Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-510080/6/Sch/Hu

Linz, 20.12.2005

 

 

 

VwSen-510080/6/Sch/Hu Linz, am 20. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Kofler) über die Berufung des Herrn C H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, vom 19. Oktober 2005, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Oktober 2005, VT-37627/2005-Les, wegen Abweisung eines Antrages auf Genehmigung einer Fahrzeugänderung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 7. Dezember 2005 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Oktober 2005, VT-37627/2005-Les, wurde Herrn C H, der Antrag vom 18. Juli 2005 auf Genehmigung einer Fahrzeugänderung gemäß § 33 KFG 1967 für den Lkw Mercedes-Benz, Sprinter 413 CDI, Fahrgestellnummer, erstm. Zulassung 3. Jänner 2005, im Form des Anbaues eines Wechselwerbeträgers ("Scroller") an der Fahrzeugrückseite, gemäß § 33 KFG 1967 abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte durch eine Kammer zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde begründet die Ablehnung der kraftfahrrechtlichen Genehmigung für die am Lkw vorgesehene Anbringung eines Wechselwerbeträgers, eines sogenannten "Scrollers" (engl. scroll = Schriftrolle), mit der zu erwartenden Gefahr für die Verkehrssicherheit. Es sei nämlich zu erwarten, dass vom Lkw abgegebene Lichtsignale von Beleuchtungseinrichtungen, wie Bremslicht, Fahrtrichtungsanzeiger etc. übersehen werden könnten und daher Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu erwarten wären. Die Entscheidung wird auf die Bestimmung des § 4 Abs.2 erster Satz KFG 1967 gestützt, die u.a. verbietet, dass von einem Kraftfahrzeug Gefahren für andere Straßenbenützer ausgehen.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial eines solchen Wechselwerbeträgers eingehend ermittelt und erörtert. Ein solcher Werbeträger an einem Fahrzeug ist zwar offenkundig in Österreich noch ein Präzedenzfall, nicht aber in anderen Ländern, wie etwa der Bundesrepublik Deutschland oder der Schweiz. Der Berufungswerber hat bei der Verhandlung diesen Umstand durch Vorlage entsprechender Unterlagen, etwa einer schriftlichen Stellungnahme des TÜV in Bamberg vom 8. Juni 2005, untermauert.

 

Auch wurde darauf hingewiesen, dass solche Werbeträger bereits auf öffentlichen Verkehrsmitteln, so in Bamberg, Verwendung fänden.

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung ist vom Rechtsmittelwerber zudem ein entsprechend ausgerüstetes Fahrzeug vorgeführt und die Funktionsweise eines solchen Scrollers demonstriert worden. Demnach wird die jeweilige Werbung durch Bewegen der selben auf Walzen von oben nach unten bzw. umgekehrt in einer bestimmten Bewegungsgeschwindigkeit gewechselt. Die Werbung wird dazwischen einen bestimmten Zeitraum lang im Stillstand gehalten, um dem Publikum entsprechende Zeit zur Kenntnisnahme einzuräumen.

 

Grundsätzlich ist auszuführen, dass Wechselwerbeträger schon Verwendung finden, allerdings nach Wissen der Berufungsbehörde derzeit nur auf statischen Anbringungsvorrichtungen. Im vorliegenden Fall ist also der Umstand von Bedeutung, dass der Werbeträger auf einem Fahrzeug angebracht wird, das am fließenden Verkehr teilnimmt. Werbung an sich auf Fahrzeugen wiederum ist ebenfalls kein unüblicher Vorgang.

 

Vom Vertreter der Erstbehörde wurde bei der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die kraftfahrrechtliche Genehmigung für den Fahrzeugaufbau, der die Einrichtung für den Wechselwerbeträger beinhaltet, kein Problem für eine Genehmigung darstellen würde. Allein die vorgesehene wechselnde Werbung - welchen Inhaltes auch immer - wird durch das erhöhte Ansichziehen der Aufmerksamkeit der nachfolgenden Fahrzeuglenker als Hindernis für eine Genehmigung seitens der Erstbehörde angesehen. Genau genommen ist es die Zeitspanne, wo gerade keine statische Werbebotschaft am Lkw zu sehen ist, sondern der Wechselvorgang von einer zur anderen Werbung durch Bewegung der Rollvorrichtung stattfindet.

 

Dabei handelt es sich um einen Vorgang, der je nach eingestellter Geschwindigkeit der Walzenumdrehung kürzer oder länger dauern kann, jedenfalls liegt er im Bereich einiger Sekunden. Je kürzer dieser Vorgang dauert, desto weniger kann er die Aufmerksamkeit anderer Fahrzeuglenker auf sich ziehen.

 

Solche Wechselvorgänge von Informationen an Fahrzeugen, wenngleich nicht Werbungen, sind allerdings auch kein Novum. Entsprechende Wechseleinrichtungen werden bei Fahrzielanzeigen an älteren Garnituren - vor den modernen Displayanzeigen - von Straßenbahnen und Bussen, die auf mehreren Linien einsetzbar sind, verwendet. Vor Einfahrt in die Endhaltestelle erfolgt dann der Anzeigewechsel in der Form, dass mögliche Fahrziele so lange - für die Verkehrsteilnehmer naturgemäß sichtbar - über die Walzen ablaufen, bis das konkrete neue Fahrziel aufscheint.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann angesichts der obigen Erwägungen nicht von einem Gefährdungspotenzial in dem Ausmaß ausgegangen werden, das es schlechthin gebieten würde, der beantragten Einrichtung die Genehmigung im Sinne des § 33 KFG 1967 schlechthin zu versagen. Vielmehr könnte unter Hintanhaltung einer unvertretbaren Gefahr für die Verkehrssicherheit eine Genehmigung unter bestimmten Auflagen, etwa im Hinblick auf die Dauer des Wechselvorganges, die Frage einer Reflektierung oder einer Beleuchtung etc., sehr wohl erfolgen.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass im Sinne des § 66 Abs.4 AVG sogleich anstelle der Erstbehörde eine solche Genehmigung erteilt werden könnte. Dies erscheint aber zum einen deshalb nicht zweckmäßig, da diese Behörde aufgrund ihrer kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen, deren Beiziehung auch durch die Berufungsbehörde ebenso geboten wäre, die Entscheidung verwaltungsökonomisch zielführender treffen kann. Zum anderen bleibt bei der von der Berufungsbehörde gewählten Vorgangsweise dem Rechtsmittelwerber letztlich auch noch die Möglichkeit offen, unter Umständen den Oö. Verwaltungssenat neuerlich anzurufen. Im Falle einer Sachentscheidung anstelle der Erstbehörde wäre ein ordentliches Rechtsmittel nicht möglich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Es ist eine Eingabegebühr von 34,80 Euro angefallen (13 Euro für die Berufungsschrift und 21,80 Euro für die Beilagen).

 

 

Mag. Kisch

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum