Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520050/12/Bi/Be

Linz, 14.07.2003

 

 

 VwSen-520050/12/Bi/Be Linz, am 14. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vertreten durch RA Dr. P, vom 7. November 2002 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 30. Oktober 2002, VerkR21-511-2002/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung dagegen und Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw)

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 5. November 2002.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wird, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es seien verfassungswidrige gesetzliche Bestimmungen angewendet worden, die er im Einzelnen darlegt.

Auf dieser Grundlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art.129a Abs.3 iVm Art.89 Abs.2 und Art.140 Abs.1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Anträge gestellt, § 26 Abs.2 FSG, in eventu § 24 Abs.3 Z5 FSG idF BGBl.I Nr.81/2002 als verfassungswidrig aufzuheben und weiters § 11 Z1 Nachschulungsverordnung, FSG-NV, BGBl.II Nr.357/2002, als gesetzwidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G 373/02-9, V 63/02-9, ua, hat der Verfassungsgerichtshof den genannten Verordnungsprüfungsantrag zurückgewiesen und den genannten Gesetzesprüfungsantrag abgewiesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in den Verfahrensakt des Unabhängigen Verwaltungssenates VwSen-108674 (VerkR96-8127-2002/Ro der Erstinstanz).

 

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 30. Oktober 2002, VerkR96-8127-2002/Ro, dem Bw insofern eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 (und 20 VStG) zur Last gelegt wurde, als er am 19. Oktober 2002 jedenfalls von 9.32 Uhr den Pkw im Gemeindegebiet von Altheim auf dem öffentlichen Parkplatz nächst dem Haus in Betrieb genommen habe, zumal er den Motor gestartet gehabt habe, und sich hiebei aufgrund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehalts von 0,65 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. April 2003, VwSen-108674/2/Bi/Si/Be, wurde die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 26 Abs.1 Z3 FSG hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen, wenn ... beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ... der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 %o oder mehr, aber weniger als
1,6 %o, oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als
0,8 mg/l beträgt.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. ... Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen



Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

Gemäß § 29 Abs.4 FSG ist, wenn der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.4, 25 Abs.1, 26 und 29 Abs.1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Auf der Grundlage der Ergebnisse des im Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Schuldvorwurf gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 durchgeführten Beweisverfahrens gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw die ihm im Straferkenntnis der Erstinstanz vom 30. Oktober 2002, VerkR96-8127-2002/Ro, ebenso wie im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28. April 2003, VwSen-108674/2/Bi/Si/Be, zur Last gelegte Verwaltungsübertretung insofern begangen hat, als er einen Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in Betrieb genommen hat, obwohl sein Atemalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Beanstandung 0,65 mg/l betragen hat. Dafür wurde der Bw rechtskräftig bestraft.

 

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen.

Die festgesetzte Entziehungsdauer von 3 Monaten entspricht der Mindestentziehungsdauer gemäß der Bestimmung des § 26 Abs.1 Z3 FSG, wobei es der Verfassungsgerichtshof laut dem Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G 373/02-9,
1V 63/02-9, ua, aus verfassungsrechtlicher Sicht für unbedenklich hält, wenn der Gesetzgeber auf Grund des beschriebenen Verhaltens eine fixe Entziehungsdauer anordnet und dadurch die eigenständige Wertung der Kraftfahrbehörde ausschließt.

 





Die Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Lenker ist gemäß § 24 Abs.3 FSG bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 zwingend vorgesehen.

Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet, hat der Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH vom 11. April 2000, 99/11/228, im Hinblick auf ein eventuell mangelndes Angebot an Kursplätzen nicht als verfassungswidrig erkannt. Die konkret dem Bw erwachsenden Kosten des Einstellungs- und Verhaltenstrainings sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

Das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge entspricht der zitierten gesetzlichen Grundlage.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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