einer Fahrschullehrerberechtigung zuzuwarten ist, berücksichtigt werden (vgl. in diesem Zusammenhang einerseits VwGH v. 30. März 1993, 92/11/0247, wo ein einjähriges Wohlverhalten im Anschluss an eine Verurteilung gemäß § 201 StGB, und VwGH v. 16. April 1991, 91/11/0023, wo ein 3/4-jähriges Wohlverhalten nach dem Versprechen an den Fahrschüler, ihm "gegen Geld den Führerschein ohne Lenkerprüfung zu besorgen", jeweils als unmaßgeblich - i.S. von: nicht ausreichend - beurteilt wurden; und andererseits VwGH v. 9. November 1999, 98/11/0301, wo erst nach mehreren Jahren aufgrund einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 20 km/h, bzw. VwGH v. 28. September 1993, 93/11/0101, wo erst nach 11/2 Jahren aufgrund einer Alkotestverweigerung die Fahrlehrerberechtigung entzogen wurde und der Verwaltungsgerichtshof dies aufgrund des zwischenzeitlichen Wohlverhaltens jeweils als rechtswidrig - weil unangemessen - beurteilt hat).

4.5. Aus allen diesen Gründen war die gegenständliche Berufung daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 24.10.2000, Zl.: 2000/11/0220

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum