Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510062/3/Gf/Ka

Linz, 07.06.2002

VwSen-510062/3/Gf/Ka Linz, am 7. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Langeder über die Berufung der K Spezialfahrzeuge GmbH, vertreten durch RA Dr. J N, O D. 4, 4 L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. April 2002, Zl. VerkR-340370/2-Vie/Hu, wegen der Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung für die Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht sowie einer Sondersignalanlage (Folgetonhorn), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der KRT Spezialfahrzeuge GmbH die Bewilligung zur Ausstattung ihres Fahrzeuges der Type "Opel M", Fahrgestell-Nr. VN, mit blauem Licht und einer Vorrichtung zum Abgeben von aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen vorerst befristet bis zum 31. Mai 2003 und unter der Auflage erteilt wird, entsprechende Aufzeichnungen über die ausschließliche Verwendung dieser Vorrichtungen durch hiezu gesetzlich Berechtigte i.S.d. §§ 20 und 22 KFG zu führen, erteilt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG; § 20 Abs. 5 und 6 KFG; § 22 Abs. 4 KFG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem ihr am 8. Mai 2002 zugestellten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 2002, Zl. VerkR-340370/2-2002-Vie/Hu, wurde der Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 4. April 2002 auf Erteilung einer Bewilligung für die Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht sowie einer Sondersignalanlage (Folgetonhorn) abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, weshalb bei der Antragstellerin die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 bzw. § 22 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 103/1997 (im Folgenden: KFG), gegeben sein sollten, weil es nicht dem Gesetzeszweck entspreche, einem Unternehmen, das bloß den Vertrieb und das Service von Ambulanzfahrzeugen zum Gegenstand habe, nur für einen eventuellen Notfall Blaulicht und Folgetonhorn zu bewilligen.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 22. Mai 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin inhaltlich vor, dass die Rettungsdienste - beim Ausfall eines ihrer Fahrzeuge - großes Interesse daran gezeigt hätten, ein einsatzbereites KFZ der Beschwerdeführerin mieten zu können. Die Rechtsmittelwerberin sei daher nicht an einer Eigennutzung der beantragten Spezialausrüstung interessiert, sondern diese bilde vielmehr lediglich eine notwendige Voraussetzung für die Vermietbarkeit ihrer Fahrzeuge. Daher könnte die beantragte Bewilligung auch unter der Auflage erteilt werden, dass die solcherart ausgestatteten Fahrzeuge der Rechtsmittelwerberin von dieser nicht selbst genutzt, sondern nur Organisationen, die die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 5 KFG erfüllen, zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung der beantragten Bewilligung begehrt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. VerkR-340370-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit der gegenständlichen Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde gerügt wird und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 20 Abs. 1 KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht nur bei Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder der österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz angebracht werden.

Im Übrigen darf die Verwendung solcher Scheinwerfer und Warnleuchten nach § 20 Abs. 5 lit. c bis f KFG nur für Fahrzeuge, die für den Rettungsdienst, den ärztlichen Bereitschaftsdienst, zur Leistung dringender ärztlicher Hilfe oder zur Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit öffentlichen Hilfsdiensten bestimmt sind, bewilligt werden, wenn deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.

Gleiches gilt nach § 22 Abs. 4 KFG für Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist in erster Linie die Frage strittig, ob - wie die Beschwerdeführerin meint - § 20 Abs. 5 KFG auf die Zweckbestimmung des Fahrzeuges oder - nach Auffassung der belangten Behörde - auf die Zweckbestimmung jenes Unternehmens, das als Eigentümer des Fahrzeuges fungiert, abstellt.

Wie sich beispielsweise aus § 20 Abs. 5 lit. d KFG einerseits und § 20 Abs. 5 lit. e KFG andererseits ergibt, kann diese Frage nicht einheitlich, sondern nur gesondert anhand der jeweils konkret maßgeblichen Bestimmung über die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung gelöst werden.

4.2.1. Für den hier vorliegenden Fall, wo die Rechtsmittelwerberin die Erteilung einer "Bewilligung für Blaulicht und Signalanlage für ein als Rettungs- und Transportfahrzeug zum Verkehr zuzulassendes KFZ" beantragt hat, bedeutet dies, dass der beabsichtigte Verwendungszweck dem § 20 Abs. 5 lit. c KFG entspricht. Zudem haben sich - auch von der belangten Behörde unbestritten - keine Hinweise darauf ergeben, dass der beantragten Genehmigungserteilung öffentliche Interessen entgegen stünden oder dagegen Bedenken vom Standpunkt der Betriebssicherheit bestünden.

4.2.2. Andererseits ist durch geeignete Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die beantragten Vorrichtungen auch tatsächlich ausschließlich zweckkonform verwendet werden.

Da die Rechtsmittelwerberin - auch von ihr selbst unbestritten - keinen Rettungsdienst i.S.d. § 20 Abs. 1 lit. d KFG betreibt, war ihr im Wege einer Auflage vorzuschreiben, dass sie dafür Sorge zu tragen hat, dass das Fahrzeug tatsächlich nur von hiezu gesetzlich Berechtigten und nur für den Rettungsdienst i.S.d. § 20 Abs. 5 lit. c KFG verwendet wird, wobei sie hierüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat. Außerdem war die solcherart erteilte Bewilligung vorerst bis zum 31. Mai 2003 zu befristen.

4.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r