Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510085/2/Kof/Bb/Sp

Linz, 10.05.2006

 

 

 

VwSen-510085/2/Kof/Bb/Sp Linz, am 10. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der L für gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.3.2006, GZ: 0006927/2004 betreffend die Abweisung des Antrages auf Bestellung des Herrn Dipl.-HLFL-Ing. J Z zum Leiter der Fahrschule, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben.

Der L, Schule für Landmaschinen und Landtechnik wird die Bestellung des Herrn Dipl.-HLFL-Ing. JZ zum Leiter der Fahrschule L bewilligt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 119 Abs.1 und Abs.4 iVm §109 Abs.1 lit.a, b, d, e, f, g und Abs.2 KFG,

BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I/117/2005.

 

 

Die L hat für die Erteilung dieser Bewilligung eine Verwaltungsabgabe von 32,70 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

TP 345 Bundesverwaltungsabgabenverordnung,

BGBl. Nr. 24/1983, zuletzt geändert durch BGBl. II/11/2005 und II/103/2005.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Der L, Schule für Landmaschinen und Landtechnik (im folgenden: LWK) wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 10.8.1956, VerkR-1002/2-1956 die Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule betreffend die Ausbildung der Schüler in der Lenkung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen erteilt.

Die LWK ist somit seit 50 Jahren im Besitz einer Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule zur Ausbildung von Fahrschülern für die Führerschein-Klasse F (vormals: Führerschein-Gruppe F); vgl. § 108 Abs.3 dritter Satz KFG.

Leiter dieser Fahrschule ist derzeit Herr Ing. Mag. Dr. FK welcher mit Jahresende 2006 in den Ruhestand treten wird.

Die LWK hat mit Eingabe vom 24.6.2005 beantragt, die Bestellung des Herrn Dipl.-HLFL-Ing. JZ als Leiter der erwähnten Fahrschule (im Folgenden: beantragter Fahrschulleiter) zu bewilligen.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Antrag gemäß § 119 Abs.4 und Abs.5 iVm §§ 113 Abs.4 erster Halbsatz, 109 Abs.1, 109 Abs.2 und 136 Abs.1 lit.g KFG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die LWK innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20.4.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

In der von der LWK betriebenen Fahrschule erfolgt die Ausbildung - wie bereits dargelegt - nur für die Führerschein-Klasse F. Entscheidungswesentlich ist daher, ob der beantragte Fahrschulleiter sämtliche Voraussetzungen für die Leitung einer Fahrschule für die Führerschein-Klasse F erfüllt.

§ 119 Abs.1 und Abs.4 KFG lauten auszugsweise:

"Land- und forstwirtschaftliche Lehr- oder Versuchsanstalten sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auszubilden. Diese Anstalten haben für die Ausbildung von Fahrschülern einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des § 109 Abs.1 lit.a, b, d, e, f und g gegeben sind, zu bestellen."

 

 

Die Voraussetzungen des § 109 Abs.1 lit.a, b, d, e, f und g sind:

  1. österreichische Staatsbürgerschaft und Vollendung des 27. Lebensjahres

b) Vertrauenswürdigkeit

  1. die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule
  2. die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung
  3. eine Fahrschullehrerberechtigung für die in Betracht kommenden Klassen
  4. seit mindestens drei Jahren Besitz der Lenkberechtigung für jene Klassen, für welche die Lenker ausgebildet werden

Gemäß § 109 Abs.2 KFG kann die Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der unter lit.e angeführten Schulen nachgesehen werden, wenn der Betreffende eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat.

Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen bzw. steht unstrittig fest, dass der beantragte Fahrschulleiter die Voraussetzungen nach lit.a, b, d, f und g erfüllt.

Zur Voraussetzung nach lit.e iVm § 109 Abs.2 KFG ist festzustellen:

Der beantragte Fahrschulleiter hat die Reifeprüfung nicht an einer österreichischen Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, sondern an der Höheren Landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt "Franzisco Josephinum" in W abgelegt.

Zu prüfen ist daher iSd § 109 Abs.2 KFG, ob diese Schulausbildung - hinsichtlich der Ausbildung von Lenkern für die Führerschein-Klasse F - gleichwertig ist.

Gemäß § 2 Abs.1 Z6 und § 2 Abs.2 Z7 FSG umfasst die Führerschein-Klasse F insbesondere Zugmaschinen, damit gezogene Anhänger sowie landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

Bei der Ausbildung für die Führerscheinklasse F dürfen

verwendet werden.

Schwerpunkt der Ausbildung und Prüfung für die Führerschein-Klasse F sind somit Zugmaschinen sowie damit gezogene Anhänger.

 

 

Der Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Maschineningenieurwesen, BGBl. II/302/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II/283/2003 - Anlage 1.1.5 beinhaltet insgesamt 48 Wochenstunden im Ausbildungsschwerpunkt "B.3 Fahrzeugtechnik".

Eine spezielle Ausbildung in Landmaschinenkunde (insbesondere für Zugmaschinen, damit gezogene Anhänger und landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen) ist in diesem Lehrplan nicht vorgesehen.

Der beantragte Fahrschulleiter hat in der Höheren Landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt "Franzisco-Josephinum" insgesamt 31 Wochenstunden in den Fachgebieten

absolviert und in diesen Fachgebieten auch die Reifeprüfung abgelegt!

Es bedarf keiner weiteren näheren Erläuterung, dass der beantragte Fahrschulleiter - hinsichtlich der in der Führerschein-Klasse F enthaltenen (Kraft-)Fahrzeuge und Anhänger - eine wesentlich umfangreichere und detailliertere Schulausbildung genossen hat, als ein Absolvent einer Höheren Technischen Lehranstalt für Maschineningenieurwesen mit Ausbildungsschwerpunkt Fahrzeugtechnik.

Betreffend die Führerschein-Klasse F liegt beim beantragten Fahrschulleiter eine - bei Weitem mehr als - gleichwertige Schulausbildung vor.

Der beantragte Fahrschulleiter erfüllt somit auch die Voraussetzungen nach § 109 Abs.1 lit.e iVm § 109 Abs.2 KFG.

Die Bestellung des Herr Dipl.-HLFL-Ing. JZ zum Leiter der Fahrschule Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, Schule für Landmaschinen und Landtechnik, wird daher bewilligt.

Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe ist in der zitierten Rechtsgrundlage begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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