Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520042/2/Kei/An

Linz, 20.01.2003

 

 

 VwSen-520042/2/Kei/An Linz, am 20.Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H K, Z, B Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24. Oktober 2002, Zl. VerkR20-2143-2002/FR, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt

 

Führerschein

ausgestellt von: BH Freistadt

am: 18.11.1997

Zahl: VerkR20-1887-1997/FR

Klassen: B, C1, C, F

Rechtsgrundlage: §§ 3 Abs.1 Ziff 3; 8 FSG 1997; 12 Abs.3 FSG-GV 1997."

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Mir wurde seinerzeit der Führerschein aufgrund eines cerebralen Anfallsleidens nur befristet ausgestellt. Nun bin ich bereits seit dem Jahre 1979 anfallsfrei und ich betrachte daher mein damaliges Leiden als geheilt. Ich verstehe daher nicht, dass mir nun nach 23 Jahren anfallsfreier Zeit der Führerschein für die Gruppen C und C1 entzogen werden soll.

Ich bitte daher diese Entscheidung zu revidieren, zumal ich den Führerschein C für meine Arbeit im G unbedingt benötige. Der G ist als Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von 62 km/h zugelassen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. November 2002, Zl. VerkR20-2143-2002/FR, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 3 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

.......

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

§ 1 Abs.1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV lautet:

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

........

8. Gruppe 1: Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, B+E und F,

9. Gruppe 2: Kraftfahrzeuge der Unterklassen C1 und C1+E sowie der Klassen C, D, C+E, D+E und G.

§ 12 Abs.3 der FSG-GV lautet:

Personen, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewußtseinsstörungen oder -trübungen leiden, kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur unter Einbeziehung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Der Facharzt hat die Epilepsie oder andere Bewußtseinstörungen, deren klinische Form und Entwicklung, die bisherige Behandlung und die Anfallsfreiheit und das Anfallsrisiko zu beurteilen. Hingegen darf solchen Personen keine Lenkberechtigung der Gruppe 2 erteilt oder belassen werden.

 

4.2. Im gegenständlichen Zusammenhang liegen mehrere ärztliche Unterlagen den Bw betreffend vor. Diese wurden in ihrem wesentlichen Inhalt in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Vor dem Hintergrund dieser ärztlichen Unterlagen - insbesondere des Gutachtens der Dr. G H, der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Oktober 2002, Zl. San20-7-268-2002, das schlüssig ist, und der oben (in Punkt 4.1.) wiedergegebenen Bestimmungen des § 3 Abs.1 des FSG und des § 12 Abs. 3 der FSG-GV - insbesondere deren letzter Satz - ist die belangte Behörde rechtmäßig vorgegangen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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