Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520055/5/Sch/Rd/Pe

Linz, 21.01.2003

 

 

 VwSen-520055/5/Sch/Rd/Pe Linz, am 21. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JH vom 20. November 2002, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. November 2002, wegen Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn JH, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B unter Befristung (Gültigkeitsdauer der Lenkberechtigung zeitlich eingeschränkt bis 29. Oktober 2007) und Auflagen (Tragen einer Brille [Code 01.01]) und Beibringung eines Augenbefundes inklusive Gesichtsfeld und RR-Karte, erteilt.

 

2. Gegen die Befristung im Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. In seiner Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass ihm mit Befund des Konventhospitals der Barmherzigen Brüder in Linz, Sehschule, Prim.Prof. Dr. SP vom 24. Oktober 2002 bestätigt worden sei, dass seine Sehleistung seit seiner Schieloperation vor 34 Jahren gleichbleibend stabil geblieben, also weder schlechter noch besser geworden sei, und auch eine neue stärkere Brille seine Sehleistung nicht verbessern würde. Er stelle daher den Antrag, den Ausspruch über die Gültigkeitsdauer seiner auf fünf Jahre befristeten Lenkberechtigung aufzuheben und ihm diese uneingeschränkt zu erteilen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungsbehörde hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 die Fachabteilung Landessanitätsdirektion um eine fachliche Stellungnahme dahingehend ersucht, ob das amtsärztliche Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. September 2002 so zu interpretieren wäre, wie im Bescheid verfügt wurde, oder ob der vom Berufungswerber vorgelegte Befund der Sehschule "Barmherzigen Brüder" hieran etwas zu ändern vermag.

 

Mit Schreiben der Landessanitätsdirektion vom 14. Jänner 2003, San-233130/1-2003-Scö/Du, wurde hinsichtlich des oa Ersuchens mitgeteilt, dass beim Berufungswerber eine funktionelle Einäugigkeit diagnostiziert worden sei. Die Sehschärfe rechts beträgt 0,2 bis 0,3 pp, die Sehschärfe links 0,6 bis 0,7 pp (mit Korrektur), binocular beträgt die Sehschärfe 0,6 bis 0,7 pp. Im Führerscheingutachten des Dr. PZ vom 10. September 2002 wurde ausgeführt, dass das Binocularsehen negativ sei. Es könne daher ausgesagt werden, dass beim Berufungswerber eine funktionelle Einäugigkeit gegeben ist.

 

Wenn bei einem Führerscheinwerber ein Auge fehlt oder es praktisch blind oder eine funktionelle Einäugigkeit gegeben ist, kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist (§ 8 Abs.5 Führerschein-Gesundheitsverordnung idF BGBl. II Nr. 427/2002).

 

Da beim Berufungswerber somit eine funktionelle Einäugigkeit besteht und in der oa Verordnungsstelle das Erfordernis der Befristung der Lenkberechtigung ausdrücklich angeführt ist, konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Die Rechtslage nimmt im Hinblick auf die gebotene Befristung auf höchstens fünf Jahre keinen Bezug darauf, ob die Sehleistung stabil ist oder nicht.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

2. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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