Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520060/6/Kei/An

Linz, 28.02.2003

 

 

 VwSen-520060/6/Kei/An Linz, am 28. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J K, H, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. November 2002, Zl. VerkR20-1640-2002, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Die Rechtsgrundlage lautet: "§ 3 Abs.1 Z2, § 7 Abs.1 Z1 und

§ 7 Abs.3 Z10 Führerscheingesetz BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.g.F.".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet :

"Dem Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A1 und B vom 7.10.2002 wird wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1, Ziffer 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3, Ziffer 10, Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/1997 (Teil I) i.d.g.F."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Im Abweisungsbescheid wird die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit meinerseits angeführt. Diese wurde durch keinerlei ärztliche Begutachtung oder andere Verfahren festgestellt, sondern lediglich durch eine Strafregisterabfrage. Die Verurteilung vom 17.02.00 war aufgrund einer Körperverletzung im April 1999, wo beide Beteiligte zu je S 3.000,-- verurteilt wurden.

Die Verurteilung am 10.05.2002 zu einer Geldstrafe von € 3.000,-- entstand dadurch, dass meine Mutter und ich bei einem Spaziergang in der Nähe unseres Wohnhauses von einem betrunkenen Autolenker über den Haufen gefahren wurden.

Meine Mutter wurde damals schwerst verletzt (sie leidet heute noch unter den Folgen), ich wurde mittel bis leicht verletzt. Ich stimmte damals einer weiteren Behandlung im Krankenhaus nicht zu, da ich durch einen stationären Aufenthalt und Krankenstand meinen Arbeitsplatz verloren hätte. Ich habe heute noch Schmerzen von diesem Unfall.

Damals ließ ich mich aufgrund der erlittenen Verletzungen, des Schockes und beim Anblick meiner schwerst verletzten Mutter zu dieser leichten Körperverletzung des Fahrzeuglenkers hinreißen.

Ich weiß, dass diese Umstände keine Entschuldigung sind, es tut mir auch leid.

Ich beantrage die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung (Berufungsantrag), da ich den Führerschein dringendst für die Beibehaltung meines Arbeitsplatzes benötige. Ich bin als Montagearbeiter tätig.

Verliere ich die Anstellung wieder, entstehen für mich nur weitere Probleme, beginnend mit aushaftenden und monatlich fälligen Alimentationszahlungen für meinen Sohn, der Bezahlung obiger Gerichtsstrafen etc.

Ich bitte meinen Akt nochmals zu prüfen und mir noch eine Chance zu geben um mein Leben in geordneten Bahnen zu gestalten.

Für die Vergebührung ersuche ich um Übermittlung eines Zahlscheines, den ich verlässlich zur Einzahlung bringe."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. November 2002, Zl. VerkR20-1640-2002, in das Urteil des L vom 10. Mai 2002, Zl. 28 Hv 63/02 b und in das Urteil des B vom 17. Februar 2000, Zl. 17 U 640/99 D, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigen Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

 

4.2. Der Bw wurde durch das L mit Urteil vom 10. Mai 2002, Zl. 28 Hv 63/02 b, wegen einem Vorfall vom 18. Jänner 2002 u.a. nach § 83 Abs.1 StGB und durch das B mit Urteil vom 17. Februar 2000, Zl. 17 U 640/99 D, nach § 83 Abs.1 StGB verurteilt.

Das Verhalten des Bw im Rahmen dieser Vorfälle war jeweils verwerflich und die Gefährlichkeit der Verhältnisse wird jeweils als mittel qualifiziert.

Die seither verstrichene Zeit ist kurz.

Der Bw hat wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 83 StGB begangen.

Die Verkehrszuverlässigkeit des Bw ist nicht gegeben.

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf eine ärztliche Begutachtung wird bemerkt, dass eine ärztliche Untersuchung des Bw im gegenständlichen Zusammenhang nicht erforderlich war.

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf seine berufliche, finanzielle und familiäre Situation: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Nachteile, die mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, nicht zu berücksichtigen (s. Grundtner, KFG, 5. Auflage, E 14 zu § 73 KFG, Seite 526; Grubmann, KFG, 1995, Seite 702 f; VwGH vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0142 = ZfVB 1995/1/180; vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0328 mit Vorjudikatur uva.).

Dem gegenständlichen Antrag des Bw wurde durch die belangte Behörde zu Recht keine Folge gegeben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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