Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520017/7/Bi/Be

Linz, 07.10.2002

 

VwSen-520017/7/Bi/Be Linz, am 7. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vom 16. August 2002 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. August 2002, VerkR21-301-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 6 Monate ab 20. April 2002 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheins), dh bis 20. Oktober 2002, herab- bzw festgesetzt wird.
  2. Das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen wird bis einschließlich 20. Oktober 2002 befristet. Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen wird aufgehoben.
  3. Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung wird aufgehoben.
  4. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Linz-Land am 28. Februar 2002, VerkR20-4852-1999, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 und 25 Abs.1 Z1 FSG für den Zeitraum von 17 Monaten, beginnend ab 20. April 2002, entzogen und ausgesprochen, dass gemäß § 3 Abs.2 FSG vor Ablauf der Entziehungsdauer keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde ihm gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung (bis einschließlich 20. September 2003), gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verboten, ausgesprochen, dass der Bw vor Ablauf der Dauer des Lenkverbotes ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen habe, und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfällig eingebrachten Berufung (gegen diesen Bescheid) die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 7. August 2002.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sich am 20. April 2002 in den Pkw gelegt, um auf seine Freundin zu warten, die vom Dienst aufgehört habe. Da ihm kalt gewesen sei, habe er den Fahrersitz umgelegt und den Motor gestartet. Leider sei er eingeschlafen. Seine Freundin hätte ohnehin den Pkw nach Hause gelenkt. Er habe sich nichts Schlimmes gedacht, zumal ihm kalt und er müde gewesen sei. Die Polizei habe ihn geweckt und zur Durchführung eines Alkotests ins Wachzimmer Ontlstraße mitgenommen. Er schwöre mit besten Gewissen, dass er den Pkw nie gelenkt hätte, zumal er in seiner Vergangenheit schon Blödsinn gemacht habe, und ersuche inständig, den Entzug zu reduzieren. Seine Arbeitsstelle liege 5 km entfernt und er habe Schichtbetrieb, sodass er entweder bald in der Früh oder spät am Abend anfange oder aufhöre. Zu diesen Zeiten gebe es kein öffentliches Verkehrsmittel und er sei auf Auto oder Moped angewiesen. Er habe keine schlechten Absichten gehabt und ersuche um Nachsicht.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Anzeige am 20. April 2002 die Beamten RI L und RI K (BPD Linz, WZ Kaarstraße) über Funk in Linz in die Knabenseminarstraße 2 beordert wurden, weil dort ein Mann in einem Pkw mit laufendem Motor liege und befürchtet wurde, ihm könnte etwas zugestoßen sein. Die Beamten fanden um 10.00 Uhr den Bw im Pkw vor, wobei der Motor des abgestellten Fahrzeuges lief. Da der Lenker etwas alkoholisiert wirkte, wurde er an Ort und Stelle zu einem Alkotest aufgefordert. Er rechtfertigte sich damit, er sei gar nicht gefahren und habe auch nicht wegfahren wollen. Er habe sich um ca 5.00 Uhr ins Fahrzeug gelegt, weil er einige Bier konsumiert und sich nicht fahrtauglich gefühlt habe. Als er wegen der Kälte aufgewacht sei, habe er den Motor gestartet. Er habe nicht gewußt, dass das verboten sei. Die Beamten betonten in der Anzeige, die Rechtfertigung des Bw sei sehr glaubwürdig gewesen. Die Schlüssel des Pkw seien im WZ Ontlstraße der Freundin des Bw übergeben und dem Bw der Führerschein abgenommen worden. Die Atemluftalkoholmessung habe um 10.17 Uhr bzw um 10.18 Uhr Atemalkoholwerte von 0,46 mg/l bzw 0,49 mg/l ergeben. Der Messstreifen befindet sich im Akt.

Der Bw hat am 7. August 2002 vor der Erstinstanz zugestanden, zwischen 10.00 und 10.02 Uhr des 20. April 2002 den Pkw in Linz, Knabenseminarstraße 2, durch Starten des Motors in Betrieb genommen zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,46 mg/l AAG) befunden habe. Über ihn wurde wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.455 Euro (17 Tagen EFS) verhängt. Die Strafe ist rechtskräftig.

Aus dem Verfahrensakt der Erstinstanz geht weiters hervor, dass dem Bw von 25. Dezember 1996 bis 22. Jänner 1997 wegen eines "Alkodeliktes" die Lenkberechtigung entzogen worden war, ebenso in der Zeit von 2. Dezember 1997 bis 2. Dezember 1999. Er weist rechtskräftige Vormerkungen wegen § 5 Abs.1 StVO (VerkR96-19012-1997) und ua wegen §§ 5 Abs.1 und 4 Abs.1 lit.a StVO (VerkR96-156-1998), alle vom 9. Juni 1998 auf.

Mit 28. Jänner 2001 wurde dem Bw erneut eine Lenkberechtigung der Klassen A und B, befristet bis 9. Jänner 2005, unter der Auflage 104 (sechs Monate) erteilt. Diese wurde ihm mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr für eine Dauer von 17 Monaten, beginnend mit 20. April 2002, entzogen. Die Erstinstanz hat diesen Zeitraum damit begründet, es sei ein Atemluftalkoholgehalt von mehr als 0,4 mg/l AAG festgestellt worden, nämlich 0,46 mg/l. Die Verkehrszuverlässigkeit habe entsprechend den aufscheinenden Vormerkungen zusätzlich nicht positiv beurteilt werden können, weil er sich innerhalb von nur 5 1/2 Jahren zum 4. Mal wegen eines Alkodeliktes zu verantworten gehabt habe. Aus denselben Überlegungen sei ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern ausdrücklich auszusprechen gewesen. Es bestehe wegen der wiederholten Begehung eines Alkodeliktes der Verdacht auf eine Alkoholkrankheit, weshalb auch eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzuordnen gewesen sei.

Dem ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates zunächst entgegenzuhalten, dass die Vormerkungen Vorfälle aus den Jahren 1997 und 1998 betreffen, wobei die Vormerkung aus dem Jahr 1997 bereits getilgt ist. Insbesondere seit der Erteilung der letzten Lenkberechtigung mit 28. Februar 2001, einem Zeitraum von 14 Monaten, liegt keine Vormerkung vor.

Der Atemluftalkoholgehalt von 0,46 mg/l (entspricht 0,98 %o Blutalkoholgehalt) ist unbestritten geblieben; ebenso ist der Verantwortung des Bw, er habe den Pkw zum Schlafen benutzt und den Motor gestartet, weil ihm kalt gewesen sei, nicht weil er wegfahren habe wollen, schon aus der Anzeige nichts entgegenzusetzen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

zu I.:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4 ) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen hat ... Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung sind für die Wertung der im Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Der Bw wurde wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO rechtskräftig bestraft, wobei ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,46 mg/l zugrundegelegt wurde. Zur Wertung dieser als bestimmte Tatsache geltenden Übertretung ist zu sagen, dass allein aus dem Umstand, dass der zweifellos durch Alkohol beeinträchtigte Bw schlafend in einem abgestellten Pkw, bei dem der Motor lief, vorgefunden wurde, noch nicht zwingend auf eine derart verwerfliche Sinnesart beim Lenken eines Kraftfahrzeuges zu schließen ist, dass eine Entzugsdauer von 17 Monaten gerechtfertigt wäre. Der Bw hat laut den vorliegenden Akten im Jahr 2001 - nach einem insgesamt zwei Jahre dauernden Entzug der Lenkberechtigung, die deren Erlöschen zur Folge hatte - eine neue Lenkberechtigung erworben, wobei ihm im Rahmen der Ausbildung bewusst werden musste, dass Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählen, besonders verwerflich sind und die Verkehrszuverlässigkeit massiv in Frage stellen. Er weist aus dem Jahr 1998 zwei Vormerkungen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf; jedoch hat er im gegenständlichen Fall kein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und allein die Inbetriebnahme eines abgestellten Kfz in diesem Zustand, ohne jeden Anhaltspunkt dafür, dass er es in weiterer Folge tatsächlich auch gelenkt hätte, ist hinsichtlich der Verwerflichkeit in keiner Weise mit derjenigen eines tatsächlichen Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in einem solchen Zustand vergleichbar. Die Herabsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf sechs Monate war im Hinblick auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit gerechtfertigt.

zu II.:

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Im gegenständlichen Fall war auf der Grundlage der obigen Überlegungen zur Inbetriebnahme eines abgestellten Kraftfahrzeuges ohne die erweisbare Absicht, es tatsächlich zu lenken, davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Bw im Hinblick auf das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht anders zu beurteilen ist, als im Spruchteil I., bezogen auf Kraftfahrzeuge der Klassen A und B, ausgeführt wurde. Die mit dem Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbundene abstrakte Gefahr ist ähnlich zu sehen wie bei einem Pkw. Aus diesem Grund waren die oben genannten Überlegungen zur Verkehrszuverlässigkeit des Bw auch auf das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auszudehnen, mit der Folge, dass mit dem Ablauf der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch der Grund für das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht mehr als gegeben erachtet wird.

Die Überlegungen zur Verkehrszuverlässigkeit des Bw sind auf das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen deshalb nicht übertragbar, weil der Bw durch sein Verhalten im in Rede stehenden Fall kein Verhalten gesetzt hat, das auf derart schwere charakterliche Mängel schließen ließe, die einen ausdrücklichen Ausspruch des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern bzw Invalidenkraftfahrzeugen rechtfertigen.

zu III.:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ...

Analog zur Bestimmung des § 17 Abs.1 Z2 FSG-Gesundheitsverordnung, wonach die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle dann zu verlangen ist, wenn der Bewerber um die Lenkberechtigung Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall deshalb kein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Bw vor Ablauf der Dauer des Lenkverbotes gemäß § 24 Abs.4 erforderlich, weil das Schlafen in einem - wenn auch mit laufendem Motor - abgestellten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wohl nicht einen (grundsätzlichen) Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nach sich zieht. lafenin einem abgestellten Pkw

 

Abgesehen davon wurde dem Bw die Lenkberechtigung ohnehin befristet erteilt und ist davon auszugehen, dass sein Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung durch die Erstinstanz im Hinblick auf das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung, insbesondere im Hinblick auf Alkohol, geprüft und die gesundheitliche Eignung für gegeben erachtet wurde, wobei weiters die Lenkberechtigung unter der Auflage erteilt wurde, dass der Bw ohnehin alle sechs Monate entsprechende Befunde ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs.3 letzter Satz FSG-Gesundheitsverordnung beizubringen hat. Er hat offenbar auch bisher seit der Erteilung der Lenkberechtigung die von ihm verlangten Befunde beigebracht, die nicht für mangelnde gesundheitliche Eignung gesprochen haben. Der von der Erstinstanz nunmehr lediglich auf Grund dieses Vorfalls geäußerte Verdacht auf eine Alkoholkrankheit - die Lenkberechtigung wurde nicht wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen sondern wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit - bietet keinen ausreichenden Anlass für die zusätzliche Vorschreibung einer außerhalb der ohnehin alle sechs Monate vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung.

zu IV.:

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Entziehung der LB, Inbetriebnahme eines Kfz mit 0,46 mg/l AAG., Entziehungsdauer 6 Monate, keine amtsärztliche Untersuchung, Lenkverbot für vierrädrige leicht Kfz,

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum