Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510061/6/Gf/Ka

Linz, 07.06.2002

VwSen-510061/6/Gf/Ka Linz, am 7. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Langeder über die Berufung des I K, S 24, 4 N, vertreten durch die RAe Dr. A H u.a., L. 47, 4 L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. April 2002, Zl. VerkR-280197/15-2002-Ap/Sei, wegen der Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Fahrschullehrerberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem ihm am 23. April 2002 zugestellten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. April 2002, Zl. VerkR-280197/15-2002-Ap/Sei, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf die (Wieder-)Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E, F und G wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 8. Mai 2002 zur Post gegebene Berufung.

2.1. Mit h. Aufforderung vom 17. Mai 2002, Zl. VwSen-510061/2/Gf/La, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass diese Berufung wegen Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 63 Abs. 5 AVG offenkundig als verspätet erscheint; gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dem Oö. Verwaltungungssenat einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel vorzulegen.

Der Rechtsmittelwerber hat daraufhin mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 im Wesentlichen vorgebracht, dass einerseits bei der Fristberechnung durch Angestellte in der Anwaltskanzlei ein Rechenfehler unterlaufen sei. Andererseits habe er sich aber in einem Telefonat mit seinem Rechtsvertreter auch selbst nicht mehr genau an den Tag der Bescheidzustellung erinnern können und irrtümlich angenommen, dass dies der 24. April gewesen sei; deshalb habe sich auch für seinen Rechtsanwalt keine Notwendigkeit mehr für diesbezügliche weitere Recherchen ergeben.

Auf Grund dieses geringfügigen Versehens sei unter einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen; im Übrigen wird unter gleichzeitiger nochmaliger Vorlage des Berufungsschriftsatzes die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung der beantragten Bewilligung begehrt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. VerkR-280197-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, im gegenständlichen Fall lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen war und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die vorliegenden Anträge hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft; der Wiedereinsetzungsantrag muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 23. November 2001, 2000/02/0155) kann ein Irrtum nur dann als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt werden, wenn dieser von der Partei nicht schuldhaft veranlasst wurde.

Im gegenständlichen Fall wird diesbezüglich zum einen - ohne Vorlage entsprechender Beweismittel oder Hinweise auf ein wirksames Kontrollsystem - vorgebracht, dass der Irrtum durch das Sekretariat des Rechtsvertreters in der Weise verursacht wurde, dass dieses einen Fehler bei der Fristberechnung begangen hat. Auf der anderen Seite wird ausdrücklich zugestanden, dass sich der Beschwerdeführer an das Zustelldatum nicht mehr genau erinnern konnte; weil er dieses irrtümlich mit dem 24. April 2002 (anstatt richtig: 23. April 2002) angenommen hat, sei sein Rechtsanwalt davon ausgehend zu einem Fristende am 8. Mai 2002 (anstatt richtig: 7. Mai 2002) gekommen.

Unter derartigen Umständen bedeutet es nicht bloß einen minderen Grad des Versehens, sondern geradezu eine auffällige Sorglosigkeit, wenn sich der Vertreter des Beschwerdeführers weiterer Recherchen enthalten und sich stattdessen damit zufrieden gegeben hat, dass unter jeweils falschen Annahmen im Ergebnis zufälligerweise ein übereinstimmendes (freilich unzutreffendes) Fristende resultierte; dies noch dazu, wenn man in diesem Zusammenhang den - wie dies der Beschwerdeführer auch selbst erkennt - "strengen Maßstab für rechtskundige Parteienvertreter" bedenkt.

4.3. Damit ist aber eine wesentliche Voraussetzung des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG nicht erfüllt, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war.

4.4. Davon ausgehend erweist sich die gegenständliche Berufung im Lichte des § 63 Abs. 5 AVG tatsächlich als verspätet; sie war daher - weil es sich insoweit um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist handelt - als unzulässig zurückzuweisen.

Da es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitetes Verfahren handelt, sei dieser aber darauf hingewiesen, dass durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens - bei modifizierter Sachlage - eine neuerliche Antragstellung nicht gehindert ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r