Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520046/2/Ki/Ka

Linz, 19.11.2002

VwSen-520046/2/Ki/Ka Linz, am 19. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn WS, vom 8.11.2002 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.11.2002, Zl. F 5062/02, wegen Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung für die Klassen B, C und C+E mangels gesundheitlicher Eignung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 Abs.3 Z4 FSG, BGBl. I Nr.120/1997 idF BGBl. I Nr.81/2002

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ein Antrag des Bw auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung für die Klassen B, C, C+E mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

Die Erstbehörde stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten des Amtsarztes Dr. H vom 30.10.2002, dem eine Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. F vom 29.10.2002 sowie Laborwerte des Facharztes für medizinische und chemische Laboratoriumsdiagnostik Dr. HP vom 7.10.2002 zugrunde liegen. Die Behörde habe keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit der fachärztlichen Stellungnahme und des amtsärztlichen Gutachtens, somit liege die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen B, C und C+E nicht vor.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 8.11.2002 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der BPD Linz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Als Begründung bringt der Bw vor, dass er schon 23 Jahre den Führerschein "B" (C, E habe er 1987 gemacht) besitze und er noch nie einen Unfall gehabt habe. Er habe zum Alkohol eine große Distanz aufgebaut, dadurch sei es ihm möglich, den Führerschein ehestens bald zu bekommen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Daraus ergibt sich, dass am 10.9.2002 anlässlich einer Verkehrskontrolle bzw eines Alkotests bei Herrn S ein Akoholisierungsgrad in der Höhe von 2,48 Promille BAK festgestellt wurde. Durch die Erstbehörde wurde ihm daraufhin für die Dauer von vier Monaten die Lenkberechtigung entzogen und ein Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer angeordnet, welches von ihm absolviert wurde.

Am 6.2.2002 unterzog sich Herr S einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beim Kuratorium für Verkehrssicherheit in Linz. Nach ausführlicher Befundaufnahme und Darlegung der angewandten Untersuchungsverfahren bzw des Interpretationsschemas hinsichtlich der Testergebnisse hat der Sachverständige zusammenfassend festgestellt, dass aufgrund noch sehr auffälliger alkoholspezifischer Einstellungen Herr S als eignungsmäßiger Grenzfall erscheine und zugunsten des Untersuchten die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 noch in ausreichendem Maße anzunehmen sei, für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 diese aber aufgrund der dafür notwendigen erhöhten Lenkerverantwortung derzeit nicht ausreiche. Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus sei somit Herr S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 "bedingt geeignet" und zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 "derzeit nicht geeignet". Aufgrund erhobener Gefährdungsmomente (diese wurden ausführlich dargelegt) werde empfohlen, die Lenkberechtigung vorerst zeitlich auf ein Jahr zu befristen, um mittels neuerlicher Vorlage entsprechender Laborbefunde eine externe Verhaltenskontrolle zu schaffen.

Mit Bescheid der BPD Linz vom 11.4.2002, Zl. Fe-943/2001, wurde gemäß § 4 Abs.1 Z2 FSG iVm § 8 Abs.3 Z2 und Z3 FSG die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Bw dahingehend eingeschränkt, dass eine Befristung bis 11.10.2002 vorgenommen wurde. Weiters wurde ihm aufgetragen, sich bis zum 11.10.2002 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage von Laborbefunden bezüglich CDT und GGT zu unterziehen.

Am 7.10.2002 stellte Herr S den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung für die Klassen B, C und C+E. Ergänzend legte er dazu einen labormedizinischen Befundbericht des Facharztes für medizinische und chemische Laboratoriumsdiagnostik Dr. P vom 8.10.2002 vor, ua wurde in diesem Bericht bezüglich Gamma-GT ein Wert von 87 U/l und hinsichtlich CDTect ein Wert von 2,3 % angeführt. Im Vergleich dazu ergab eine Untersuchung am 15.11.2001 bezüglich Gamma-GT einen Wert von 21 U/l und eine Untersuchung am 6.2.2002 bezüglich CDTect einen Wert von 2,6 %.

Über Ersuchen des Amtsarztes der BPD Linz wurde in der Folge Herr S einer fachärztlichen Untersuchung durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie, Dr. FF, unterzogen. Nach entsprechender fachärztlicher Befundaufnahme, welche auch einen Vergleich der Leberfunktionsproben umfasst, hat der Sachverständige nachstehende fachärztliche Stellungnahme abgegeben:

"Nach den restlichen anamnestischen Informationen, die nur zum Teil vom Probanden stammen ist neben einer nicht unerheblichen Commotio cerebri vor 26 Jahren, insbesondere der erhebliche Blutalkoholwert von 2,44 Promille zu bedenken. Dies lässt auf eine sehr hohe Alkoholverträglichkeit schließen, die wohl am ehesten durch einen sogenannten "Trainingseffekt" zustande kommt.

Auch bei der Untersuchung durch den Unterzeichner gibt der Untersuchte an, dass er gelegentlich Alkohol trinke, die von ihm als gelegentliche Alkoholkonsum angegebenen Mengen erklärten jedoch die deutlich erhöhte Gamma-GT vom 07.10. nicht ausreichend.

Auch das vom Untersuchten angegebene Hantieren mit Aceton wäre nur relevant bei einem Chemiearbeiter mit einem fahrlässig schlecht betreuten Arbeitsplatz, denn nur dann kommen in der Atemluft derartig hohe Acetonwerte zustande, dass sie tatsächlich eine Veränderung der Leberfunktionsproben bewirken. Daher ist am ehesten von einem weiterhin laufenden Alkoholmissbrauch auszugehen.

Überdies zeigt sich auch im verkehrspsychologischen Test, dass die kraftfahrzeugspezifische, psychophysische Leistungsfähigkeit durchaus beeinträchtigt ist, dabei unbenommen, ob dies durch hohen Alkoholmissbrauch oder durch andere Faktoren zustande kommt. Eindeutige Hinweise auf Alkoholabhängigkeit lassen sich derzeit nicht ausreichend belegen. Daher sind für die Erteilung der Lenkerberechtigung durchaus Bedenken aus folgenden Gründen anzumelden:

1) Während des Befristungszeitraumes kam es zum Ansteigen der Leberfunktionswerte

2) Trotzdem der Untersuchte von sich behauptet, er brauche als Filialleiter der Fa. H sein Kraftfahrzeug dringend, ist dies nicht ausreichend Motivation um das entsprechende Alkoholverhalten der derzeitigen Befristungssituation und der Verkehrssituation anzupassen.

3) Offensichtlich entschließt sich der Untersuchte immer wieder auch zu höheren Alkoholmengen, die damit einhergehende mangelnde Kritikfähigkeit bezüglich des Lenkens des Fahrzeuges hat ja bereits zu dem Verkehrsunfall geführt, sodass dieses Risiko bei der derzeitigen Motivationslage des Betroffenen weiterhin besteht.

4) Der CD-Tect-Wert von 2,3 % bei der Obergrenze 2,6 lässt zwar darauf schließen, dass der Untersuchte keinen durchgehenden schweren Alkoholmissbrauch zeigt, jedoch sehr wohl dazwischen soweit erhebliche Alkoholmengen getrunken hat, dass die Leberfunktionsproben verändert waren. Denn auch die GOT und GPT sind an der klinischen Grenze oder erhöht. Wenn die Lenkerberechtigung weiterhin befristet für die Gruppe 1 erteilt wird, so ist als Bedingung zu empfehlen, dass die Alkoholmengen soweit zurückgenommen werden, dass sich die Leberfunktionswerte deutlich unter der klinischen Marke befinden."

Bezüglich GOT ergab die oben erwähnte Laboruntersuchung vom 7.10.2002 einen Wert von 17 U/l (Grenzwert 18) und bezüglich GPT einen Wert von 23 U/l (Grenzwert 20). Der Grenzwert bezüglich Gamma/GT beträgt 28, jener bezüglich CDTect 2,6 %.

Unter Zugrundelegung dieser fachärztlichen Stellungnahme hat der Amtsarzt der BPD Linz in seinem Gutachten vom 10.3.2002 festgestellt, dass der Bw derzeit gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der beantragten Klassen wegen chronischem Alkoholmissbrauch nicht geeignet ist. Anhand des Laborbefundes vom 7.10.2002 (mit stark erhöhtem GGT) kann ein gelegentlich erhöhter Alkoholkonsum mit Kontrollverlust nicht ausgeschlossen werden. Offensichtlich werden immer wieder erhöhte Alkoholmengen zu sich genommen. Die damit eingehende mangelnde Kritikfähigkeit bezüglich des Lenkens von KFZ hat bereits zu einem Verkehrsunfall (offensichtlich hat der Bw am 10.9.2001 auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht) geführt. Bei der derzeitigen Motivationslage besteht weiterhin ein Risiko. Voraussetzung für eine zunächst befristete Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 wäre der Nachweis ernsthafter Bemühungen einer Abstinenz durch drei Monate, welche durch Beibringung normwertiger Leberfunktionsparameter jeden Monat nachzuweisen wäre sowie die erneute Vorlage eines fachärztlich psychiatrischen Befundes mit einer eindeutig befürwortenden Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Auf Grundlage der oa Gutachten wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

5. An diesem umfassend begründeten psychologischen und ärztlichen Gutachten vermag der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Zweifel zu hegen. Die Ausführungen lassen sich schlüssig nachvollziehen und rechtfertigen die Annahme einer derzeitigen Alkoholabhängigkeit. Insbesondere das Ansteigen der Leberfunktionswerte während des ursprünglichen Befristungszeitraumes lässt darauf schließen, dass Herr S während dieser Zeit erhebliche Alkoholmengen getrunken hat, die zu einer Veränderung der Leberfunktionsproben führten. Aus diesem Grunde ist das Berufungsvorbringen, der Bw habe zum Alkohol eine große Distanz aufgebaut, nicht nachzuvollziehen. Was die Argumentation, er habe seit 23 Jahren den Führerschein der Klasse B und noch nie einen Unfall gebaut, anbelangt, so ist damit insoferne nichts zu gewinnen, als konkret auf die gegenwärtige Sachlage abzustellen ist.

6. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1......

2.....

3.....

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr.322/1997 idgF gilt ua als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Gemäß § 5 Abs.1 Z4 lit.a FSG - GV gilt ua eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde.

Gemäß § 14 Abs.1 FSG -GV darf Personen, die von Alkohol abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, grundsätzlich eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Das unter Punkt 5 dargelegte Beweisergebnis hat im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften ergeben, dass Herr S derzeit wegen Alkoholabhängigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen B, C und C+E gesundheitlich nicht geeignet ist. Er wurde daher durch den angefochtenen Bescheid der BPD Linz nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.

Hinweis:

Gemäß § 14 Abs.5 FSG - GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen.

Laut der dem Verfahren zugrunde liegenden Stellungnahme des Amtsarztes der BPD Linz wäre im vorliegenden Falle Voraussetzung für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 die Beibringung normwertiger Leberfunktionswerte jeden Monat sowie die Vorlage eines fachärztlich psychiatrischen Befundes mit einer eindeutig befürwortenden Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Alkohol - mangelnde gesundheitliche Eignung für Lenkberechtigung

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