Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103466/7/Br

Linz, 22.02.1996

VwSen-103466/7/Br Linz, am 22. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn T P, T, E, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 4. Jänner 1996, Zl.

III-Cst-1311/95/G, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 22. Februar 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. Nr.

620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 100 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem Straferkenntnis vom 4. Jänner 1996, Zl. III-Cst-1311/95/G über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 25.4.1995 von 11.10 - 11.55 Uhr in W, S vor dem Haus Nr. 42 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" - ausgenommen Ladetätigkeit - kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestand und er weder eine Ladetätigkeit durchgeführt noch zum Aus- oder Einsteigen kurz angehalten gehabt habe.

2. Begründend führte die Erstbehörde im Ergebnis dazu aus, daß laut Anzeiger während dessen Beobachtungszeitraumes zwischen 11.10 Uhr bis 11.50 Uhr keinerlei Ladetätigkeit wahrgenommen werden habe können. Diesbezüglich habe sich der Berufungswerber auch inhaltlich nicht geäußert, indem er dem Ladungsbescheid der Erstbehörde vom 3.11.1995 trotz der Androhung der Folgen nach § 41 Abs.3 VStG (Durchführung des Verfahrens ohne seiner weiteren Anhörung) bei der Rechtshilfebehörde unentschuldigt nicht befolgt habe. Für die Strafzumessung ging die Erstbehörde von einem Monatseinkommen von 15.000 S und keinen Sorgepflichten aus.

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit folgender fristgerecht erhobenen Berufung:

"Betrifft: Berufung gegen die mich ungerechtfertigte erlassene Strafverfügung Sehr geehrte Damen und Herren! Richtig ist, daß der LKW mit dem Kennzeichen in W abgestellt wurde. An dieser Stelle war das Halten u. Parken ausgenommen Ladetätigkeit - verboten.

Im gegenständlichen Fall handelte es sich aber gerade um eine von der Verordung (richtig wohl: Verordnung) ausgenommene Ladetätigkeit. Das Fahrzeug, welches im Eigentum der I GMBH, S, L, steht, wurde bereits um 10.50 abgestellt und bis 12.10 von mir und meinem Bruder, Herrn Mag. M P, wohnhaft in E, zu dieser Zeit beurlaubter Rechtspraktikant beim Landesgericht be- und entladen.

Daß das Fahrzeug be- u. entladen wurde unterstreicht die Tatsache, daß die I GMBH in der C zu dieser Zeit ein Strumpffachgeschäft eröffnete und zu diesem Zwecke mit dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen noch die restlichen Ladenbauelemente sowie Strumpfhosen durch mich und meinen Bruder anliefern ließ. Da die gesamte Passage am 95 neu eröffnet wurde kam es im Gebäude selber zu Behinderungen wodurch das Be- u. Entladen des LKWs etwas verzögert wurde.

Dennoch handelt es sich im Sinne des Gesetzes um eine Ladetätigkeit.

Weshalb der Anzeiger keine Ladetätigkeiten feststellen konnte ist vielleicht damit zu erklären, daß uns der Anzeiger für jene Personen hielt, die den LKW vor uns entladen haben - ebenfalls für ein Geschäftslokal in der C und somit zu der irrigen Auffassung kam, daß der LKW mit dem Kennzeichen nicht entladen wird. Dem Anzeiger hätte jedoch insbesondere auffallen müssen, daß die Ware im Auto stänig (gemeint wohl ständig) weniger wird.

Mit freundlichen Grüßen! T P " (e.h. Unterschrift).

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Zumal auch die Tatfrage bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, Zl. III-Cst-1311/95/G und dessen inhaltlichen Erörterung zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Kontrollorganes A D. Ferner wurde im Wege der Postinspektion S erhoben, ob die Rsb-Ladung vom Berufungswerber beim Postamt behoben wurde.

5. Nachfolgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

5.1. Das oben angeführte Fahrzeug befand sich zur fraglichen Zeit an der genannten Örtlichkeit abgestellt. Eine Ladetätigkeit fand während des Zeitraumes von 11.10 Uhr bis 11.55 Uhr bei bzw. von diesem Fahrzeug aus nicht statt.

Unbestritten ist, daß an dieser Örtlichkeit ein Halte- und Parkverbot, Zusatz: "Ausgenommen Ladetätigkeit" besteht.

Die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von h. am 6. Febraur 1996 abgesendet. Das Rücklangen des Rückscheines (Subzahl 2 u. 3) ist h. verzeichnet. Der Rückschein ist jedoch unauffindbar. Laut fernmündlicher Mitteilung der Postinspektion S ist gegenwärtig beim Postamt T eine Rsb-Sendung für T P nicht hinterlegt.

5.2. Der Zeuge D legte anläßlich seiner Einvernahme in überzeugender Weise dar, daß er sich während des Beobachtungszeitraumes im Umkreis von 50 Meter um dieses Fahrzeug aufgehalten habe. Bei dieser Örtlichkeit handle es sich um den Stadtplatz. Diese Angaben sind nachvollziehbar und daher glaubwürdig. Es wäre außerdem nicht ergründlich, daß der Zeuge mit seiner Aussage jemanden wahrheitswidrig belasten würde oder dies auch nur in Kauf zu nehmen geneigt gewesen wäre. Der Zeuge machte einen sachlichen und soliden Eindruck und konnte sich letztlich auch sogar noch teilweise konkret an diesen Vorfall erinnern.

Der Berufungswerber behauptet im Gegensatz dazu die Durchführung einer Ladetätigkeit, nämlich das Abladen von Ladenbauelementen sowie Strumpfhosen, räumt in seiner Berufung jedoch eine "Verweigerung" der Ladetätigkeit ein.

Immerhin könnte eine Ladetätigkeit innerhalb des Zeitraumes von einer dreiviertel Stunde vom Zeugen wohl auch nicht übersehen worden sein. Der Berufungswerber war ohne Entschuldigung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sodaß - so wie bereits das erstbehördliche Verfahren - auch die Berufungsentscheidung ohne seine weitere Anhörung zu fällen gewesen ist.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat nachfolgendes erwogen:

6.1. Nach § 24 Abs.1 lit.a StVO ist das Halten u. Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13 b StVO 1960 verboten.

6.1.1. Als Ladetätigkeit im Sinne der StVO (§ 62 Abs.1 StVO 1960) versteht sich ein Vorgang der sich auf eine Ladung oder Last beziehen muß. Es kommt daher weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig ist und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, als Objekt eines Auf- oder Abladens in Betracht. Entscheidend dabei ist, daß eine derartige Tätigkeit ohne Unterbrechung durchgeführt wird, wobei nach deren Beendigung sofort wegzufahren ist. Auch selbst eine vom Berufungswerber eingeräumte - jedoch nicht spezifizierte - Verzögerung der Ladetätigkeit würde ein Stehenlassen des Fahrzeuges unter dem Titel der "Ladetätigkeit" nicht rechtfertigen.

7. Grundlage für die Strafzumessung gemäß § 19 Abs. 1 u. 2 VStG ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Dem objektiven Unwertgehalt der Übertretung ist hier mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 S in einer noch milden Form begegnet worden. Selbst von der zuzuerkennenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgehend, welcher von der Erstbehörde nicht erwogen wurde, konnte dieser Strafe objektiv nicht entgegengetreten werden. Die Strafzumessung liegt hier, selbst bei bloß unterdurchschnittlichen Einkommens- und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, immer noch innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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