Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520051/34/Bi/Be

Linz, 09.02.2004

 

 

 VwSen-520051/34/Bi/Be Linz, am 9 . Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A M, vertreten durch RA Mag. Dr. R H. S, vom 31. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 15. Oktober 2002, VerkR20-1677-1999/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer der behördlich festgestellten gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab 10.9.2002, und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird hinsichtlich des Ausspruchs über die Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen A und B insofern Folge gegeben, als dem Berufungswerber die Lenkberechtigung der Klassen A und B, gerechnet ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses, mit der Auflage erteilt wird, dass er regelmäßig alle drei Monate einen aktuellen Harnbefund auf Cannabis der BH Braunau/Inn vorzulegen hat.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Braunau/Inn am 10. August 1999, VerkR20-1677-1999/BR, für die Klassen A und B bis 6. November 2002 befristet erteilte Lenkberechtigung

 

 

 

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 22. Oktober 2002.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, Dr. G, FA für Neurologie und Psychiatrie in Braunau/Inn, attestiere ihm in Anbetacht der Vorgeschichte eine "relative" psychische Substanzabhängigkeit. Eine absolute Abhängigkeit iSd § 14 FSG-GV werde nicht festgestellt und sei auch nicht gegeben, weshalb der FS-Entzug rechtswidrig sei. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen und Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten samt Parteiengehör.

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass von Beamten des GP Altheim am 1. Februar 2001 gegen den am 15. Mai 1981 geborenen Bw Strafanzeige erstattet wurde, weil er vom Sommer 1997 bis September 1999 zweimal monatlich Cannabisprodukte (Cannabisharz und Cannabiskraut) an verschiedenen Plätzen in Braunau/Inn und Ranshofen konsumiert und von September 1999 bis 4. November 2000 seinen Cannabiskonsum auf dreimal wöchentlich erhöht habe, wobei die Konsumationen in Gallneukirchen, Linz und Braunau/Inn stattgefunden hätten. Diese Angaben wurden von Bw anlässlich seiner Einvernahme bestätigt. Die am 7. November 2000 abgegebene Harnprobe ergab einen stark positiven Cannabinoidwert von 135 ng/ml.

 

Auf dieser Grundlage wurde der Bw seitens der Erstinstanz zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert und ein Verfahren betreffend den Entzug der Lenkberechtigung eingeleitet. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG in Verbindung mit dem Harnbefund vom 18. April 2001 mit negativem Cannabinoidwert wurde mit Bescheid der Erstinstanz vom 17. Mai 2001, VerkR20-1677-1999/BR, die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A, B bis 17. Mai 2002 befristet und die Abgabe einer Harnprobe auf Cannabinoide alle 4 Monate, gerechnet ab 17. Mai 2001, vorgeschrieben.



Der Laborbefund vom 18. September 2001 ergab zwar ein negatives Ergebnis auf Cannabinoide, zeigte allerdings einen Kreatinin-Wert von 5.6 mg/dl (Norm 30.0 bis 200.0 mg/dl), sodass der Befund einen Hinweis auf möglicherweise verdünnten Harn und eine weitere Kontrolle enthielt.

Der Laborbefund vom 11. Jänner 2002 ergab einen positiven Cannabinoid-Wert von 120 ng/ml, worauf der Amtsarzt der Erstinstanz, Dr. B, dem Bw die Vorlage einer neurologisch-psychiatrischen Stellungnahme auftrug.

 

Laut fachärztlicher Begutachtung Dris W G, FA für Neurologie und Psychiatrie in Braunau/Inn, vom 25. März 2002 attestierte dieser beim Bw "in Anbetracht der Vorgeschichte (Cannabiskonsum im Zeitraum 1997 bis 2001 sowie die Laborbefunde vom 12. April 2001 und vom 18. Jänner 2002) eine relative psychische Substanzabhängigkeit und beurteilte ihn als bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A und B. Als Voraussetzung wurden der Verzicht auf weiteren Cannabiskonsum, zukünftig ermittelte Harnproben mit negativem Ergebnis und Nachweis über eine durchgeführte psychologische Betreuung in einer Drogenberatungsstelle genannt.

 

Auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens Dris. B vom 6. Mai 2002 wurde mit Bescheid der Erstinstanz vom 7. Mai 2002, VerkR20-1677-1999/BR, die Lenkberechtigung des Bw für die Klassen A und B bis 6. November 2002 befristet und ihm die Vorlage einer Harnprobe auf Cannabinoide alle 2 Monate, gerechnet ab 6. Mai 2002, auferlegt.

Der Laborbefund vom 6. Mai 2002 zeigte negative Cannabinoid-Werte.

Der Laborbefund vom 22. August 2002 war positiv mit einem Cannabinoid-Wert von 108 ng/ml, worauf der Amtsarzt laut Stellungnahme vom 3. September 2002 die ausführte, dass derzeit eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I (exclusive Motorfahrräder) beim Bw nicht gegeben sei.

 

Mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 5. September 2002, VerkR20-1677-1999/BR, wurde dem Bw auf dieser Grundlage gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 2, 29 Abs.3 FSG iVm §§ 3 Abs.1 Z1, 5 Abs.1 Z4 lit.a FSG-GV und § 57 Abs.1 AVG die befristete Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung, gerechnet ab Bescheidzustellung, dh ab 10. September 2002, entzogen, die Festsetzung der Dauer der Entziehung für die Dauer der behördlich festgestellten Nichteignung ausgesprochen und angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich beim GP Braunau/inn abzuliefern sei. Der Führerschein wurde am 10. September 2002 beim GPK Braunau gegen Abnahmebestätigung eingezogen.

 

Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung - in der ein chronischer Cannabiskonsum ebenso bestritten wurde wie die Richtigkeit der Harnproben vom 11. Jänner 2002 und vom 22. August 2002, weil die Harnprobe vom


6. Mai 2002 negativ gewesen sei; da eine negative Harnprobe zumindest eine Askese von mehreren Wochen voraussetze, sei eine psychische und körperliche Abhängigkeit beim Bw auszuschließen - wurde von der Erstinstanz der Aktenvermerk des Amtsarztes DrDr. B vom 23. September 2002 eingeholt, in dem dieser inhaltlich auf seine Stellungnahme von 3. September 2002 und bezugnehmend auf die Facharztstellungnahme Dris G ausführt, durch die hochpositive Harnprobe vom 22. August 2002 seien die im FA-Gutachten genannten Voraussetzungen nicht eingehalten worden und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei mit Sicherheit nicht mehr gegeben; außerdem dürfe gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig seien, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Daraufhin erging nach Wahrung des Parteiengehörs der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Der Bw hat mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2003 eine Bestätigung über die Teilnahme am Kurs "Information und Orientierung für Konsumenten/inen illegaler Drogen" bei der Beratungsstelle EGO für Jugend-, Drogen- und Alkoholprobleme vom 5. März 2002 vorgelegt, in dem eine Weiterbetreuung nicht mehr als notwendig erscheinend bezeichnet und um Aufhebung der Weisung zur psychosozialen Beratung und Betreuung ersucht wurde. Weiters wurde eine Betreuungsbestätigung der do Leiterin E H-F vom 21. November 2002 vorgelegt, wonach bezüglich eines ausreichenden Verantwortungsbewusstseins des Bw im Straßenverkehr aus Sicht der Beratungsstelle kein Problem erkennbar sei.

 

Da sich die Amtsärztin Dr. Wimbauer im Aktengutachten vom 8. Jänner 2003, San-233122/1-2003-Wim/Br, den Ausführungen im oben zitierte FA-Gutachten Dris G anschloss und den Bw aufgrund des positiven Ergebnisses auf Cannabis vom 22. August 2002 als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I aufgrund einer relativen psychischen Substanzabhängigkeit mit nach wie vor stattfindendem Cannabiskonsum nicht geeignet beurteilte, der Bw aber im Rechtsmittel "nachzureichende ärztliche Atteste" angekündigt, aber nicht vorgelegt hatte, wurde er mit Schreiben des UVS vom 12. Februar 2003 unter Hinweis auf § 1 Abs.1 Z2 FSG-GV aufgefordert, auf eigene Kosten eine Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zur derzeitigen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I nach erwiesenem Suchtgiftkonsum vorzulegen.

 

In der fachärztlichen Stellungnahme Dris. P W, FA für Psychologie und Neurologie vom 21. Mai 2003 gelangt dieser - ohne aktuelle Harnprobe des Bw und nur auf der Grundlage eines Gesprächs mit diesem - zum Schluss, dass beim Bw keine "Abhängigkeitserkrankung" festgestellt und die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen - ohne Einschränkungen - bejaht wird.

 

 

Da seitens der Amtsärztin Dr. W im Hinblick auf die Schlüssigkeit des FA-Gutachtens Bedenken bestanden und die gegenständliche als Grundsatzentscheidung für derartige Fälle angesehen wird, wurde eine fachärztliche "Überbegutachtung" durch Dr. E H; FA für Psychiatrie und Neurologie in Linz, vorgeschlagen, die sich allerdings durch das Nichteinhalten eines vereinbarten Untersuchungstermines und die nicht fristgerechte Erbringung eines Drogenharnbefundes durch den Bw verzögerte.

 

In der fachärztlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2003 führt Dr. H auf der Grundlage eines persönlichen Gesprächs mit dem Bw und des auf Cannabis negativen Drogenharnbefundes vom 24. November 2003 aus, dass der Bw nicht regelmäßig Cannabis konsumiert und zumindest in der Lage ist, den Konsum zu unterbrechen. Da der Bw bisher im Zusammenhang mit dem Konsum psychotroper Substanzen im Straßenverkehr nicht auffällig war, es keine eindeutigen Hinweise für einen Kontrollverlust und eine Cannabisabhängigkeit gibt, der Verdacht auf "schädlichen Gebrauch von Cannabis" aber weiterhin im Raum steht und sich derzeit weder eindeutig beweisen noch widerlegen lässt - gelegentlicher Cannabiskonsum des Bw ist wahrscheinlich - ist laut Dr. H von der bedingten Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I auszugehen, wobei aufgrund des vorübergehend doch recht intensiven Konsummusters, zweier positive Harnbefunde in 2,5 Jahren und der fraglichen Glaubwürdigkeit der anamnestischen Angaben eine Befristung von 2 Jahren und in Abständen von 3 Monaten Harnkontrollen auf Cannabis empfohlen wird.

 

 

Die Amtsärztin Dr. Wimbauer gelangt in ihrer Stellungnahme gemäß § 8 FSG vom 19. Jänner 2004 aufgrund der Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung des Bw am 14. Jänner 2004 zum Ergebnis, die fachärztliche Beurteilung Dris H zu übernehmen. Aus ihrer Sicht ist der Bw daher bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I geeignet, allerdings Befristung auf 2 Jahre und Vorlage von negativen Drogenharnbefunden auf Cannabis im Abstand von 3 Monaten.

 

 

Der Bw hat im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 



In rechtlicher Hinsicht
hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht
mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß Abs.2 ist bei der Entziehung
wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Gemäß § 5 Abs.1 Z4 lit.b FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: ... 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten...

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, ... eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Die nunmehr aus fachärztlicher wie amtsärztlicher Sicht bestehende gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I war in die Berufungsentscheidung miteinzubeziehen, wobei die Anordnung, auf Cannabis negative Drogenharnbefunde dreimonatlich - ab Rechtskraft der Berufungsentscheidung - vorzulegen, dem Bw helfen soll, seine Dr. H gegenüber geäußerte Cannabisabstinenz beizubehalten, um im Sinne einer behördlichen Verlaufskontrolle die weitere gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B zu gewährleisten. Eine Befristung auf 2 Jahre war nicht erforderlich, weil die Nicht- oder nicht (mit Spielraum eine Woche) fristgerechte


Vorlage negativer Harnbefunde auf Cannabis Anlass für eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung geben würde.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung war gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des § 64 Abs.2 AVG insofern beim Bw gegeben waren, als die vorzeitige Vollstreckung des Entziehungsbescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug bei gesundheitlich nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeigneten Inhabern einer Lenkberechtigung zweifellos geboten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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