Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520003/7/Sch/Rd

Linz, 03.12.1996

VwSen-520003/7/Sch/Rd Linz, am 3. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des HJE, vertreten durch Herrn JK, vom 16. August 1996 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 8.

August 1996, VerkR-391.974/3-1996/Kof, wegen Abweisung eines Antrages um Verkürzung der Entzugsdauer einer Lenkerberechtigung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 26. November 1996, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als der Zeitraum, für den keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, auf 19 Monate, das ist bis 21. Dezember 1997, unter der Bedingung herabgesetzt wird, daß bis 21. Mai 1998 kein behördlicher Entzug einer Lenkerberechtigung des Antragstellers - unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft eines derartigen Bescheides - ausgesprochen wird.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 Z1 AVG und 123 Abs.1 letzter Satz KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Der Landeshauptmann von hat mit Bescheid vom 8. August 1996, VerkR-391.974/3-1996/Kof, den Antrag des Herrn HJE, vom 6. August 1996 auf Verkürzung der Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung bzw. jener Zeit, für welche keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, unter Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs.2 AVG abgewiesen.

Im angefochtenen Bescheid wird hiezu ausgeführt:

"Grund für diese Entziehung war, daß Herr E am 20.11.1994 ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr (das insgesamt dritte derartige Delikt, zuvor bereits im März 1991 und im August 1993) begangen hat.

Dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Herr HJE lenkte am 6. Jänner 1995 - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und ohne im Besitz der Lenkerberechtigung zu sein - einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf näher bezeichneten Straßen mit öffentlichem Verkehr. Dabei verschuldete er einen Verkehrsunfall (Alleinunfall), wobei an dem von ihm gelenkten PKW Totalschaden entstand.

Wegen dieses Vorfalles wurde Herrn E mit - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid des Landeshauptmannes von vom 1.9.1995, VerkR-391.974/2-1995/Kof, die Lenkerberechtigung für die Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs.2 KFG 1967 ausgesprochen, daß für die Dauer von 24 Monaten, beginnend mit 21.5.1996 (= Datum des Ablaufes der bis dahin geltenden Entzugszeit), somit bis einschließlich 21.5.1998, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

Gemäß § 68 Abs.2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist ... von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ... abgeändert werden.

Der Landeshauptmann von hat mit Berufungsbescheid vom 1.9.1995, VerkR-391.974/2-1995/Kof, (im Ergebnis) entschieden, daß Herrn HJE bis einschließlich 21. Mai 1998 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Dabei wurde eine Prognose ausgesprochen, daß die Verkehrszuverlässigkeit des nunmehrigen Antragstellers bis zu diesem Zeitpunkt N I C H T gegeben ist.

Die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit (welche eine unumgängliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkerberechtigung darstellt) setzt voraus, daß der Betreffende sich wohlverhält. Auch wenn der Antragsteller in letzter Zeit offensichtlich dieses Wohlverhalten an den Tag legt und ihm sein Fehlverhalten (insbesondere Alkoholdelikte im November 1994 und Jänner 1995) völlig bewußt ist, bedarf es nach wie vor eines längeren Zeitraumes, damit der Antragsteller seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

Im übrigen wird auf die Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von vom 1.9.1995, VerkR-391.974/2-1995, verwiesen." 2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Behörde erster Instanz hat diese samt bezughabendem Verwaltungsakt vorgelegt, weshalb aufgrund der Bestimmung des § 123 Abs.1 letzter Satz KFG 1967 die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Gemäß § 67a Abs.2 AVG hat dieser durch eine Kammer zu entscheiden.

Am 26. November 1996 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich weitgehend den Ausführungen im angefochtenen Bescheid an. Das Verhalten des Berufungswerbers im Straßenverkehr in der Vergangenheit muß zweifellos als verwerflich angesehen werden und rechtfertigt die Maßnahme der Behörde, ihn nämlich noch längere Zeit als Lenker von Kraftwagen vom Verkehr fernzuhalten. Die genannte Entscheidung der belangten Behörde widerspricht auch nicht der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welcher im wesentlichen die Entzugszeiten nach der Anzahl der Vorfälle, in der Regel eben der Alkoholdelikte, bemißt.

Es wird allerdings die Ansicht vertreten, daß auch die Zukunftsprognose für eine Person nicht hintangestellt werden darf. Im konkreten Fall konnte der Berufungswerber, unterstützt von einer ihm nahestehenden Person, gegenüber der Berufungsbehörde im wesentlichen glaubhaft darlegen, daß seine derzeitigen Lebensverhältnisse im Unterschied zur Vergangenheit in geordneten Bahnen verlaufen. So hat er seit längerem einen festen Arbeitsplatz, welcher ihm ein entsprechendes Einkommen ermöglicht. Wesentlich ist auch, daß der Rechtsmittelwerber in der Zwischenzeit seine familiären Verhältnisse konsolidieren konnte.

Aus diesen Erwägungen heraus sieht es die Berufungsbehörde als vertretbar an, die festgesetzte Entzugsdauer um fünf Monate zu verringern. Allerdings wird die aus dem Spruch ersichtliche Bedingung für unerläßlich angesehen, zumal dem Berufungswerber in bezug auf diese fünf Monate besonders bewußt sein soll, daß die Verkürzung der Entzugsdauer allein von seinem Wohlverhalten abhängt bzw. daß anderenfalls ein neuerlicher Entzug einer - erst zu erwerbenden - Lenkerberechtigung des Berufungswerbers an die von der belangten Behörde festgesetzte Entzugsdauer anschließen würde.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl. VwGH vom 19.12.1989, 89/11/0234) Lenkerberechtigungen sozusagen "auf Bewährung" nicht für rechtens gehalten hat.

Zwischenzeitig hat sich allerdings der Gesetzgeber entschlossen, solche Lenkerberechtigungen einzuführen, wobei auf die Bestimmung des § 64a KFG 1967 (13. KFG-Novelle, BGBl.Nr. 458/1990, in Kraft getreten am 1.7.1991) verwiesen wird. Es scheint dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sohin grundsätzlich nicht unvertretbar, die hiedurch zum Ausdruck kommenden Erwägungen des Gesetzgebers in besonders begründeten Fällen auch auf behördliche Verfügungen im Zusammenhang mit der Entziehung bzw. Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung analog Anwendung finden zu lassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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