Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103474/6/Br

Linz, 20.02.1996

VwSen-103474/6/Br Linz, am 20.Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier über die gegen den Punkt 1. des Straferkenntnisses gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der Frau Doris Christina P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 18. Jänner 1996, Zl: St S 406/ST/96, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 10.000 S ermäßigt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird im Ausmaß von einer Woche bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich demnach auf 1.000 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Kostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben genannten Straferkenntnis - einem sogenannten Kurzerkenntnis - die Berufungswerberin in Punkt 1. mit 17.000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einer Woche bestraft, weil sie am 31. Dezember 1995 um 06.00 Uhr in Linz, Salzburgerstraße einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Erschwerend wertete die Erstbehörde keine Umstände, mildernd das Geständnis.

1.1. Da der Schuldspruch dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen ist, ist hier auf die nicht ausreichende Spruchpräzisierung (§ 44a Z1 VStG), nämlich die Weglassung, welches Kraftfahrzeug zumindest dem Kennzeichen nach gelenkt wurde, nicht einzugehen. Diesbezüglich wäre jedoch die Frist für eine Berichtigung noch offen.

2. In der dagegen fristgerecht gegen dieses Strafausmaß erhobenen Berufung führt die Berufungswerberin aus, daß die Strafe mit 17.000 S zu hoch sei. Sie habe als monatliche Fixkosten 10.000 S zu leisten und sie habe erst kürzlich eine neue Wohnung eingerichtet. Ferner sei der Alkoholisierungsgrad nur geringfügig über dem gesetzlichen Limit gewesen.

Abschließend ersucht sie etwas Milde walten zu lassen und das Strafausmaß auf ein erträgliches Ausmaß zu reduzieren.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Einholung eines Verdienstnachweises der Berufungswerberin.

4. Da im Punkt 1. eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu erkennen. Zumal sich die Berufung ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtet und ein diesbezüglich gesonderter Antrag nicht gestellt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

5. Die Berufungswerberin ist Kellnerin. Sie verfügt über ein Monatseinkommen von ca. 13.000 S. Laut Schreiben vom 9. Februar 1996 macht die Berufungswerberin monatliche Verbindlichkeiten im Ausmaß von über 6.000 S glaubhaft.

Diesem Schreiben angeschlossen ist der Lohnzettel für den Dezember 1995, welcher eine Sonderzahlung beinhaltet, ferner ein Girokontoauszug und zwei Zahlungsbelege.

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe ist deutlich überhöht. Es ist einerseits nicht ersichtlich von welchem Einkommen der Berufungswerberin ausgegangen wurde, andererseits scheint der Milderungsgrund der völligen Geständigkeit im Ergebnis wohl kaum berücksichtigt worden zu sein. Dieses Strafausmaß hebt sich schließlich auch von der üblichen Strafpraxis für Erstbegehungen dieses Deliktstyps, welcher im Bereich zwischen 9.000 bis 12.000 S liegt, doch deutlich ab und läßt mangels einer Begründung nicht erkennen, von welchen Erwägungen bei der Strafzumessung die Erstbehörde sich wirklich leiten hat lassen.

Nicht gefolgt vermag der Berufungswerberin jedoch werden, wenn diese vermeint, daß ein Atemalkoholwert von 0,52 mg/l eine bloß geringfügige Überschreitung des gesetzlichen Limits darstelle. Immerhin bedeutet dieses Ergebnis einen Blutalkoholwert von deutlich über einem Promille, was wiederum zu einer erheblich verminderten Fahrtauglichkeit und zu einer entsprechenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zur Ansicht, daß auch mit einer dem gesetzlichen Mindeststrafsatz nahe liegenden Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Der Verhängung der Mindeststrafe wird jedoch im Hinblick auf die fehlende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht nähergetreten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L a n g e d e r

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