Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-510063/4/Fra/Ka

Linz, 18.09.2002

VwSen-510063/4/Fra/Ka Linz, am 18. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Herr Ing. HL, Inhaber der Fahrschule "CD", W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. MF, hat gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14.8.2002, VerkR-270.144/253-2002-G/Sei, mit dem sein Ansuchen um Erteilung der Ermächtigung zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen in G, abgewiesen wurde, rechtzeitig Berufung erhoben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Beisitzer: Dr. Bleier, Berichter: Dr. Fragner) über diese Berufung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Entscheidungsgründe:

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 6.8.2002 um Erteilung einer Ermächtigung zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen in G, abgewiesen.

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (§ 67a Abs.1 vorletzter Satz AVG) erwogen:

2.1. Gemäß § 108 Abs.3 KFG 1967 idF des Verwaltungsreformgesetzes, BGBl I Nr.65/2002 (im Folgenden: KFG 1967) bedürfen die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig.

Gemäß § 109 Abs.1 lit.i KFG 1967 darf eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs.3) nur natürlichen Personen erteilt werden, die noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am genehmigten Standort.

Gemäß § 111 Abs.2 KFG 1967 ist im Bescheid über die Fahrschulbewilligung anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf. Gemäß § 111 Abs.3 leg.cit. gelten für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule Abs.2 sowie § 110 sinngemäß.

Gemäß § 114 Abs.5 KFG 1967 ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn

a) der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll,

b) die im § 110 Abs.1 lit.a angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind,

c) die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist.

Gemäß § 11 Abs.7 Z2 FSG hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides: für Verkehr, Innovation und Technologie) nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über die Mindestanforderungen an die räumliche und technische Ausstattung jener Fahrschulen, die eine Ermächtigung als Prüfungsstellen für die theoretische Fahrprüfung beantragen.

Gemäß § 36 Abs.1 Z1 lit.a FSG ist der Landeshauptmann zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen).

Gemäß § 36 Abs.3 FSG ist eine Ermächtigung ua gemäß Abs.1 Z1 auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragssteller:

1. vertrauenswürdig ist,

2. über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und

3. die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgesetzt werden.

2.2. Ein Betreiber einer Fahrschule im Burgenland hat um Ermächtigung zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen in einem "Außenkurslokal" angesucht. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9.5.2000 gemäß § 36 Abs.1 Z1 lit.a FSG iVm § 3 Abs.2 FSG-PV abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 29.8.2000 gemäß § 3 Abs.1 und 2 FSG-PV abgewiesen. In diesem vergleichbaren Fall hat nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 28.5.2002, Zl. 2000/11/0251, die gegen den oben zitierten Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erhobene Beschwerde ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Der VwGH begründet sein Erkenntnis im Wesentlichen wie folgt:

"Das KFG 1967 enthält detaillierte Regelungen über die Ausbildung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, welche grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig ist (§ 108 Abs.1 KFG 1967). Gemäß § 111 Abs.2 KFG 1967 ist im Bescheid über die Fahrschulbewilligung auszuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf. Für die Ausübung der auf entgeltliche Ausbildung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung gerichteten Erwerbstätigkeit durch Betreiben einer Fahrschule ist kennzeichnend, dass diese Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur am Standort der Fahrschule ausgeübt werden darf. § 114 Abs.5 KFG 1967 sieht allerdings in Durchbrechung dieses Grundsatzes der Standortgebundenheit der Fahrschule die Möglichkeit vor, ausnahmsweise Fahrschulkurse auch außerhalb des Standortes der Fahrschule abzuhalten, dies aber nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, (Anmerkung: nunmehr der Bezirksverwaltungsbehörde), welche nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden darf, die eine gleichwertige Ausbildung wie im Fahrschulstandort gewährleisten sollen.

Gemäß § 36 Abs.1 Z1 lit.a FSG ist der Landeshauptmann zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen "an Fahrschulen" zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen). Zieht man in Betracht, dass gemäß § 109 Abs.1 lit.i KFG 1967 eine Fahrschulbewilligung - dh gemäß § 108 Abs.3 KFG 1967 die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule - nur natürlichen Personen erteilt werden darf, so ist unter "Erteilung von Ermächtigungen .......... an Fahrschulen" im Sinne des § 36 Abs.1 Z1 lit.a FSG die Erteilung von Ermächtigungen an die Inhaber von Fahrschulbewilligungen, und zwar vorliegendenfalls zur Abhaltung von theoretischen Prüfungen gemäß § 11 FSG, zu verstehen ..................... Das FSG sieht nicht vor, dass Ermächtigungen zur Abhaltung von theoretischen Prüfungen beschränkt auf bestimmte Örtlichkeiten, hier für Orte, an denen aufgrund einer Bewilligung gemäß § 114 Abs.5 KFG 1967 Fahrschulkurse (außerhalb des Standortes der Fahrschule) abgehalten werden dürfen, erteilt werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer solchen beschränkten Ermächtigung kann weder isoliert aus § 36 Abs.1 Z1 lit.a FSG noch durch systematische Einbeziehung des darin verwiesenen § 11 (Abs.7 Z2) FSG abgeleitet werden. Auch in der zuletzt genannten Bestimmung ist der Begriff "Fahrschule", wie der ebenfalls verwendete Ausdruck "beantragen" zeigt, dahingehend zu verstehen, dass der Inhaber der Fahrschulbewilligung gemeint ist. Schließlich bieten auch die Gesetzesmaterialien zum FSG keine Anhaltspunkte dafür, dass eine eigene Ermächtigung nach § 36 Abs.1 Z1 lit.a FSG für die Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen bezogen auf bestimmte "Außenkursorte" zulässig wäre. Hätte der Gesetzgeber des FSG solches intendiert, so hätte er zweifellos eine dem § 114 Abs.5 KFG 1967 vergleichbare, auf außerhalb des Fahrschulstandortes abzuhaltende theoretische Fahrprüfungen abstellende Bestimmung vorgesehen."

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht nicht, dass dieses Erkenntnis, wonach die Erteilung von Ermächtigungen zur Abhaltung von theoretischen Prüfungen bezogen auf Außenkursorte nicht zulässig ist, einen erheblichen Aufwand insoferne nach sich zieht, als die Prüfungskandidaten zur Ablegung der theoretischen Fahrprüfung an den Fahrschulstandort anreisen bzw von den Fahrschulen - als Serviceleistung - dorthin gebracht werden müssen. Beim gegenteiligen Ergebnis wäre dieser Aufwand vermeidbar. Allerdings müssten in diesem Falle die Aufsichtspersonen an die Außenkursstandorte zur Prüfung anreisen, was jedenfalls einen wesentlich geringeren Aufwand bedeuten würde.

Wenn der VwGH im oben zitierten Erkenntnis durch systematische Interpretation der hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum dargestellten Ergebnis kommt, kann darin keine Unschlüssigkeit erkannt werden. Zu bedenken ist nämlich im gegenständlichen Zusammenhang, dass Grundlage und Maßstab von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen nur Rechtsnormen und nicht - allenfalls der Rechtslage nicht entsprechende - faktische Zustände sein können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 114 Abs.5 lit.c KFG 1967 zu verweisen, wonach die Bewilligung für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer nur dann erteilt werden darf, wenn die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist. Der Oö. Verwaltungssenat hat bei dieser Entscheidung nicht die bisherige Bewilligungspraxis des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu beurteilen, wonach gleichzeitig mehrere Außenkurse jeweils in ununterbrochener zeitlicher Abfolge bewilligt wurden. Bei dieser Behördenpraxis stellt sich nämlich die Frage, ob auf die Bestimmung des § 114 Abs.5 lit.c KFG 1967 ausreichend Bedacht genommen wurde. Dem VwGH ist insoferne beizupflichten, dass für die Ausübung der auf entgeltliche Ausbildung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung gerichteten Erwerbstätigkeit durch Betreiben einer Fahrschule kennzeichnend ist, dass diese Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur am Standort der Fahrschule ausgeübt werden darf und § 114 Abs.5 KFG 1967 in Durchbrechung dieses Grundsatzes der Standortgebundenheit der Fahrschule die Möglichkeit vorsieht, ausnahmsweise Fahrschulkurse auch außerhalb des Standortes abzuhalten. Bei Einhaltung dieses Grundsatzes würden sohin auch die oben beschriebenen Auswirkungen wesentlich geringer ins Gewicht fallen. Dieser Umstand ist jedoch - siehe oben - insoferne rechtlich bedeutungslos, als faktische Gegebenheiten (entsprechen diese der Rechtslage oder auch nicht) nicht Maßstab und Ausgangspunkt rechtlicher Interpretationen sein können.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

I. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

II. Sie werden ersucht, die für dieses Verfahren angefallenen Stempelgebühren in Höhe von 43 Euro mit beiliegendem Erlagschein einzubezahlen. Wir sind verpflichtet, die Stempelgebühren einzuheben und an das Finanzamt abzuführen.

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum