Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520030/2/Bi/Be

Linz, 03.12.2002

VwSen-520030/2/Bi/Be Linz, am 3. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M Z, vom 7. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 20. Oktober 2002, VerkR20-1750-2002/GR, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 Abs.3 Z4 FSG, BGBl.I Nr.120/1997 idF BGBl.I Nr.81/2002

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid der Erstinstanz wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 2. September 2002 auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG iVm § 14 Abs.5 FSG-Gesundheitsverordnung abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung seitens der Erstinstanz damit, dass auf Grund des ärztlichen Untersuchungsbefundes und der negativen Testergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung der Schluss gezogen werden müsse, dass der Bw aufgrund der nachgewiesenen Leistungsdefizite bzw der nicht ausreichend vorhandenen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, sich angepasst im Straßenverkehr zu verhalten und es müsse mit Fehlreaktionen besonders in risikobehafteten bzw bei komplexen Verkehrssituationen gerechnet werden. Auf dieser Grundlage gelangt die Erstinstanz zur Auffassung, dass der Bw derzeit gesundheitlich nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug der Führerscheinklassen A und B zu lenken, weshalb der obige Antrag abzuweisen war.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 23. September 2002.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, für ihn sei der Vorwurf, er habe kraftfahrspezifische Leistungsdefizite, nicht nachvollziehbar. Auf seine früheren Fahrleistungen als Berufskraftfahrer werde gar nicht eingegangen; dabei habe er weder einen schweren Unfall noch sonst etwas "verbrochen".

Außer diesem einen Entzug habe er seit langem keinen Tropfen Alkohol mehr getrunken. Deshalb sei für ihn nicht einzusehen, dass er keinen Führerschein mehr bekommen solle. Mit einem Führerschein würde er aber eine Arbeitsstelle bekommen. Er wäre auch mit einem befristeten Führerschein zufrieden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw mit Bescheid der Erstinstanz vom 12. März 2001, VerkR21-15054-2001, die am 10. Juli 2000 unter der Zahl VerkR20-1452-2000/GR erteilte (Verlängerung vom 8. Jänner 2001, VerkR20-122-2001/GR) Lenkberechtigung für die Klassen A und B - nach einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit infolge Alkohol von 11. Jänner 1999 bis 11. Mai 1999 - gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 und Abs.3 und 25 Abs.3 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit infolge Alkohol (1,04 mg/l AAG) für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 8. März 2001, entzogen wurde. Weiters wurde ihm aufgetragen, sich auf eigene Kosten einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen und gemäß §§ 24 Abs.1 und Abs.4 und 26 Abs.5 FSG längstens bis zum Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B beizubringen.

Da der Bw bei der amtsärztlichen Untersuchung ohne Leberbefund erschienen war, ohne den ein amtsärztliches Gutachten nicht erstellt werden konnte, wurde ihm eine weitere Frist von vier Wochen gegeben; er erschien nicht zum vereinbarten Termin.

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 13. Juni 2002, VerkR20-122-2001/GR, wurde sein Antrag auf Verlängerung der Führerscheinbefristung, der nach dem inzwischen erfolgten Ablauf der (befristeten) Lenkberechtigung mit 10. Jänner 2001 als Antrag auf Neuerteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B zu werten war, zurückgewiesen.

Mit Antrag vom 2. September 2002 stellte der Bw neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung der Klassen A und B.

Vorgelegt wurde ein Laborbefund des Krankenhauses St. F, vom 7. Juli 2002, aus dem ein überhöhter MCV-Wert (102 bei einem Referenzbereich 79-97) ersichtlich ist. Weiters wurde eine verkehrspsychologische Stellungnahme Dris W R S, Verkehrspsychologe in Ried, vom 2. September 2002 vorgelegt, laut der der Bw aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe I, dh Klassen A und B, derzeit nicht geeignet ist. Eine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und eine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann laut Stellungnahme derzeit nicht festgestellt werden.

Auf dieser Grundlage hat Dr. B, Amtsarzt der Erstinstanz, im "Führerscheingutachten" vom 5. September 2002, San20-2-213-2002, ausgeführt, dass eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besteht, wobei sich diese ausschließlich auf die nicht ausreichend vorhandene kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit bezieht. Die im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung festgestellten Leistungsmängel wurden als mit den Befundergebnissen der verkehrspsychologischen Untersuchung im Einklang stehend befunden, welche hochgradige Einschränkungen bei den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zeigten. Aus der Sicht des Amtsarztes stellen die festgestellten Leistungsmängel ein Ausmaß dar, durch welches ein adäquates Verhalten und Reagieren im Straßenverkehr sowie das Meistern kritischer Verkehrssituationen nicht mehr erwartet werden können.

Dagegen richtet sich die Berufung.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund ... 4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr.322/1997 idgF gilt ua als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Gemäß § 5 Abs.1 Z4 lit.a FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde.

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol abhängig sind oder dessen Konsum nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, grundsätzlich eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Gemäß § 14 Abs.2 FSG-GV haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 %o oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Auf Grund des beim Bw beim Vorfall vom 8. März 2001 festgestellten niedrigsten Atemalkoholwertes von 1,04 mg/l (entspricht 2,08 %o BAG) war gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV die Beibringung einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich. Die schlüssig und aus den einzelnen Testergebnissen nachvollziehbar begründete Stellungnahme des Verkehrspsychologen Dr. S vom 2. September 2002 lautet jedoch auf "nicht geeignet", wobei außerdem schlüssig begründet wird, dass die vom Bw geltend gemachte Alkoholkarenz über 12 Wochen zu kurz ist, um diese als in das Gesamtverhalten integriert zu betrachten, wobei jedoch die gravierenden psychophysischen Leistungsdefizite den Hinweis auf Abbauerscheinungen durch langfristigen massiven Alkoholkonsum bekräftigen, sodass der Bw die gemäß § 14 FSG-GV vorgeschriebene Voraussetzung nicht erfüllt. Die vorgelegte verkehrspsychologische Stellungnahme beruht auf einer Reihe unterschiedlichster Testverfahren und ist schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Das Argument des Bw, seine frühere berufliche Tätigkeit als Fahrverkäufer sei nicht berücksichtigt worden, geht schon deshalb ins Leere, weil nicht die Vergangenheit - die Tätigkeit als Fahrverkäufer hat der Bw bei der verkehrspsychologischen Untersuchung selbst auf die Jahre 1980 bis 1983 eingeschränkt, danach bestand nach seinen Angaben ab 1991 eine Phase massiven Alkoholmissbrauchs - , sondern die Gegenwart zu beurteilen ist, um im Hinblick auf die Zukunft Prognosen hinsichtlich der Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B erstellen zu können. Diese Beurteilung der gegenwärtigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten des Bw sind zweifellos ungünstig.

Gemäß § 18 Abs.5 FSG-GV ist jede verkehrspsychologische Untersuchung unverzüglich unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Untersuchte seinen Hauptwohnsitz hat, zu melden. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass sich der Bw einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung erst wieder im September 2003 unterziehen darf. Die Berufungsausführungen des Bw gehen daher im Hinblick auf das für ihn ungünstige Ergebnis der gesetzlich vorgeschriebenen und damit unbedingt erforderlichen verkehrspsychologischen Untersuchung ins Leere. Sein MCV-Wert entspricht ebenfalls nicht dem Normalwert. Ihm bleibt außer der strikten, (anhand von Laborwerten) nachweislichen Vermeidung von Alkohol nur die Möglichkeit, sich einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen und diesbezüglich eine positive Stellungnahme vorzulegen.

Auf dieser Grundlage war auch die Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV keinesfalls gerechtfertigt, zumal dafür außerdem eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme und ärztliche Kontrolluntersuchungen im Hinblick auf Alkoholabstinenz erforderlich wären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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