Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520058/2/Br/Pe

Linz, 03.12.2002

VwSen-520058/2/Br/Pe Linz, am 3. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau MP, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. November 2002, VerkR20-4015-2002/LL, wegen der Feststellung des Verbotes mit der ausländischen Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt am 12.8.2002 von der Verkehrsbehörde Bosnien-Herzogowina, Zl. 3350 für die Klassen B, G u. H) in Österreich Kraftfahrzeuge der vergleichbaren Klassen [B und F] zu lenken, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm 23 Abs.1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert BGBl.I Nr. 81/2002

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin das Recht aberkannt, von der ihr in Bosnien-Herzogowina am 12.8.2002 erteilten Lenkberechtigung, in Österreich die Kraftfahrzeuge der Klassen B, G und H (gemeint wohl neben der in Österreich gleichbenannten Klasse B, auch die Klasse F [Zugmaschinen] und jene Fahrzeuge die dort mit der Klasse H bezeichnet werden, sofern hierfür für die über 24-jährige Berufungswerberin eine Lenkberechtigung erforderlich ist), in Österreich Gebrauch zu machen.

Ebenfalls wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfällig eingebrachten Berufung wegen Gefahr in Verzug zur Wahrung des öffentlichen Wohles die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz im Ergebnis aus, dass seit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes durch die Berufungswerberin in Österreich bereits mehr als sechs Monate verstrichen seien. Sie habe in Österreich somit den Mittelpunkt ihres Lebensinteresses gewählt.

Mit einer im Ausland erteilten Berechtigung dürften nur über die Dauer von sechs Monaten ab Begründung des Wohnsitzes in Österreich Kraftfahrzeuge gelenkt werden, für die es einer entsprechenden Lenkberechtigung bedürfe.

2. Die Berufungswerberin bringt in ihrer fristgerecht erhobenen Berufung sinngemäß vor, dass sie erst am 12.8.2002 die ausländische Lenkberechtigung erworben habe und daher die iSd. § 23 Abs.1 FSG mit sechs Monaten festgesetzte Frist noch nicht abgelaufen sein könnte.

Sie habe sich bereits bei der Fahrschule D zur Fahrprüfung angemeldet, um damit der in Österreich geltenden Rechtslage gerecht zu werden. Sie sehe daher nicht ein, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land von einem Gebrauch der bosnischen Lenkberechtigung in Österreich von mehr als sechs Monate ausginge.

Mit diesem Vorbringen vermag die Berufungswerberin eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun!

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

3.1. Aus der Aktenlage ergibt sich unbestritten, dass die Berufungswerberin bereits seit 2. März 2001 in Österreich (an der oben angeführten Adresse) mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Offenbar im Rahmen eines Heimaturlaubes erwarb sie in Bosnien die Lenkberechtigung, welche ihr mit dem oben angeführten Führerschein amtlich bestätigt wurde.

3.2. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

§ 23 Abs.1 FSG:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs.1 FSG dar.

Schon aus dem Gesetzeswortlaut geht daher klar hervor, dass damit auf den Zeitpunkt ab der Begründung des Wohnsitzes abgestellt wird. Eine Anerkennung einer zwischenzeitig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung durch eine Person die in Österreich den Hauptwohnsitz schon vorher begründet hat, würde klar der gesetzlichen Intention zuwiderlaufen bzw. im Ergebnis eine Umgehung der am österreichischen Maßstab zu messenden Zugangskriterien für eine Lenkberechtigung darstellen.

3.2.1. Die parlamentarischen Materialien zum § 23 Abs.1 FSG, 714 BlgNr 20. GP, verweisen auf das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, wonach kein Staat verpflichtet ist, eine ausländische Lenkberechtigung anzuerkennen, wenn deren Besitzer seinen Hauptwohnsitz in sein Hoheitsgebiet verlegt. Daher wurde die Frist für das zulässige Lenken mit einer nicht im EWR erworbenen Lenkberechtigung von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt, da auch Nicht-EWR-Angehörige, die ihren Wohnsitz nach Österreich verlegen, unter die österreichischen Bestimmungen bezüglich Probeführerschein oder Befristung fallen sollen. Im Gegensatz zu EU-Führerscheinbesitzern müssen diese aber ihren Führerschein umschreiben lassen und daher ist ihnen und den Behörden eine entsprechende Frist einzuräumen. Sinn dieser Frist ist jedoch nicht, dass damit - wie es hier der Fall sein könnte - eine erforderliche Ausbildungsphase in Österreich umgangen würde, indem vorerst trotz des bereits länger als sechs Monate bestehenden Wohnsitzes in Österreich eine im Ausland - nach Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich - erworbene Lenkberechtigung vorübergehend genutzt werden könnte. Es ist vielmehr gerade bei Besitzern von Führerscheinen aus Ländern, in denen die Fahrprüfung nicht dem EU-Standard entspricht, aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig, die weitere Verwendung solcher Führerscheine auf ein halbes Jahr zu beschränken. Mit Blick darauf wäre es daher verfehlt und der gesetzlichen Intention zuwider, eine Person am Straßenverkehr in Österreich vorübergehend teilhaben zu lassen, bei der andererseits noch eine erforderliche Fahrausbildung in Österreich erst bevorsteht oder noch im Gange ist.

Damit ist die Rechtsauffassung der Berufungswerberin verfehlt, wenn sie sich auf eine Rechtsvorschrift berufen will, die lediglich darauf abzielt, bei einer Wohnsitzbegründung in Österreich eine entsprechende Frist zum Erwerb einer österreichischen Lenkberechtigung eingeräumt zu haben. Die hier ausgesprochene Untersagung mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht nur berechtigt, sondern vielmehr sogar dringend geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Wohnsitzbegründung, Erwerb der LB in Nicht-EWR-Staat

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