Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520045/2/Fra/Ka

Linz, 27.03.2003

 

 

 VwSen-520045/2/Fra/Ka Linz, am 27. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn WD, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.11.2002, VerkR20-44789-2002/VB, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eine Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 30.10.2002 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Aus dem Zustellnachweis (Rückschein) ergibt sich, dass dieser Bescheid am 6.11.2002 zugestellt wurde. Noch am selben Tag übermittelte der Bw eine Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Diese Eingabe hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
 
"dem 29.10.2002

 

U.a. aus Ehrwertgründen Im dringenden Verlegung im nächstgelegenen ua findet dort Aufnehmung statt

 

Berechtigungsgrund wegen Verlegung

 

Österreichisches Recht aus moralischen Gründen ua weil mir eine Ärztin lieber ist ua in direktem Kontakt Verlegung im dringendem nächstgelegenem ua wenn sämtliches nicht mehr besteht ua Aufnehmung ua nicht stattfinden kann, gerechtfertigte Begründung ua keine gegenseitige Konfrontation ohne umänderungen ua Wohnadresse nur Verlegung aus Moralehrwertgründen ua

 

für ua Hr. DW Richtigkeit

 

 

Wegen geistigem ua Harmonisierung Berechtigungsgrund wegen Verlegung

 

 

Richtigkeit Hr. DW

 

u.a. Wertverlagerung begründung im dringenden

 

 

Ich ersuche ua beierstellung ua zu erstellenden ua mit Berücksichtigung ua Herr G konnte ich fehlgeleitet werden ua gefahren. BH G
 

S.G. Bh Vöcklabruck

 

Im dringenden

er wolle im dementsprechendes ua um Kreises nicht er...... haben ua wenn andere Auslöser erscheint.

 

Im dringenden er kann ich eine Wertverlagerung vollziehen ua wenn Sie nicht ua nicht mehr geistig nahe erscheint. ......... körperlich nicht mehr rechts begründet erscheint. ua gegeben erscheint andere im dringenden ua körperlich muß hineinbezogen werden ua Pflicht Ehrwertkomponente ua in rücksicht - berücksichtigung im anderen.

 

Verzichten tue ich er könne ihn nicht ua hergeben Verbot

PS: Bescheinigung umseitig in Ehrerkennung gegen die ua darf ich ua nicht in Schwierigkeiten kommen.

 

Ich erkönne nicht verzichten im notfall ua mit Begründung hinweis muß Wertverlagerung gegeben sein ua Wertverlagerung nur in Ausschreibung gegeben sein, ua pflicht . Weil ich ihn ua benötige.

Keiner kann mich erzwingen dort hinzugehen aufgrund komponenter ua nicht mehr ua er kann ua wenn ich innerlich es nicht mehr gegeben erscheint, ua aufgrund Empfinden ua andere muß hineinbezogen werden. im Ehrwertigen ua Schonung darf nicht verletzt werden ua muß arbeiten darin.

 

Im Notfall muß jemand mir zur Anmeldung erkönnen nur eine Aufnahmebestätigung ausfühlen. ua um nur anmelden zu können. ua mir dementsprechendes zu erteilt werden pflicht ua von amtlicher Seite wenn Sie dementsprechende Formation nicht ua anerkennen wollen ua. Ich erhabe ua in sämtlichen keine Zeit mehr ua muß in vielen ertun. Erwolle einigung von Lösung ua das diese Sache mal zufrieden kommt. Ich habe keine Zeit mehr bestehe auf Lösungen. In Anmeldung

Ich bestehe auf registration ua in weiteres ................. ua Ausspruches.

 

Ich erwolle Loslösung ua er habe keine Zeit mehr

dringend ua der Winter kommt bin im Nachteil ua im körperlich wird benötigt. Dringend ua einigung, wenn im körperlichen ua erstelle in Wartung ohne Verzögerung verbot ua in Ausschreibung bitte nachhelf behelf bedarf vestehn einigung ohne Nachteile

 

Wegen ua moralischen er könne ua nichts ertun ua ist ua sämtliches seines Problems. Lehne ua sämtliches ua Ehrenwert ua in Umsetzung Pflegung ua ins Aufsuchung Begründung ua wenn das potentiale nicht erscheint. Anmeldung wo anders bleibt aufrecht ua in Berücksichtigung werden ua muß von ihm bezahlt ua er der auslöser erscheint.

Keiner erkönne mir was erzwingen ua was zu ertun ua Ich verlange eine ärztliche Einladung amtärztliche von eurer Seits ua wegen Einigung und Abklärung

Aufschiebungsverbot ohne Verzögerung gleich abklärn abhandeln einladen ua Gesprächs ua Einigung

ua erkönne ua sämtliches Wieder.......... ua wenn ich ua nicht zufrieden bin ua Uneinigkeiten verstanden ua um Kreises nicht geeignet erscheint.

Ich möchte ua was anderes, brauche anders Umfeld. Richtigkeit ua in Einladung Keiner kann mich verhindern ua oder Sonderannehmung einschränken Sonderregelung

 

Im dringenden bleibt Hauptwohnsitz derer ua wegen innerlich nur Wertverlagerung ua Ausspruches ua ist Begründet Wenn ua geistig körperlich innerlich ua prozeßes nicht mehr naheliegt. Ua Wertbestimmung ua Ebene nicht obliege ua mehr - Wert Verlagerung - begründet rechts begründung im dringenden Annehmung.

 

ua im notwendigen Führerscheines sonst nicht muß ein Ausspruch mir zugute kommen in Anmeldung nur unterbringung deren Bescheinigung ertellen können ausspruches ua Beigebung.

 

am 31.10.2002 geschrieben

 

gesendet am 07612/ 792 / 399

 

Ergeht an Bezirkshauptmannschaft 4810 Gmunden. In Antragstellung rechts ua wurde in Vöcklabruck ua auch Antrag gestellt.

Hr. Mr. Hr. D keine normal empfindende Person ua Pflege Verhältnissen

 

War in Aushändigung zuständig im anderen nicht mehr zuständig. Bei Disharmonie ist ua Verweigerung Komponente getrennt.

 

Ich Hr. D, n wiederrufe die Entnehmung ua Antragstellung ua Wertverlagerung mit einbehaltung ua Bestimmungswerte nicht mehr ua darin bin ich nicht zu der Ehrwertbotschaft ua gegenüber in Ehrwert ua Ehrerkennung ua derer gegenüber haften Sie ua darin. Ua Ausfolgung ersolle schleunigst geschehen Nachteile ua andere gegenüber Verweigerungsverbot. Die Aushändigung ersoll schleunigst erfolgen ohne Wertverzögerung verbot ua wird Ehrwertbotschaft ua Hawais in Sorgetragung angemeldet aufgrund Bestimmungswerte gescherzt. rechtgelehrt. ua gegenüber die am Wertablöse jetzt schon geltend man deren bin ich nicht mehr zu beleidigen verbot.

 

 

dem 2.11.2002 Dr. H geben an Bezirkshauptmannschaft 4810 Gmunden ua körperlich am Registrierung pflichtung

 

Körperlich geschützte ua Sachespflicht ua in Ehrwert oder Schonung

 

gebe ergebe im körperlichen als notwendig ua ergebe als Beachtungspflicht ua in Schonung Ehrenwert ua geschützte Sache pflicht.

 

 

Ich Hr. Mr. Hr. D übermittelt im besonderen Adoptionsantragstellung gemacht in Ebene besonderen Glaubens ua nach Tahiti-polynesie rechtsgeltend gehend ua Ehrader.

ua an deren Komponenten bedarf es keiner Zulassung. ua obliege des Sonderrechts ua in Einsatz ua in Gebung Beigebung ua in Ausübung ua im besonderen Glauben. Eingabe bestätige ich als registriert. ua in Abhandlung. Es besteht Zuwendungspflicht ua aufgrund Ehraders ua in Ausübung ua Körpereinsatz ua Gebens- ergebens anrechtes behauptet auf diesem ua in Ausübung. Mr. Hr. D gemeldete Eingabe gilt als Bestätigung ua wird nach T Polynesien geschickt, ua der Komponent

Beilagen ua in Entnehmung

Mr. Hr. DW, I"

 

Dieser Eingabe waren folgende Fotokopien beigelegt:

 

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

2.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Rechtsprechung klargestellt, dass bei der Auslegung des Begriffes "begründeter" Berufungsantrag kein strenger Maßstab angelegt werden soll, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebenener Formalismus fremd. Mindestvoraussetzung ist aber, dass die Auffassung des Bw wenigstens erkennbar ist.

 

Der Bw hat die oa Eingabe noch am selben Tag nach Erhalt des Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt. Ein Bezug zum oa Bescheid ist durch die handschriftlichen Vermerke am Original dieses Bescheides hergestellt. Durch Satzteile "nehme nicht an" und insbesondere "Anmeldung bleibt aufrecht" erscheint der Wille des Bw ersichtlich, dass er mit dem oa Bescheid nicht einverstanden ist und dass er gegen diesen berufen will. Nach der Judikatur der Höchstgerichte liegt ein begründeter Berufungsantrag bereits dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, dass die Begründung stichhältig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weshalb die Eingabe des Bw als begründete Berufung anzusehen ist.

 

2.2. Laut Eintragung im Führerscheinregister wurde dem Bw die am 4.9.1991 erteilte und zuletzt bis 1.12.2001 befristete Lenkberechtigung für die Klasse B von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 29.6.1999, VerkR21-360-1994, bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen und nicht wiedererteilt.

 

Der Bw hat, wie sich aus der im Akt einliegenden Meldebestätigung ergibt, seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Scharnstein, Ort: M. Er ist dort seit 12.9.1970 gemeldet. Der Bw stellte am 30.10.2002 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Die Rubrik "Hauptwohnsitz" füllte der Bw im Formblatt nicht aus, als Beruf gab er an: "Kunst u.a menschlichkeit".

 

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 4.11.2002 geht hervor, dass der Bw beim zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Herrn FM, in der Führerscheinstelle (Frau R) und auch beim Abteilungsleiter Herrn Dr. G vorgesprochen hat und die Erteilung einer Lenkberechtigung beantragen wollte, da ihm diese schon vor mehreren Jahren von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden entzogen worden ist. Nachdem geklärt worden war, dass er im Bezirk Vöcklabruck keinen Wohnsitz hat, wurde Herrn WD sowohl vom Sachbearbeiter als auch von den anderen genannten Personen die Auskunft erteilt, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dafür nicht zuständig sei. Einen solchen Antrag müsse der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einbringen, weil er in diesem Bezirk seinen Hauptwohnsitz hat. Der Bw bestand jedoch darauf, dass, weil er offenbar keine Möglichkeit sieht, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Lenkberechtigung zu erhalten, die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck entscheidet. Es sei nicht möglich gewesen, den Bw von der Rechtslage zu überzeugen. Er habe die vorgebrachten Argumente völlig ignoriert und am 30.10.2002 unter Anschluss von Kopien diverser Urlaubsbilder einen schriftlichen Führerscheinantrag eingebracht.

 

Diesen Antrag hat nun die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dieser bescheidmäßige Abspruch ist - wie sich aus der Darstellung der maßgeblichen Rechtslage im Folgenden ergibt - rechtens.

 

2.3. Gemäß § 5 Abs.1 FSG darf ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nur gestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs.7 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr.9/1992) in Österreich hat und noch keine Lenkberechtigung für die jeweils angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt.

 

Gemäß § 5 Abs.2 FSG hat über einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

 

Gemäß § 1 AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. Die örtliche Zuständigkeit in der gegenständlichen Angelegenheit ist sohin im FSG eindeutig geregelt. § 5 Abs.2 erster Satz knüpft für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der österreichischen Führerscheinbehörden an den Hauptwohnsitz an.

 

Gemäß § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Gemäß § 6 Abs.2 AVG kann durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

 

Die Partei hat sohin einen Rechtsanspruch darauf, dass über ihr Anbringen die zuständige Behörde entscheidet; somit aber auch einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde im Falle einer Meinungsverschiedenheit in der Zuständigkeitsfrage hierüber derart abspricht, dass sie das Anbringen mit - verfahrensrechtlichem - Bescheid zurückweist. Die im § 6 AVG vorgesehene formlose Weiterleitung des Anbringens bzw die formlose Verweisung des Einschreiters an die zuständige Behörde ist nur dann ausreichend, wenn die Partei das als Belehrung im Sinne des § 13a AVG zur Kenntnis nimmt und an einer förmlichen Entscheidung nicht interessiert ist.

 

Da der Bw trotz eindeutiger Belehrung gemäß § 13a AVG sich nicht davon abhalten ließ, den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung bei der belangten Behörde zu stellen, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Recht diesen Antrag nicht gemäß § 6 Abs.1 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden weitergeleitet, sondern den angefochtenen Bescheid erlassen. Dieser ist aus den angeführten Gründen rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 
 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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