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VwSen-520043/2/Sch/Rd

Linz, 16.12.2002

VwSen-520043/2/Sch/Rd Linz, am 16. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des T, vertreten durch die Rechtsanwälte vom 25. Oktober 2002, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Oktober 2002, FE-1045/2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens, Abgabe des Führerscheines und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm §§ 24 und 25 FSG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber T, wurde mit Urteil des LG Linz vom 18. Dezember 2001, 33 Vr 290/01, 33 Hv 1010/01b, wegen des Vergehens bzw Verbrechens nach § 28 Ab.2 4. Fall, Abs.3 1. Fall, § 28 Abs.1 1. und 2. Fall sowie § 27 Abs.1 1., 2. und 6. Fall Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Es wurde als erwiesen angenommen, dass der Berufungswerber über einen längeren Zeitraum hin Marihuana und Kokain in großer Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt hat.

2. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 leg.cit. ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

§ 25 Abs.3 FSG sieht vor, dass bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen ist.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z12 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß dem § 28 Abs.2 bis 5 oder § 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

3. Der Berufungswerber hat über einen längeren Zeitraum größere Mengen Suchtgift verkauft, und zwar 1260 g Marihuana, kleinere Teilmengen dieses Suchtmittels sowie 15 g Kokain an verschiedene Personen. Des weiteren hat er größere Mengen Kokain, Ecstasytabletten und Haschisch zum Weiterverkauf bzw Eigenkonsum erworben und besessen.

Die Erstbehörde hat aufgrund dieser gerichtlichen Verurteilung dem Berufungswerber die Lenkberechtigung auf 12 Monate (ab 8. August 2002) entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die wegen des Anlassdeliktes in Haft verbrachte Zeit auf die Entziehungsdauer nicht einzurechnen ist.

Weiters wurde verfügt, dass ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen, der Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern ist sowie einer Berufung die aufschiebende Wirkung versagt wird. Die Behörde hat diese Entscheidung hinreichend und schlüssig begründet, sodass hierauf verwiesen werden kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers sind dem Bescheid keinerlei Ausführungen zu entnehmen, wonach der Entzug der Lenkberechtigung eine "zusätzliche Strafe" wäre. Wie bereits oben ausgeführt, stellt ein Verstoß gegen § 28 Abs.2 SMG, wie vom Berufungswerber zu verantworten, eine "bestimmte Tatsache" dar, die in Verbindung mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt. Ausgehend von der Tatsache, dass der Berufungswerber mit größeren Mengen Suchtgift über einen relativ langen Zeitraum gewerbsmäßig gehandelt hat, kann der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diesen Umstand dahingehend wertet, bei ihm den Verlust der Verkehrszuverlässigkeit für 12 Monate anzunehmen.

4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Haftzeiten in die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht einzurechnen (VwGH 10.11.1998, 97/11/0107 ua). Der entsprechende Ausspruch im angefochtenen Bescheid findet sohin in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Deckung.

Zur Vorschreibung eines amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich gesundheitlicher Eignung des Berufungswerbers ist zu bemerken, dass dieser offenkundig - siehe Gerichtsurteil - suchtgiftabhängig ist und daher vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung gerechtfertigt erscheint (vgl. § 14 Abs.1 FSG-GV).

Die Verpflichtung zum Abliefern des Führerscheins fußt auf § 29 Abs.3 FSG.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird (VwGH 20.2.1990, 98/11/0252 ua).

Der Berufung konnte sohin aus den angeführten Gründen kein Erfolg beschieden sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

S c h ö n

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