Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103427/2/Br

Linz, 15.01.1996

VwSen-103427/2/Br Linz, am 15. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau D P, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Dezember 1995, Zl. VerkR96-2660-1995, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 120 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde mit dem o.a.

Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems wegen der Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden verhängt, weil sie am 12. Mai 1995 um 16.25 Uhr den PKW, Kennz. in W, P, im Bereich des VZ "Halten und Parken verboten" abgestellt gehabt habe.

2. Begründend führte die Erstbehörde im Ergebnis aus, daß die Berufungswerberin das von Organen der Bundespolizeidirektion Wels an ihrem Fahrzeug angebracht bargeldlose Organmandat nicht fristgerecht einbezahlt habe.

Schließlich habe sie dann auch die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, nach Abtretung des Verfahrens durch die Bundespolizeidirektion , erlassene Anonymverfügung nicht bezahlt. Das verhängte Strafausmaß sei unter Bedachtnahme auf die gegeneinander abzuwägenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe mit 600 S angemessen gewesen, wobei auf die Sorgepflicht der Berufungswerberin für drei Kinder Bedacht genommen worden sei.

2.1. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen, abermals fälschlich als Einspruch bezeichneten, Berufung führt die Berufungswerberin umfangreich aus wie es zur verspäteten Einzahlung des BOM gekommen sei. Damit vermochte sie jedoch keine Gründe darzutun, welche ihr etwa die Bezahlung objektiv unmöglich gemacht hätten. Auch ihre angebliche Abwesenheit ab dem 15. Mai 1995 vermag dies nicht darzutun, zumal es immerhin ihre Sache gewesen wäre sich um ihre Angelegenheiten entsprechend zu kümmern und allenfalls mit der Einzahlung jemanden zu betrauen. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, daß eine solche Zahlung nicht auch von "auswärts" möglich gewesen sein sollte.

Die weiteren Vorbringen der Berufungswerberin beinhalten in diesem Zusammenhang auch keine weiteren brauchbaren Inhalte.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Zumal ferner einerseits keine 3.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, andererseits lediglich auf Rechtsfragen Bezug genommen wird, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt in einer in jede Richtung hin schlüssigen Weise. Inhaltlich blieb der Tatvorwurf von der Berufungswerberin unbestritten.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

4.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Ergebnis auf die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen. Das von der Berufungswerberin gesetzte Verhalten wurde in zutreffender Weise unter die Rechtsvorschriften (§ 24 Abs.1 lit.a StVO 1960) subsumiert.

4.1.1. Die Verfahrensabtretung durch die Bundespolizeidirektion Wels erfolgte anläßlich der unterbliebenen Einzahlung des bargeldlosen Organmandats zu Recht. Ebenfalls die folgliche Erlassung einer Anonymverfügung und die Einleitung des Strafverfahrens gegen die Berufungswerberin nach abermaligem Unterbleiben auch dieser Einzahlung durch die Erstbehörde. Es ist nicht nachvollziehbar, daß die Berufungswerberin auch hier wieder mit zu erheblichen Verwaltungsaufwänden und letztlich auch zu Kostensteigerung führenden Eingaben nicht einzusehen geneigt ist, daß Fristen einfach einzuhalten sind. In zahlreichen auch h. anhängig gewesenen Verfahren mußte die Berufungswerberin immer wieder auf die rechtliche Bedeutung von Fristen hingewiesen werden.

Ihrer Berufung mußte daher der Erfolg versagt bleiben.

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6. Konkret war bei der Strafzumessung zu bedenken, daß die Berufungswerberin bereits wiederholt wegen der Übertretung der auch hier wieder verfahrensgegenständlichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Daraus muß abgeleitet werden, daß die Berufungswerberin sich bislang mit diesem gesetzlich geschützten Bereich nicht ausreichend verbunden erachtete.

Sohin kann hier auch der nunmehr verhängten Strafe objektiv nicht entgegengetreten werden. Es bedarf insbesondere aus Gründen der Spezialprävention einer doch spürbaren Bestrafung um der Berufungswerberin den Unwertgehalt ihrer Verhaltensweisen vor Augen zu führen und sie künftighin vor weiteren Übertretungen abzuhalten. Auf die Sorgepflichten der Berufungswerberin ist hiebei Bedacht genommen worden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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