Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510055/2/Ki/Ka

Linz, 06.03.2001

VwSen-510055/2/Ki/Ka Linz, am 6. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des N, vom 15.2.2001, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.1.2001, VerkR-270.188/26-2001-E/Sei, betreffend Abweisung eines Antrages um Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 114 Abs.5 KFG 1967

Entscheidungsgründe:

1. Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) beantragte mit beim Amt der Oö. Landesregierung (Abteilung Verkehr) am 17.1.2001 eingegangenen Schreiben gemäß § 114 Abs.5 KFG 1967 die Bewilligung eines Außenkurses für die Fahrschule E. Als Kursdauer wurde die Zeit vom 16.2. bis 2.3.2001 (zwei Wochen) ausgeführt. Als Kurszeiten wurde angegeben "täglich zwischen 8:30 bis 12:00 Uhr". Als Fahrschullehrer war Herr L vorgesehen. Die Entfernung des Übungsplatzes vom Kurslokal wurde mit ca. 8 Minuten (PKW) beziffert.

2. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.1.2001, VerkR-270.188/26-2001-E/Sei, den unter Punkt 1. bezeichneten Antrag abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass laut Ansuchen vom 17.1.2001 der Außenkurs am 16.2.2001 beginnen sollte. Als Kursende sei der 2.3.2001 (laut Ansuchen zwei Wochen) angegeben. Es handle sich daher um 15 Kalendertage, die allerdings zwei Sonntage umfassen würden. Da an Sonntagen kein theoretischer und praktischer Unterricht abgehalten werde, würden für den Außenkurs nur 13 Tage zur Verfügung stehen.

Gemäß § 64 Abs.3 vorletzter Satz und letzter Satz KDV, BGBl.Nr.399/1967 idgF, müsse ein Außenkurs auf mindestens 14 Kalendertage verteilt werden. Da dies im gegenständlichen Fall nicht möglich sei, sei der Antrag abzulehnen gewesen.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 15.2.2001, welche am 21.2.2001 bei der Erstbehörde eingelangt ist.

Der Rechtsmittelwerber begründet diese Berufung damit, dass von ihm nie die Behauptung aufgestellt worden sei, dass er an Sonntagen keinen theoretischen und praktischen Unterricht erteilen wolle. Die Behörde verkenne dabei auch, dass es seiner unternehmerischen Freiheit obliege, an Sonntagen Unterricht (theoretisch und praktisch) zu erteilen.

Weiters liege ihm ein Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vor, wo folgendermaßen auf den § 64 Abs.3 KDV 1967 Bezug genommen werde:

"Der Wortlaut des § 64 Abs.3 letzter Satz KDV 1967 lässt jedoch auch die Auslegung zu, dass der theoretische Unterricht nicht an 14 Kalendertagen, sondern nur an 10 Kalendertagen stattfinden muss. Dafür würde die Bestimmung sprechen, dass pro Tag nicht mehr als 4 theoretische und nicht mehr als 2 praktische Unterrichtseinheiten vermittelt werden dürfen. Bei einer Mindestzahl von 40 Unterrichtseinheiten Theorie und 20 Unterrichtseinheiten Praxis findet man auch bei Einhaltung dieser Begrenzung mit Unterricht an nur 10 der 14 Tage das Auslangen."

4. Die Berufung wurde von der Erstbehörde dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt und ist diese am 22.2.2001 hier eingelangt. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gründet sich auf § 123 Abs.1 KFG 1967, wonach, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden haben. Gemäß der Geschäftsverteilung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist dessen 9. Kammer zuständig.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Da der hier maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt und im Übrigen nur Rechtsfragen zu beurteilen sind, wird eine öffentliche mündliche Verhandlung als entbehrlich erachtet.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 114 Abs.5 KFG 1967 ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn

a) der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll,

b) die im § 110 Abs.1 lita. leg.cit. angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind,

c) die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist.

Die Erstbehörde stützt die Abweisung des Antrages auf § 64 (gemeint wohl § 64b) Abs.3 vorletzter und letzter Satz KDV, BGBl.Nr.399/1967 idgF.

Gemäß der zitierten KDV-Bestimmung beträgt eine Unterrichtseinheit für den theoretischen Unterricht 50 Minuten. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von 10 Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zu einer Einheit zusammengefasst werden, wobei zwischen solchen Unterrichtseinheiten dann eine Pause von 20 Minuten einzuhalten ist. Der Lehrstoff gemäß Abs.2 (betrifft die theoretische Ausbildung) ist auf mindestens 40 Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten vermittelt werden; diese sind möglichst gleichmäßig auf mindestens 14 Kalendertage zu verteilen.

Unter Bezugnahme auf diese Bestimmung der KDV argumentiert die Erstbehörde, dass es sich bei dem beantragten Zeitraum um 15 Kalendertage handelt, die allerdings zwei Sonntage umfassen. Da an Sonntagen kein theoretischer und praktischer Unterricht abgehalten werde, würden für den Außenkurs nur 13 Tage zur Verfügung stehen.

Die Berufungsbehörde vertritt in Übereinstimmung mit dem Berufungsvorbringen die Auffassung, dass dem Wortlaut der gegenständlichen KDV-Bestimmung nach der beantragte Zeitraum vom 16.2.2001 bis 2.3.2001 verordnungskonform wäre. In der Verordnung ist ausdrücklich von Kalendertagen und nicht von bloßen Werktagen die Rede, sodass es durchaus zulässig wäre, auch an Sonntagen einen entsprechenden Unterricht abzuhalten, was bedeuten würde, dass eben die beabsichtigte Kursdauer ausreichend gewesen wäre.

Darüber hinaus lässt eine Gesamtschau der Ausführungen des § 64b Abs.3 KDV auch die Auslegung zu, dass der theoretische Unterricht zwar innerhalb des Rahmens von 14 Kalendertagen, jedoch nicht an jedem dieser 14 Kalendertage abgehalten werden muss. Insbesondere spricht für diese Auslegung, dass letztlich pro Tag vier Unterrichtseinheiten vermittelt werden dürfen, was bei den vorgeschriebenen 40 Mindestunterrichtseinheiten (Theorie) bedeuten würde, dass mit 10 Tagen das Auslangen gefunden werden könnte. Die in der Verordnung vorgesehene möglichst gleichmäßige Verteilung auf mindestens 14 Kalendertage könnte auch so verstanden werden, dass eben entsprechende Ruhetage, wie etwa Sonntage, dazwischen geschaltet werden dürfen.

Dementsprechend ergibt sich rechnerisch, dass unter Berücksichtigung der beantragten Kurszeiten der Theoriekurs im Rahmen der durch die ggstl. KDV-Bestimmung vorgegebenen Bedingungen gelegen wäre.

Im Ergebnis gelangt daher die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass der von der Erstbehörde herangezogene Abweisungstatbestand die Versagung der beantragten Bewilligung nicht begründet.

Dennoch bleibt der vorliegenden Berufung der angestrebte Erfolg, nämlich die Stattgebung der Berufung, versagt. Der Beginn des Fahrschulaußenkurses war für 16.2.2001 vorgesehen und es liegt dieser Termin zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits in der Vergangenheit.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann eine behördliche Bewilligung für einen bereits verstrichenen Zeitraum - auch wenn der Antrag zeitgerecht gestellt war - nicht mehr erteilt werden (VwGH 22.1.1988, 87/18/0099 ua.). In dem zitierten Erkenntnis hat der VwGH ausgesprochen, dass der zeitgerechte Antrag in diesen Fällen abzuweisen ist.

Entsprechend der zitierten Judikatur des VwGH konnte daher nach dem Zeitpunkt des beantragten Kursbeginnes die Bewilligung zur Abhaltung des Fahrschulaußenkurses im ggstl. Berufungsverfahren nicht mehr erteilt werden, weshalb die Berufung im Ergebnis ohne weitere Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für eine allfällige Bewilligung abzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Ein geplanter Fahrschulaußenkurs im Ausmaß von 15 Kalendertagen ist konform mit § 64b KDV liegt der beabsichtigte Kursbeginn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in der Vergangenheit, so ist der Antrag abzuweisen.

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