Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520007/9/Kl/Rd

Linz, 15.04.1997

VwSen-520007/9/Kl/Rd Linz, am 15. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des J, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 17.12.1996, VerkR-392.192/5-1996/Kof, wegen Entziehung der Lenkerberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.4.1997 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Z1 und Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 73 Abs.1 und 2, 86 Abs.1a und 123 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Mandantsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.11.1994, VerkR21-354-1994, wurde dem Bw die am 20.12.1982 erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 73 Abs.1 KFG entzogen und gleichzeitig gemäß § 73 Abs.2 KFG ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde ihm gemäß § 86 Abs.1a KFG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit das Recht aberkannt, von seinem deutschen Führerschein, ausgestellt von der Stadt Nürnberg, Amt für öffentliche Ordnung, am 7.8.1992 für die Klassen 3, 4 und 5 in Österreich Gebrauch zu machen. Diese Aberkennung sei für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, wirksam. Die Behörde hat gemäß § 66 Abs.2 lit.e KFG 1967 die Verkehrsunzuverlässigkeit dadurch angenommen, daß der Bw am 1.11.1994 um 6.40 Uhr in Traun auf der B 1 Wiener Straße bei Strkm 192,570 schlafend in seinem Pkw, BMW, mit dem deutschen Kennzeichen angetroffen wurde, wobei der Motor im Leerlauf lief, und daher der Bw den Pkw "in Betrieb genommen hat". Einer Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, leistete der Bw um 6.57 Uhr keine Folge. Weiters handelte es sich dabei um die dritte einschlägige Beanstandung binnen 4 1/2 Jahren, wobei die letzte Entziehung der Lenkerberechtigung in der Zeit vom 15.9.1991 bis 15.9.1992 war, wobei der Bw, um die Entziehung zu umgehen, einen Wohnsitz in Nürnberg begründete und einen deutschen Führerschein erwarb, mit dem er in der Entzugszeit in Österreich fuhr. Die Entziehungszeit bzw. Zeit der Aberkennung war daher mit zwei Jahren festzusetzen.

Der dagegen eingebrachten Vorstellung wurde keine Folge gegeben und nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 19.1.1996, VerkR21-354-1994, die Entziehung der Lenkerberechtigung bestätigt. Die Zeit, für welche keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf bzw. das Recht auf Gebrauch des deutschen Führerscheins aberkannt wurde, wurde dagegen mit 42 Monaten, gerechnet ab 24.11.1994, festgelegt. Auch wurde der Bw aufgefordert, den deutschen Führerschein, ausgestellt am 21.1.1992, abzuliefern. Schließlich wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung an den Landeshauptmann von eingebracht und beantragt, die Entziehungsdauer unter 18 Monate herabzusetzen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von vom 17.12.1996, VerkR-392.192/5-1996/Kof, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Entziehung der Lenkerberechtigung bestätigt. Die Zeit, für welche keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf und für die vom deutschen Führerschein der Klassen 3, 4 und 5 in Österreich kein Gebrauch gemacht werden darf, wurde hingegen mit sechs Jahren, einem Monat und einer Woche, gerechnet ab 24.11.1994, festgesetzt, sodaß die Entziehungs- bzw. Aberkennungsdauer bis 31.12.2000 läuft. Der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wurde bestätigt und gleichzeitig einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im wesentlichen darauf, daß dem Bw bereits im Jahr 1983 die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen wurde, er am 25.2.1990 einen Pkw gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht habe und einen Alkotest verweigert habe, weswegen die Lenkerberechtigung auf die Dauer von 5 Monaten vorübergehend entzogen wurde. Weiters lenkte der Bw am 15.9.1991 einen Pkw und verursachte einen Verkehrsunfall in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand, weshalb die Lenkerberechtigung auf 12 Monate vorübergehend entzogen wurde. Nunmehr nahm er am 11.1.1994 einen Pkw in Betrieb und verweigerte den Alkotest, wofür eine rechtskräftige Geldstrafe verhängt wurde. Weiters lenkte er während des Führerscheinentzuges am 5.8.1995 in alkoholbeeinträchtigtem Zustand einen Pkw und wurde er dafür rechtskräftig bestraft. Auch am 24.4.1996 nahm er einen Pkw in alkoholbeeinträchtigtem Zustand in Betrieb. Überdies beging er mehrmals die Übertretung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkerberechtigung. Im Grunde der Sachlage zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung sowie auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde und weil das Verbot der reformatio in peius im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht gilt, war daher der Bw als Wiederholungstäter anzusehen und war aufgrund der wiederholten Begehung solcher Delikte eine erkennbare Neigung zu derartigem Verhalten bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs.2 KFG zu berücksichtigen. Es war daher die festgelegte Dauer der Entziehung bzw. Aberkennung spruchgemäß festzusetzen.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 17.1.1997 Berufung erhoben und die Aufhebung des Bescheides bzw. die Herabsetzung der Dauer beantragt. Begründend wurde ausgeführt, daß das Straferkenntnis betreffend den Vorwurf vom 24.4.1996 keinesfalls richtig und auch noch nicht rechtskräftig sei. Die Berufungsbehörde habe unter Mißachtung der Beweisanträge die Vorfrage nicht richtig gelöst. Weiters seien die zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestände vom 18.1., 3.4., 24.4. und 1.6.1996 ebenfalls noch nicht in Rechtskraft erwachsen und wird sich die Berufungsbehörde mit einem entsprechenden Vorbringen und Beweisanträgen auseinandersetzen müssen. Schließlich wurde die Entzugsdauer von über 6 Jahren angefochten, weil bei keinem Alkoholdelikt jemand verletzt wurde, der Blutalkoholgehalt nicht in atypischer Weise besonders hoch war, der Bw gerichtlich unbescholten sei und auch in Deutschland verwaltungsstrafrechtlich nicht auffällig geworden sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt; dieser hat mit Schreiben vom 3.2.1997 die Berufung samt Verwaltungsakten gemäß § 64a AVG dem Landeshauptmann von zur allfälligen Berufungsvorentscheidung übermittelt. Mit Schreiben vom 4.2.1997 hat der Landeshauptmann von als belangte Behörde die Berufung unter Anschluß aller bezughabender Verwaltungsakten dem O.ö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung übermittelt. Gemäß § 67a Abs.2 AVG, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eine Kammer, die aus drei Mitgliedern besteht, zu entscheiden. Die entsprechend der geltenden Geschäftsverteilung zuständige 8. Kammer hat für den 4.4.1997 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und durchgeführt. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Bw teil; der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt.

4. Nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte sowie in die Berufungsakte vor dem O.ö. Verwaltungssenat zu VwSen-104298, 104299, 104300, 104301 und 104302, und Anhörung des Rechtsvertreters des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.4.1997 wird folgender Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt:

4.1. Bereits im Jahre 1983 wurde dem Bw wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen, weil er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht hat. Weiters hat er in den Jahren 1985 und 1987 Verkehrsunfälle verursacht und wurde schließlich mit Bescheid vom 8.3.1990 die Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 5 Monaten vorübergehend entzogen (3.4.1990 bis 3.9.1990), weil er am 25.2.1990 einen Pkw in offenbar alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht hat. Der Alkotest wurde verweigert. Weiters wurde mit Bescheid vom 23.9.1991 die Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten (15.9.1991 bis 15.9.1992) vorübergehend entzogen, weil er in alkoholisiertem Zustand einen Pkw gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht hat. Um diese Entziehung zu umgehen, meldete er sich am 20.11.1991 von seinem österreichischen Wohnort A nach Nürnberg um, sodaß er am 21.1.1992 eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3, 4 und 5 erworben hat. Es wurde daher in der Folge das Recht aberkannt, von dieser deutschen Fahrerlaubnis bis 15.9.1992 in Österreich Gebrauch zu machen. Daraufhin ließ er sich ein Duplikat des deutschen Führerscheins am 7.8.1992 (ohne Aberkennungsvermerk aus Österreich) ausstellen.

Am 1.4.1993 hat er sich wieder an seinem Hauptwohnsitz in A angemeldet.

4.2. Nunmehr hat der Bw am 1.11.1994 um 6.40 Uhr in Traun seinen Pkw in Betrieb genommen und hat bei laufendem Motor (im Leerlauf) und festgestellter Handbremse geschlafen, obwohl er sich in einem offenbar alkoholbeeinträchtigten Zustand befand. Der Aufforderung zum Alkomattest wurde keine Folge geleistet, weshalb mit Straferkenntnis vom 28.8.1995 eine rechtskräftige Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde mit eingangs zitiertem Mandatsbescheid der BH Schärding vom 21.11.1994, VerkR21-394-1994, die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G entzogen bzw. das Recht auf Gebrauch der deutschen Lenkerberechtigung aberkannt und eine Dauer von 24 Monaten ab Bescheidzustellung, also vom 24.11.1994 bis 24.11.1996, festgesetzt. Bereits wenige Tage nach dieser Bescheiderlassung hat der Bw ohne Lenkerberechtigung einen Pkw am 7.12.1994 gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen, wofür er mit Strafverfügung vom 16.2.1995 rechtskräftig bestraft wurde. Am 31.7.1995 lenkte er ohne Lenkerberechtigung einen Pkw und wies bei einer Kontrolle den (nach seinen Behauptungen in Verlust geratenen) deutschen Führerschein vom 21.1.1992 vor. Auch hiefür wurde eine rechtskräftige Strafe verhängt. Ebenfalls eine rechtskräftige Strafe wurde für das Lenken am 28.7.1995 ohne die erforderliche Lenkerberechtigung verhängt. Am 5.8.1995 um 9.55 Uhr lenkte er ebenfalls ohne Lenkerberechtigung einen Pkw in Linz auf der Salzburgerstraße stadtauswärts in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, wobei eine Alkomatuntersuchung einen Atemluftalkoholgehalt von mind. 0,60 mg/l ergab. Bei dieser Kontrolle wurde der österreichische Führerschein, welcher bis dahin wegen angeblichen Verlusts nicht der Behörde ausgehändigt wurde, vorgewiesen. Wegen dieser Alkoholisierung wurde mit Bescheid vom 13.2.1996 eine rechtskräftige Geldstrafe verhängt. Ein Strafverfahren wegen Lenkens eines Pkw ohne Lenkerberechtigung, Lenken in alkoholbeeinträchtigtem Zustand und Verursachung eines Verkehrsunfalls am 16.12.1995 wurde mangels der Lenkereigenschaft des Bw eingestellt. 4.3. Aufgrund der im Zuge des Vorstellungsverfahrens oben aufgezeigten, vom Bw gesetzten Tatsachen hat die BH Schärding die Entziehungsdauer auf 42 Monate, also vom 24.11.1994 bis 24.5.1998 hinaufgesetzt. Trotz dieser Entziehungsdauer hat der Bw weitere Delikte gegen die Verkehrssicherheit gesetzt. 4.4. Der Bw hat in der weiteren Folge am 18.1.1996, 3.4.1996, 24.4.1996 und 1.6.1996 ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt, wobei er am 24.4.1996 das Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt hat. Es wurde daher wegen des Vorfalls am 18.1.1996 mit Straferkenntnis der BH Schärding vom 10.12.1996, VerkR96-553-1996, rechtskräftig mit Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates vom 20.1.1997, VwSen-104298/2/Br, eine Geldstrafe von 8.000 S verhängt. Wegen des Vorfalls am 3.4.1996 wurde mit Straferkenntnis der BH Schärding vom 10.12.1996, VerkR96-2373-1996, rechtskräftig mit Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 20.1.1997, VwSen-104299/2/Br, eine Geldstrafe von 9.000 S verhängt. Zum Vorfall vom 24.4.1996 wurden laut Straferkenntnis vom 9.12.1996, VerkR96-2903-1996, wegen sonstiger Verkehrsdelikte verhängte Geldstrafen mit Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 3.3.1997, VwSen-104301/11/Br, rechtskräftig. Mit Straferkenntnis vom 9.12.1996, VerkR96-2903-1996, verhängte Geldstrafen wegen Lenkens ohne Lenkerberechtigung und Lenkens in alkoholbeeinträchtigtem Zustand wurden mit Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 3.3.1997, VwSen-104300/12/Br, in der Schuld bestätigt und es wurde nur zu letztgenanntem Straftatbestand die Geldstrafe herabgesetzt. Es liegt somit ebenfalls eine rechtskräftige Bestrafung vor. Schließlich wurde die zum Vorfall vom 1.6.1996 mit Straferkenntnis vom 9.12.1996, VerkR96-4029-1996, verhängte Geldstrafe mit Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 6.2.1997, VwSen-104302/3/Br, bestätigt.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 73 Abs.1 KFG 1967 ist Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr iSd § 66 verkehrszuverlässig sind, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kaftfahrzeug zu lenken, die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken.

Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, unbeschadet des Abs.3 nicht kürzer als 3 Monate sein (§ 73 Abs.2 leg.cit.).

Gemäß § 66 Abs.1 KFG 1967 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.2) und ihrer Wertung (Abs.3) angenommen werden muß, daß sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe a) die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist (§ 66 Abs.2 lit.e KFG 1967).

Gemäß § 66 Abs.3 KFG 1967 sind für die Wertung der in Abs.1 angeführten Tatsachen bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen iSd Abs.1, wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde; bei Geldstrafen, deren Entrichtung in Teilbeträgen gestattet wurde, gilt als Vollstreckung die Entrichtung des ersten Teilbetrages (§ 66 Abs.3 lit.a KFG 1967).

5.2. Aufgrund der rechtskräftigen Verwaltungsstrafe betreffend die Verweigerung des Alkotests am 1.11.1994 war in rechtsrichtiger Beurteilung der Behörde erster und zweiter Instanz eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs.2 lit.e KFG 1967 gegeben, welche die Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 66 Abs.1 lit.a KFG 1967 ausschließt. Im übrigen hat der Bw während der Rechtsmittelverfahren zwei weitere Tatsachen gemäß § 66 Abs.2 lit.e KFG 1967, nämlich Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, gesetzt. Bei der Wertung der bestimmten Tatsache hat die belangte Behörde sowie auch die Behörde erster Instanz zu Recht auf einschlägige Verwaltungsübertretungen vor und nach dem 1.11.1994 sowie weitere Verwaltungsübertretungen gegen maßgebende Vorschriften über die Verkehrssicherheit (Lenken ohne Lenkerberechtigung) und die daraus abzuleitende Sinnesart des Bw hingewiesen. Auch wurden Ausführungen zur Verwerflichkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand sowie die Gefährlichkeit für die übrigen Verkehrsteilnehmer getroffen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die ausführliche und zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von sowie des zugrundeliegenden Bescheides der BH Schärding verwiesen. 5.3. Es hatte daher die Behörde gemäß § 73 Abs.1 KFG 1967 mit Entziehung der Lenkerberechtigung vorzugehen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung keine Strafe, sondern nur eine Schutzmaßnahme ist, auch wenn letzte in ihrer Wirkung, subjektiv betrachtet, einer Strafe gleichkommt. Gerade die subjektive Betrachtung des Einzelfalls ist aber hier nicht möglich, weil mit dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Einzelnen zuviel auf dem Spiel steht. Bei einer Strafe können nur strafrechtliche Gesichtspunkte maßgebend sein, wie die des Sühnecharakters, der Abschreckung und andererseits der allfälligen mildernden Umstände. Alle Erwägungen aber, die sich auf die Frage einer Berücksichtigung der Person des Täters als verkehrsunzuverlässigen Lenker beziehen, müssen zurückgestellt werden, wenn es darum geht, die übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen. Die Berücksichtigung des Lenkers kann daher nur vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus in Betracht kommen (vgl. Grubmann, KFG, Anm.1 zu § 73). Es ist daher die Behörde frei von Rechtsirrtum vorgegangen, wobei mit einer Entziehung nach § 73 KFG 1967 die Lenkerberechtigung erlischt.

Gemäß § 86 Abs.1a KFG 1967 kann das Recht, von einem ausländischen Führerschein (§ 84) Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn die im § 73 angeführten Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung vorliegen. § 75a gilt sinngemäß. Das Lenken des Kraftfahrzeuges entgegen einer solchen behördlichen Verfügung ist unzulässig.

Im Grunde dieser Bestimmungen war daher unter Heranziehung der voranstehenden Ausführungen auch das Recht, von der deutschen Lenkerberechtigung Gebrauch zu machen, von der belangten Behörde abzuerkennen.

5.4. Im Grunde des § 73 Abs.2 KFG 1967 hatte aber die Behörde gleichzeitig auch auszusprechen, für welche bestimmte Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Bei der Festsetzung der Entziehungszeit ist der Behörde nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kein Ermessen eingeräumt. Es kommt nicht auf strafrechtliche Gesichtspunkte, sondern darauf an, ob eine Person eine Gefahr für die anderen Straßenbenützer darstellt und wie sie sich aufgrund des erhaltenen Bildes ihrer Gesamtpersönlichkeit voraussichtlich im Verkehr verhalten wird, was eine starre Automatik bei der Festsetzung der Entziehungszeiten ausschließt (VfGH 23.3.1973, B 285/72; VfSlg 6976). Bei der Bemessung der Frist nach § 73 Abs.2 ist eine Prognose zu erstellen, innerhalb welchen Zeitraumes die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann. Bei der Festsetzung der Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, hat die Behörde vornehmlich jene Kriterien heranzuziehen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen, die im § 66 Abs.3 für die Wertung von bestimmten Tatsachen im Hinblick auf die Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig aufgestellt werden. Sie hat anhand dieser Kriterien eine Prognose darüber aufzustellen, ob und wann mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person frühestens gerechnet werden kann (VwGH 20.2.1985, 84/11/0091).

Danach ist für die Wertung der bestimmten Tatsachen nach § 66 Abs.1 bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Die belangte Behörde hat daher iS dieser gesetzlich gegebenen Wertungsmaßstäbe die oben unter Punkt 4. angeführten einschlägigen Verwaltungsvorstrafen entsprechend gewürdigt und die darauf gegründeten Entziehungen der Lenkerberechtigungen entsprechend berücksichtigt. Ebenfalls wurde berücksichtigt, daß der Bw dabei aber auch Verkehrsunfälle in alkoholisiertem Zustand verursacht hat. Im übrigen wurde bereits gewertet, daß der Bw während der vorausgegangenen Entzugszeiten wieder einschlägige Verwaltungsübertretungen begangen hat, also ein Entzug der Lenkerberechtigung ihn von Alkoholdelikten nicht abhalten konnte. Im übrigen hat ihn der Entzug der Lenkerberechtigung nicht gehindert, nunmehr ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug zu lenken bzw. versuchte er die Entziehung dadurch zu umgehen, indem er sich eine deutsche Lenkerberechtigung beschaffte und dann sogar ein Duplikat von dieser besorgte, um eine Eintragung im Original-Führerschein zu verschleiern. Weiters berücksichtigte die belangte Behörde, daß auch während des gegenständlichen Entzugsverfahrens der Bw keinen Sinneswandel zeigte, sondern vielmehr weiterhin ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug lenkte und dies auch in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, wofür zwei weitere rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Lenkens in alkoholbeeinträchtigtem Zustand verhängt wurden und er zumindest achtmal wegen Lenkens ohne Lenkerberechtigung im Zeitraum von 18 Monaten rechtskräftig bestraft wurde. Auch wurde berücksichtigt, daß bereits insgesamt 5 Verurteilungen wegen Alkoholdelikten innerhalb von 6 Jahren, nunmehr innerhalb von 7 Jahren vorliegen. Im übrigen war das Verhalten des Bw, nämlich Ummelden seines Wohnsitzes nach Deutschland, um dort eine Lenkerberechtigung zu erzielen, sowie das Verlustigerklären der deutschen Lenkerberechtigung bzw. bei der Aufforderung, die österreichische Lenkerberechtigung abzuliefern, die diesbezügliche Verlustanzeige dahingehend zu werten, daß der Bw zu keiner Zeit gewillt war, behördliche Entscheidungen zu akzeptieren und sich zumindest dann den Verkehrsvorschriften gemäß zu verhalten. Vielmehr ist aus seinem Verhalten ersichtlich, daß er versucht, trotz Entziehung der Lenkerberechtigung und Aberkennung des Gebrauchs der deutschen Lenkerberechtigung diese weiterhin für sich in Anspruch zu nehmen. Schließlich kann auch nicht unerwähnt bleiben, daß der Bw bereits mehrere Verkehrsunfälle in alkoholisiertem Zustand sowie auch noch während der nunmehrigen Entzugsdauer einen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht begangen hat. Unter Würdigung dieses Sachverhalts und Berücksichtigung der daraus zu schließenden Sinnesart des Bw, nämlich eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit, hat die belangte Behörde rechtsrichtig beurteilt, daß eine entsprechend lange Zeitdauer zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit erforderlich ist und es wurde daher frei von Rechtsirrtum von der belangten Behörde die Dauer, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, mit sechs Jahre, ein Monat und eine Woche, also bis zum 31.12.2000, festgesetzt. Im Hinblick auf die geradezu unglaublich nachlässige und sorglose Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten und im Hinblick auf die Rückfälligkeit des Bw, insbesondere noch während des anhängigen Entzugsverfahrens, war die Festsetzung einer großen Zeitspanne zur Beurteilung seines künftigen Verhaltens und zum Beweis für seine Wertewandlung umso mehr gerechtfertigt. Es war daher die Prognose, daß der Bw erst nach Ablauf von sechs Jahren, ein Monat und eine Woche wieder verkehrszuverlässig sein wird, gerechtfertigt.

Ebensolche Erwägungen gelten sinngemäß auch für die Festsetzung der Dauer der Aberkennung des Rechts auf Gebrauch der deutschen Lenkerberechtigung.

5.5. Entgegen den Berufungsausführungen hat der O.ö. Verwaltungssenat die Rechtskraft der Straftaten wegen der Vorfälle am 18.1., 3.4. und 24.4. und 1.6.1996 abgewartet und waren die diesbezüglich rechtskräftig ergangenen Entscheidungen der nunmehrigen Entscheidung zugrundezulegen.Es waren daher die diesbezüglich beantragten Beweise nicht aufzunehmen, zumal die Berufungsinstanz im Verwaltungsstrafverfahren ein vollständiges und umfassendes Beweisverfahren durchgeführt hat. Die weiteren Berufungsgründe im Hinblick auf die festgesetzte Dauer führen aber insofern nicht zum Erfolg, weil die für eine Strafmilderung vorgebrachten Gründe, wie strafgerichtliche Unbescholtenheit, Höhe des Blutalkoholgehaltes usw. nicht herangezogen werden, weil es sich bei den vom Bw genannten Gründen um Strafbemessungsgründe in einem Strafverfahren handelt, welche aber bei der Erstellung einer Prognose, innerhalb welchen Zeitraumes die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann, nicht zu berücksichtigen sind (VfGH 23.3.1973, B 285/72; VfSlG. 6976). Im Hinblick auf die gegen die Dauer gerichteten weiteren Argumente und Aufzählung der bisherigen VwGH-Judikatur ist aber, wie schon oben ausgeführt wurde, dem entgegenzuhalten, daß es nicht auf strafrechtliche Gesichtspunkte, sondern darauf ankommt, ob eine Person eine Gefahr für die anderen Straßenbenützer darstellt und wie sie sich aufgrund des erhaltenen Bildes ihrer Gesamtpersönlichkeit voraussichtlich im Verkehr verhalten wird, was eine starre Automatik bei der Festsetzung der Entziehungszeiten ausschließt (VfGH 23.3.1973, wie oben). Dementsprechend ist daher immer aufgrund der eingeschätzten Gesamtpersönlichkeit des Bw im Hinblick auf das Verhalten im Straßenverkehr eine individuelle Prognose zu erstellen, wann er die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, wobei gemessen an den Tatsachen und Umständen des Einzelfalles eine individuelle Zeitspanne für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit festzusetzen ist. Weil aber dieses Gesamtbild des Bw ausschlaggebend ist, kann allein das Aufzählen von Tatsachen in der vom Bw angegebenen VwGH-Judikatur nicht allein als Maßstab für die Festsetzung der Dauer herangezogen werden. Weitere Berufungsgründe wurden nicht vorgebracht. Auch hat die belangte Behörde sowie die Behörde erster Instanz ihren Bescheid ausreichend begründet. Diese Begründungen werden auch in der nunmehrigen Entscheidung aufrechterhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund des Sicherungsgedankens bei der Entziehung der Lenkerberechtigung war auch der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zu bestätigen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer