Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520053/2/Ki/Ka

Linz, 03.12.2002

VwSen-520053/2/Ki/Ka Linz, am 3. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau LA, vom 18.10.2002, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16.10.2002, Zl. Fe 146/2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet aber der Verkündung des Bescheides und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.3 Z4, 24 Abs.1 Z1 und Abs.4 und 25 Abs.2 FSG, Bundesgesetzblatt I Nr.120/1997 in der derzeit geltenden Fassung; § 64 Abs. 2 AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa angeführten Bescheid wurde Frau LA die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab der Verkündung dieses Bescheides entzogen und weiters einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Erstbehörde stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 15.10.2002, dem die verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 24.9.2002 sowie eine Leberfunktionsprobe zugrunde lagen. In diesem Gutachten sei festgestellt worden, dass Frau A derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gesundheitlich nicht geeignet sei. Da die Weiterbelassung der Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten sei, handle es sich beim Entzug der Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne des § 64 Abs.2 AVG und berechtige die Behörde, einer eventuellen Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen. Auf persönliche wirtschaftliche und berufliche Interessen könne daher keine Rücksicht genommen werden.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin per Telefax am 18.10.2002 fristgerecht Berufung erhoben. Nachdem das diesbezügliche Verfahren nach dem 1.8.2002 eingeleitet wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung zuständig, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Als Begründung bringt die Bw vor, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühle, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Daraus ergibt sich, dass Frau A am 14.4.2002 an einem Vekehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt war und sie in der Folge einen Alkotest verweigert hat. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 6.6.2002 wurde ihr aus diesem Anlass die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines entzogen und die Absolvierung eines Verhaltenstrainings sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Am 5.9.2002 unterzog sich Frau A einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beim Kuratorium für Verkehrssicherheit in Linz. Nach ausführlicher Befundaufnahme und Darlegung der angewandten Untersuchungsverfahren bzw des Interpretationsschemas hinsichtlich der Testergebnisse hat der Sachverständige zusammenfassend festgestellt, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen durchwegs herabgesetzt wären. Zum Teil würden sich hochgradige Einschränkungen finden. Die funktionalen Leistungsmängel würden derzeit nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B ausreichen. Es bestehe keine ausreichende Kompensierbarkeit. Intellektuell sei Frau A etwa durchschnittlich begabt, allerdings gebe es Hinweise auf ein reduziertes Erinnerungsvermögen. Die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen wären wegen des Verdachtes auf einen problematischen Umgang mit Alkohol eingeschränkt. Bezüglich der Verkehrsvorgeschichte sei Frau A allerdings total uneinsichtig und es sei kein wie immer geartetes Problembewusstsein festzustellen. Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus sei Frau A zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B derzeit nicht geeignet.

Erklärend wurde dazu weiters ausgeführt, dass derzeit es nicht mit Sicherheit zu sagen sei, wodurch die schwerwiegenden funktionalen Leistungsmängel verursacht wurden. Ein wesentlicher Faktor könnte in der Erkrankung von Frau A vor zwei Jahren liegen, aber auch Alkoholkonsum könnte eine Rolle spielen. Im Hinblick auf eine Chancenwahrnehmung einer eventuellen in Hinkunft stattfindenden Leistungssteigerung sei der Bw empfohlen worden, Alkoholkarenz anzustreben. Diesbezüglich sei sie aber in keiner Weise kooperativ gewesen und habe keinerlei Bereitschaft bekundet in Hinkunft auf Alkohol zu verzichten. Auf einen Versuch, ihr die Entscheidung des Gutachters genau zu erklären, habe sie aber ausschließlich mit Unverständnis reagiert und immer wieder beteuert, dass sie mit der Reaktion nicht die geringsten Probleme habe und sie ausgezeichnet in der Lage sei, PKW´s zu lenken, das sei überhaupt kein Thema.

Weiters wurde vorgeschlagen, dass vor einer etwaigen Kontrolluntersuchung (für eine allfällige Wiedererteilung der Lenkberechtigung) eine psychiatrisch-neurologische Begutachtung erfolgen solle und nur bei einem positiven Ergebnis und bei Vorliegen von unauffälligen Laborbefunden die Zuweisung zur verkehrspsychologischen Kontrolluntersuchung zu tätigen wäre.

Am 15.10.2002 erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung von Frau A. Bezüglich dieser Untersuchung hat die Amtsärztin der Bundespolizeidirektion Steyr in ihrem Befund ua ausgeführt, dass die Konversationssprache nicht gehört werde, der Gang dahingehend unsicher wäre, dass Frau A beim Gehen schwankte und überdies auch die Sprache undeutlich sei. Weiters wurde eine verlangsamte Reaktion festgestellt.

Dem amtsärztlichen Gutachten ist eine von der Bw beigebrachte Liste über Laborbefunde beigefügt, daraus ist ersichtlich, dass bezüglich GGT und Blutsenkung erhöhte Werte gegeben waren.

Unter Bezugnahme auf die verkehrspsychologische Stellungnahme bzw die erhöhten Laborbefundwerte kam die Amtsärztin zum Ergebnis, dass Frau A derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist. Ebenfalls als Begründung wurde auf die erhöhten Laborbefundwerte hinsichtlich GGT und Blutsenkung hingewiesen.

Auf der Grundlage der oa Gutachten wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

5. An dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie am amtsärztlichen Gutachten vermag der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Zweifel zu hegen. Die Ausführungen lassen sich schlüssig nachvollziehen und rechtfertigen die Annahme der derzeitigen Nichteignung. Belegt werden die Bedenken in der verkehrspsychologischen Stellungnahme auch durch erhöhte Laborwerte bezüglich Blutsenkung und GGT und überdies durch das von der Amtsärztin beschriebene Verhalten der Bw im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung. Dass sich Frau A subjektiv gesundheitlich in der Lage fühlt, ein Kraftfahrzeug zu lenken, mag zutreffen, aufgrund der objektiven Ergebnisse ist jedoch tatsächlich derzeit die gesundheitliche Eignung zu verneinen.

6. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"Geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

1......

2.....

3.....

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechende Klasse zu lauten.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 der Führerschein-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr.322/1997 idgF gilt ua als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Das unter Punkt 5 dargelegte Beweisergebnis hat im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften ergeben, dass Frau A derzeit aus gesundheitlichen Gründen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gesundheitlich nicht geeignet ist, weshalb die Lenkberechtigung zu Recht für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen worden ist.

Hinweis:

Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat empfohlen, Frau A das Anstreben von Alkoholkarenz nahezulegen. Weiters wurde angeraten, bis zu einer weiteren verkehrspsychologischen Kontrolluntersuchung einen Zeitraum von etwa einem Jahr vorzusehen. Vor einer etwaigen Kontrolluntersuchung sollte allerdings eine psychiatrisch-neurologische Begutachtung erfolgen und nur bei positivem Ergebnis und bei Vorliegen von unauffälligen Laborbefunden die Zuweisung zur verkehrspsychologischen Kontrolluntersuchung zu tätigen. In Anbetracht dieser Empfehlung wird Frau A dringend angeraten, eine Alkoholkarenz anzustreben.

6.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Die Berufungsbehörde schließt sich diesbezüglich der Begründung durch die Erstbehörde an, wonach die Weiterbelassung der Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und daher die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten war. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den angefochtenen Bescheid ist daher zu Recht erfolgt.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass Frau A durch den angefochtenen Bescheid der BPD Steyr nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.

7. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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