Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520031/2/Ki/Pe

Linz, 29.10.2002

VwSen-520031/2/Ki/Pe Linz, am 29. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau MS, vom 16.10.2002 gegen den Bescheid der BPD Linz vom 8.10.2002, FE-1213/2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf neun Monate gerechnet ab 6.9.2002 festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1 und 29 FSG, BGBl. I/120/1997 idF BGBl. I/81/2002; § 64 Abs.2 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gemäß § 24 Abs.1 FSG ein an die Berufungswerberin (Bw) gerichteter Mandatsbescheid vom 17.9.2002 vollinhaltlich bestätigt und einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

Mit dem genannten Mandatsbescheid vom 17.9.2002, Zl. FE-1213/2002, wurde ihr die Lenkberechtigung der BPD Linz, vom 23.9.1991, Zl. VerkR-0301-5802/1991, für die Klassen A, B für einen Zeitraum von 12 Monaten gerechnet ab 6.9.2002 entzogen und weiters als begleitende Maßnahme ein Verhaltenstraining angeordnet.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 16.10.2002 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der BPD Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass nicht bestritten wird iZm dem Lenken eines KFZ (bereits wiederholt) ein Alkoholdelikt begangen zu haben, es wird jedoch eine Reduzierung der verfügten Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung angestrebt.

Konkret zeigt sich die Bw einsichtig und reuevoll. Wie es zu dieser Situation gekommen ist, erklärte sie dahingehend, dass sie bei der Welser Messe gearbeitet habe. Eine Kollegin habe ihr zunächst versprochen, sie nach Linz mitzunehmen, worauf sie sich entschlossen habe, mit einer Freundin etwas zu trinken. Letztlich habe ihr die Kollegin dann erklärt, dass sie über Nacht in Wels bleiben werde. Sie habe daraufhin versucht ein Hotelzimmer zu buchen, es sei in Wels jedoch kein einziges Zimmer mehr frei gewesen. Nachdem sie unbedingt zu ihrem Kind nach Hause wollte, habe sie sich dann entschlossen mit ihrem Fahrzeug selbst zu fahren und es sei dann in der Folge zu einer Polizeikontrolle gekommen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Laut Anzeige der BPD Wels vom 6.9.2002 hat die Bw am 6.9.2002 um 02.30 Uhr einen PKW in Wels auf der Maria-Theresia-Straße Nr.4 gelenkt. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurden bei ihr Symptome einer Alkoholisierung festgestellt, nämlich Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute und eine lallende Aussprache. Sie wurde daraufhin zum Alkotest aufgefordert und eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab eine Alkoholbeeinträchtigung, wobei ein relevanter Messwert von 0,66 mg/l (= 1,32 %o) festgestellt wurde. Der Rechtsmittelwerberin wurde daraufhin gemäß § 39 FSG der Führerschein vorläufig abgenommen und es wurde die Anzeige erstattet.

Gegen einen zunächst erlassenen Mandatsbescheid vom 17.9.2002 hat die Bw Vorstellung erhoben. In weiterer Folge hat die BPD Linz im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.10.2002 erlassen.

Aus den Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass die Bw bereits im Jahre 1999 wegen eines gleichartigen Deliktes beanstandet und ihre Lenkberechtigung damals für die Dauer von drei Monaten (16.2.1999 bis 16.5.1999) entzogen wurde.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 %o) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 %o) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Die Bw hat - unbestritten - am 6.2.2002 um 02.30 Uhr in Wels auf der Maria-Theresia-Straße ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt einen relevanten Wert von 0,66 mg/l ergeben hat. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, dazu kommt, dass die Bw bereits einmal im Jahre 1999 wegen eines gleichartigen Deliktes beanstandet wurde und ihr die Lenkberechtigung damals für die Dauer von drei Monaten entzogen wurde. Dass sich die Bw nunmehr trotz dieser Maßnahme neuerlich einschlägig strafbar gemacht hat, muss natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsache zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden.

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dabei ist im vorliegenden konkreten Falle auch das erhebliche Ausmaß der Alkoholisierung (0,66 mg/l bzw. 1,32 %o) der Bw zu berücksichtigen.

Dazu kommt weiters, dass das Lenken eines KFZ in einem erheblich alkoholisierten Zustand zur Nachtzeit eine weitere Steigerung des Gefährdungspotentials darstellt.

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung am 6.9.2002 bis zur Erlassung des Mandatsbescheides am 17.9.2002 ein Zeitraum von nicht einmal zwei Wochen bzw. bis zur Erlassung des nunmehr mittels Berufung angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von nicht einmal zwei Monaten verstrichen ist. In diesem Zeitraum hat sich die Bw der Aktenlage nach wohlverhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

Wie bereits dargelegt wurde, stellt die wiederholte Begehungsweise einen wesentlichen Faktor im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache zu Ungunsten der Bw dar, andererseits muss doch berücksichtigt werden, dass seit dem Ablauf der letzten Entziehungsdauer und dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Verhalten der Bw ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist. Während dieser drei Jahre ist die Rechtsmittelwerberin im Allgemeinen nicht negativ in Erscheinung getreten.

Wenn auch auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Belange iZm dem Entzug der Lenkberechtigung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit kein Bedacht genommen werden kann, so ist doch im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, welche Umstände tatsächlich zum inkriminierten Verhalten der Bw geführt haben. Es ist zwar richtig, dass die Rechtsmittelwerberin ein Taxi hätte benutzen können, aufgrund der konkreten Umstände kann jedoch geschlossen werden, dass sie sich dieses Umstandes zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung nicht eindeutig bewusst gewesen ist.

Weiters zeigt sich die Bw einsichtig und sie bereut auch ihr Verhalten, dieser Umstand ist ebenfalls bei der Beurteilung ihrer Sinnesart mit zu berücksichtigen.

Demnach vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle es zwar im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung einer längeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bedarf, dass jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit der Bw nach einer Entzugsdauer von neun Monaten wiederhergestellt ist.

5.2. Gemäß § 24 Abs.3 (zweiter Satz) FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1a zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (Verhaltenstraining) durch die Behörde zwingend geboten war und somit die Bw durch diese Anordnung nicht in ihren Rechten verletzt wurde.

5.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

FSG - Herabsetzung der Entzugsdauer trotz wirtschaftlicher Begehung eines Alkoholdeliktes

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum