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des Landes Oberösterreich
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VwSen-520004/11/Kl/Rd

Linz, 24.01.1997

VwSen-520004/11/Kl/Rd Linz, am 24. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des PS, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 14.10.1996, VerkR-392.070/2-1996/Si, wegen Entziehung der Lenkerberechtigung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der erste Satz im Spruch zu lauten hat:

"Die bis zum 4.12.1994 befristete Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B wird Ihnen entzogen." Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Z1 und Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 73 Abs.1 und 2 und 123 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.11.1994, VerkR21-720-1994, wurde dem Berufungswerber (Bw) die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B bis zum 4.12.1994 entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, daß vor Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab Vollzug der gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf (§ 73 Abs.1 und 2 KFG 1967 und § 57 Abs.1 AVG). Gleichzeitig wurde für den gleichen Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern nur für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück gestattet (§ 75a KFG 1967). Die Behörde hat gemäß § 66 KFG 1967 Verkehrsunzuverlässigkeit dadurch angenommen, daß der Bw mit Urteil des LG Linz vom 5.10.1994, 34 Vr 357/94 und 34 Hv 21/94, wegen des Verbrechens nach § 12 Abs.1 2., 3. und 4.

Fall, Abs.2 1. Fall und Abs.3 Z3 Suchtgiftgesetz verurteilt wurde.

Der dagegen eingebrachten Vorstellung wurde keine Folge gegeben und die Entziehung der Lenkerberechtigung bestätigt.

Dagegen wurde Berufung eingebracht und im wesentlichen die Entziehungsdauer der Lenkerberechtigung als bei weitem überhöht angefochten, weil der Bw im Suchtgiftverfahren ein volles Geständnis abgelegt und mit der Polizei zusammengearbeitet habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von vom 14.10.1996, VerkR-392.070/2-1996/Si, wurde der angefochtene Bescheid der BH Vöcklabruck bestätigt. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde im wesentlichen auf die Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 12 Suchtgiftgesetz sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a Finanzstrafgesetz, was eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs.2 lit.c KFG 1967 darstelle. Schon aus dem Vorliegen einer im Gesetz angeführten bestimmten Tatsache gehe deren besondere Verwerflichkeit hervor, die auf eine die Verkehrssicherheit gefährdende Sinnesart schließen läßt. Die strafbaren Handlungen erstrecken sich über einen längeren Zeitraum (Jahr 1993 und 1994). Bei dem Suchtgift handle es sich um Heroin, Kokain, Methadon-Tabletten und Marihuana.

Das Verbrechen nach dem SGG zähle zu den verabscheuungswürdigsten Verbrechen, welche die Rechtsordnung kennt, weil der Täter aus egoistischen Motiven, insbesondere Gewinnsucht, die Möglichkeit der Suchtgiftabhängigkeit und des Siechtums von anderen Menschen in Kauf nimmt. Das Geständnis des Bw ändere nichts am Vorliegen des Tatbildes. Das Geständnis im Strafverfahren sei ein Milderungsgrund. Das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung sei aber ein Verwaltungsverfahren, in dem strafrechtliche Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben haben. Der Bw habe zwei weitere Vorverurteilungen nach § 12 SGG, weshalb die Verkehrszuverlässigkeit des Bw nicht gegeben gewesen und die Entziehung der Lenkerberechtigung erforderlich sei. Die bis 4.12.1994 bestehende Lenkerberechtigung sei daher zu entziehen gewesen.

Hinsichtlich der Dauer, für die keine Lenkerberechtigung erteilt werden darf, hat die belangte Behörde insbesondere die Vorverurteilungen und Rückfälligkeit des Bw gewertet, sowie auch die schon erfolgten Entziehungen der Lenkerberechtigung (zunächst für die Dauer von 6 Monaten wegen verschiedener schwerwiegender Verkehrsdelikte und des Lenkens eines KFZ mit besonderer Rücksichtslosigkeit, sowie während dieser Zeit als Lenker eines PKW's wegen Begehung und Verurteilung nach § 12 SGG ausgesprochener Entzug für die Dauer von 18 Monaten; anschließend wurde die Lenkerberechtigung wegen des Zustandes nach Suchtgiftmißbrauch unter Befristung wieder ausgefolgt), was eine Sinneswandlung nicht hervorrufen konnte. Auch wurde die knappe Aufeinanderfolge des deliktischen Verhaltens des Bw gewertet, wobei die Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit bei sogenannten Wiederholungstätern schlecht sei.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 22.10.1996 Berufung erhoben und diese damit begründet, daß die Dauer der Entziehung als wesentlich überhöht gerügt werde. Der Einschreiter sei im Strafverfahren schuldeinsichtig gewesen und habe ein reumütiges Geständnis abgelegt. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

3. Der Landeshauptmann von als belangte Behörde hat die Berufung am 27.11.1996 vorgelegt und über Ersuchen den Berufungsakt samt den bezughabenden Verwaltungsakten der ersten Instanz übermittelt.

Durch Einsichtnahme in die betreffenden Verwaltungsakte ist der Sachverhalt hinreichend geklärt. Auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im übrigen gemäß § 67d Abs.2 AVG durch die Parteien verzichtet (schriftliche Erklärung vom 10.1.1997).

4. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrundegelegt:

4.1. Mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 18.10.1989, VerkR-1905-1989, wurde dem Bw bereits der Entzug der Lenkerberechtigung angedroht, weil er am 21.8.1990 als Lenker im Ortsgebiet von Wels die für das Ortsgebiet festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 74 km/h überschritten hat.

4.2. Aufgrund neuerlicher Anzeigen wegen Lenkens eines Fahrzeuges mit besonderer Rücksichtslosigkeit und unter besonders gefährlichen Verhältnissen am 8.5.1990 und am 3.4.1990 wurde mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 13.6.1990, VerkR-966-1990, die am 13.4.1978 erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs.2 KFG 1967 eine Entzugsdauer von 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides, festgesetzt.

4.3. Im übrigen lagen bereits rechtskräftige gerichtliche Vorstrafen des KG Wels vom 20.1.1989 wegen §§ 12 Abs.1 und 2, 16 Abs.1 SGG (Freiheitsstrafe von 7 Monaten, 17 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf 3 Jahre) und BG Schwanenstadt vom 18.9.1989 wegen § 88 Abs.1 und 4 StGB sowie des BG Wels vom 13.2.1990 wegen §§ 15 Abs.1, 127 StGB (Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 50 S) vor. Aufgrund einer neuerlichen Verurteilung durch das KG Wels vom 14.12.1990 wegen des Verbrechens (Betretung am 9.7.1990) nach § 12 Abs.1, 2. und 4. Fall, und Abs.2 1. Fall SGG und des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach § 35 Abs.1 FinStG iVm § 38 Abs.1 lit.a FinStG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer Geldstrafe von 50.000 S und Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre, wurde daher mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 7.1.1991 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 18.6.1990 bis 18.12.1991, nach § 74 KFG 1967 entzogen.

4.4. Mit Bescheid vom 4.12.1991 wurde die Lenkerberechtigung wieder ausgefolgt, aber gleichzeitig die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs.1 KFG 1967 bis zum 4.12.1992 befristet. Am 4.12.1992 wurde die Lenkerberechtigung befristet bis 4.12.1994 verlängert.

4.5. Aufgrund neuerlicher Strafanzeige vom 15.4.1994 wurde der Bw mit Urteil des LG Linz vom 5.10.1994, 34 Vr 357/94, 34 Hv 21/94, wegen des Verbrechens nach § 12 Abs.1, 2., 3.

und 4. Fall, Abs.2 1. Fall und Abs.3 Z3 SGG und des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs.1 und 38 Abs.1 lit.a FinStG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 70.000 S verurteilt. (Die bedingte Strafnachsicht hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren wurde widerrufen). Dieses Urteil wurde mit Urteil des OLG vom 22.12.1994, 8 Bs 442, 443/94, bestätigt vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht allerdings abgesehen - und mit 22.12.1994 rechtskräftig.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 73 Abs.1 KFG 1967 ist Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr iSd § 66 verkehrszuverlässig sind, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken.

Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, unbeschadet des Abs.3 nicht kürzer als 3 Monate sein (§ 73 Abs.2 leg.cit.).

Gemäß § 66 Abs.1 KFG 1967 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.2) und ihrer Wertung (Abs.3) angenommen werden muß, daß sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe a) die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand gemäß lit.c eine strafbare Handlung gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder gemäß § 12 SGG oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

Für die Wertung der im Abs.1 angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§ 66 Abs.3 KFG).

5.2. Aufgrund der nunmehr rechtskräftigen obzit.

Verurteilung wegen Verbrechen nach dem SGG sowie auch wegen der diesbezüglich vorhandenen einschlägigen Vorstrafen war daher in rechtsrichtiger Beurteilung der belangten Behörde eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs.2 lit.c KFG 1967 gegeben, welche die Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 66 Abs.1 lit.a KFG ausschließt. Dabei hat die belangte Behörde auch richtig dargelegt, daß die Verurteilung nach § 12 SGG eine bestimmte Tatsache unabhängig davon darstellt, ob das Verbrechen mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wurde oder nicht. Allerdings hat sie bei der Wertung (gemäß § 66 Abs.3 KFG) der bestimmten Tatsache sehr wohl auf die wiederholte Begehung nach § 12 SGG und die daraus abzuleitende Sinnesart des Bw Bezug genommen.

Es hatte daher die Behörde gemäß § 73 Abs.1 KFG 1967 mit Entziehung der Lenkerberechtigung vorzugehen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung keine Strafe, sondern nur eine Schutzmaßnahme ist, auch wenn letzte in ihrer Wirkung, subjektiv betrachtet, einer Strafe gleichkommt. Gerade die subjektive Betrachtung des Einzelfalls ist aber hier nicht möglich, weil mit dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Einzelnen zu viel auf dem Spiel steht. Bei einer Strafe können nur strafrechtliche Gesichtspunkte maßgebend sein, wie die des Sühnecharakters, der Abschreckung und andererseits der allfälligen mildernden Umstände. Alle Erwägungen aber, die sich auf die Frage einer Berücksichtigung der Person des Täters als verkehrsunzuverlässigen Lenker beziehen, müssen zurückgestellt werden, wenn es darum geht, die übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen. Die Berücksichtigung des Lenkers kann daher nur vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus in Betracht kommen (vgl. Grubmann, KFG, Anm.1 zu § 73).

Es ist daher die Behörde frei von Rechtsirrtum vorgegangen, wobei mit einer Entziehung nach § 73 KFG 1967 die Lenkerberechtigung erlischt.

Da aber die Lenkerberechtigung des Bw für die Gruppen A und B bis 4.12.1994 befristet erteilt war, hat dies im Spruch zur Konkretisierung zum Ausdruck zu kommen und war daher zu einer Klarstellung eine Berichtigung im Spruch erforderlich.

5.3. Im Grunde des § 73 Abs.2 KFG 1967 hatte aber die Behörde gleichzeitig auch auszusprechen, für welche bestimmte Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Bei der Festsetzung der Entziehungszeit ist der Behörde nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kein Ermessen eingeräumt. Es kommt nicht auf strafrechtliche Gesichtspunkte, sondern darauf an, ob eine Person eine Gefahr für die anderen Straßenbenützer darstellt und wie sie sich aufgrund des erhaltenen Bildes ihrer Gesamtpersönlichkeit voraussichtlich im Verkehr verhalten wird, was eine starre Automatik bei der Festsetzung der Entziehungszeiten ausschließt (VfGH 23.3.1973, B 285/72; VfSlg 6976). Bei der Bemessung der Frist nach § 73 Abs.2 ist eine Prognose zu erstellen, innerhalb welchen Zeitraumes die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann.

Bei der Festsetzung der Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, hat die Behörde vornehmlich jene Kriterien heranzuziehen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen, die im § 66 Abs.3 für die Wertung von bestimmten Tatsachen im Hinblick auf die Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig aufgestellt werden. Sie hat anhand dieser Kriterien eine Prognose darüber aufzustellen, ob und wann mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person frühestens gerechnet werden kann (VwGH 20.2.1985, 84/11/0091).

Danach ist für die Wertung der bestimmten Tatsachen nach § 66 Abs.1 bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen iSd Abs.1, a) wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde; bei Geldstrafen, deren Entrichtung in Teilbeträgen gestattet wurde, gilt als Vollstreckung die Entrichtung des ersten Teilbetrages; b) bei den im Abs.2 lit.a, c oder h angeführten strafbaren Handlungen, für die eine mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten hat, wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist.

IS dieser gesetzlich gegebenen Wertungsmaßstäbe war daher im gegenständlichen Fall besonders zu berücksichtigen, daß die Lenkerberechtigung dem Bw schon zuvor wegen Verbrechens nach dem § 12 SGG vorübergehend für 18 Monate rechtskräftig entzogen wurde und in weiterer Folge dann die Lenkerberechtigung nur mit einer Befristung wieder ausgefolgt wurde, nämlich zunächst mit einer Befristung für ein Jahr und dann mit einer Befristung für zwei Jahre. In letzterer Befristung wurde der Bw aber wieder rückfällig durch die nunmehr rechtskräftig festgestellten und verurteilten Delikte. Es ist daher aus dem Rückfälligwerden des Bw ersichtlich, daß der schon zuvor gesetzte rechtskräftige Entzug der Lenkerberechtigung für 18 Monate nicht geeignet war, von einem weiteren einschlägigen Vorgehen abzuhalten. Schon aus diesem Grunde kann eine für den Bw günstige Prognose nicht gestellt werden. Im übrigen sind Delikte gegen das SGG besonders verwerflich, weil sie die Allgemeinheit in ihrem Rechtsgut von Leben und Gesundheit wesentlich gefährden. Auch war die verhängte gerichtliche Vorstrafe nicht geeignet, die weitere Tatbegehung des Bw hintanzuhalten. Vielmehr war zu berücksichtigen, daß seit der Vorverurteilung die Zeit der bedingten Strafnachsicht noch nicht abgelaufen ist, weshalb die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde. ISd Gerichtsurteile war auch zu berücksichtigen, daß die Verbrechen nicht nur zum Zweck der Eigenkonsumation (was im Hinblick auf die Suchtgiftbeeinträchtigung eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt) begangen wurden, sondern auch zum Drogenhandeln, was eine besondere Gefährdung der Allgemeinheit bedeutet. Dementsprechend war auch die Qualifikation der Einfuhr und des Inverkehrsetzens von Suchtgift zu werten. Es hat daher der Bw massiv gegen die Rechtsordnung verstoßen, welcher Umstand sehr an seiner Rechtstreue und an seiner Zuverlässigkeit, auch iSe Verkehrszuverlässigkeit zweifeln läßt. Im Hinblick auf seine zweimalige Rückfälligkeit war daher auch eine größere Zeitspanne zur Beurteilung seines künftigen Verhaltens und zum Beweis für seine Wertewandlung festzusetzen. Aus den angeführten Gründen war daher einer Festlegung einer Entziehungszeit von 5 Jahren nicht entgegenzutreten.

5.4. Entgegen den Berufungsausführungen konnten jedoch die für eine Strafmilderung vorgebrachten Gründe des Geständnisses und der Schuldeinsicht nicht herangezogen werden, weil es sich bei den vom Bw genannten Gründen um Strafbemessungsgründe in einem Strafverfahren handelt, welche aber bei der Erstellung einer Prognose, innerhalb welchen Zeitraumes die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann, nicht zu berücksichtigen sind (VfGH 23.3.1973, B 285/72; VfSlg.6976).

Entgegen den weiteren Ausführungen des Bw ist die Zeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in die Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht einzurechnen, weil die Partei die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit innerhalb der Entziehungszeit unter Beweis stellen muß, wozu sie jedoch während der Dauer der Strafhaft wegen der damit verbundenen mangelnden Freizügigkeit nicht in der Lage ist (VwGH 20.2.1981, 02/1752/80, 17.5.1983, 82/11/0007).

Weitere Berufungsgründe wurden nicht vorgebracht. Auch hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausreichend begründet. Diese Begründung wird auch in der nunmehrigen Entscheidung aufrechterhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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