Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520049/2/Kei/An

Linz, 23.01.2003

 

 

 VwSen-520049/2/Kei/An Linz, am 23. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des D G, B, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Oktober 2002, Zl. VerkR21-345-2002, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "§ 32 Abs.1" wird gesetzt "§ 32 Abs.1 Z1 und Z3" und zweimal wird statt

"BGBl. Nr. 120/1997" jeweils gesetzt "BGBl. I Nr. 120/1997".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"I. Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen wird Ihnen wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung gerechnet ab 18.11.2002 verboten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.1 iVm § 25 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr.120/1997, idgF.

 

II. Sie haben Ihren Mopedausweis unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr.120/1997, idgF.

 

III. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl.Nr.51/1991, idgF."

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

"Der Berufungsgrund ist das Testergebnis der verkehrspsychologischen Stellungnahme. Ein zweiter Termin für diesen Test wurde bereits für den 31. Oktober 2002 festgelegt.

......

Der erste Termin der verkehrspsychologischen Stellungnahme war der 29. Oktober 2002 lt. Bescheid der BH Linz-Land vom 27. Juni 2002.

Kennzahl: 20024002822".

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. November 2002, Zl. VerkR21-345-2002/LL, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 32 Führerscheingesetz (FSG) lautet:

(1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

(2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs.1 Z1 oder für Eintragungen gemäß Abs.1 Z2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

4.2. Dem Gutachten der Dr. Ü, der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. September 2002, Zl. San 20-5-227-2002/Ueb, das schlüssig ist, ist u.a. zu entnehmen, dass der Bw derzeit nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 zu lenken, dass die Bereitschaft zur Verkehranpassung derzeit nicht ausreichend vorhanden ist und dass die Gefahr einer neuerlichen Alkofahrt deutlich erhöht ist, da die Alkoholbestimmungen nicht akzeptiert werden. Vor dem Hintergrund dieses Gutachtens, der Tatsache, dass kein für den Bw positives amtsärztliches Gutachten vorliegt (es liegt auch weder dem Oö. Verwaltungssenat noch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine für den Bw positive verkehrspsychologische Stellungnahme vor) und der oben (in Punkt 4.1.) wiedergegebenen Bestimmung des § 32 FSG war der Berufung gegen die Spruchpunkte I und II des gegenständlichen Bescheides keine Folge zu geben.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt III des gegenständlichen Bescheides hat die belangte Behörde rechtsmäßig entschieden. Diesbezüglich wird auf die Begründung des gegenständlichen Bescheides hingewiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger

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