Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520065/18/Br/Pe

Linz, 04.03.2003

 

 

 VwSen-520065/18/Br/Pe Linz, am 4. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn KP, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Oktober 2002, VerkR21-188-2001, nach den am 13. Jänner und 4. März 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen und Verkündung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Entzug behoben und die Lenkberechtigung der Klassen Av, A u. B auf ein Jahr - mit obigem Datum - befristet wird; gleichzeitig werden dem Berufungswerber die Auflagen erteilt

  1. beim Lenken eines KFZ eine Brille zu tragen mit welcher die erforderliche Sehschärfe erreicht wird,
  2. in Abständen von drei Monaten der Bezirkshauptmannschaft Perg Laborwerte (CDT, MCV yGT) - mit einer Toleranzfrist von einer Woche - nachzuweisen,
  3. eine Bestätigung über die regelmäßige (monatliche) Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe (betreffend alkoholgefährdeter Lenker) in dem im Punkt 2. genannten Sinn vorzulegen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, BGBl.I Nr. 117/2002 iVm § 3 Abs.1, § 8 Abs.3 Z2 FSG idF BGBl.I Nr.81/2002
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Perg erteilte Lenkberechtigung für die Klasse Av, A u. B, für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen.

Inhaltlich wurde diese Entscheidung auf das amtsärztliche Gutachten vom 14.10.2002 gestützt, woraus die gesundheitliche Nichteignung festgestellt worden sei. Rechtlich wurde der Bescheid mit §§ 8, 24 Abs.1 Z1 und § 29 FSG begründet.

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung:

"Ich erhebe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21.10.2002, VerkR21-188-2001/PE das Rechtsmittel der Berufung. Mit diesem Bescheid wurde mir die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A, B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Wenn man sich das zu Grunde liegende ärztliche Gutachten anschaut, so gründet die ausgesprochene Nichteignung lediglich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme. Es wird angeführt, dass bei mir eine psychische Alkoholabhängigkeit bestehe und die kraftfahrspezifische Leistungsfunktion nicht ausreichend gegeben sei.

 

Grundsätzlich möchte ich anführen, dass ich seit dem Jahr 1980 im Besitze der Lenkberechtigung bin. Ich bin mit meinem Fahrzeug immer sehr viel unterwegs gewesen und weise eine große Fahrpraxis auf, sodass ich keine ausreichenden Gründe sehen kann, meine kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen als nicht ausreichend zu bezeichnen. Ferner sieht man aus den Laborwerten, dass das Blutbild nicht die geringsten Ansätze aufweist, um auf eine Alkoholabhängigkeit zu schließen. Es ist zwar richtig, dass ich im Jahre 1999 und auch im Jahre 2001 wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand bestraft werden musste. Ich bedaure, diese Fehler begangen zu haben. Nicht zuletzt auch wegen der ausgesprochenen empfindlichen Bestrafungen und der mir aufgetragenen Nachschulung sowie medizinischen Untersuchung habe ich daraus meine Lehren gezogen. Meine Grundeinstellung ist so gefestigt, dass ich nie wieder ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand lenken werde und daher als verkehrszuverlässig angesehen werden kann. Im Übrigen hat die Behörde selbst im Bescheid vom 18.12.2001 die Feststellung getroffen, dass nach Ablauf von 10 Monaten meine Verkehrszuverlässigkeit wieder als gegeben erscheint. Diese von mir begangenen Fehler nun zum Anlass zu nehmen, meine gesundheitliche Eignung wegen einer behaupteten psychischen Alkoholabhängigkeit abzusprechen, finde ich als überzogen und nicht gerechtfertigt. Bei mir liegt keineswegs eine psychische Alkoholabhängigkeit vor, wenn gleich die Mitteilung meiner Gattin über den Kopftumor Mitauslöser für mein Fehlverhalten war. Es ist so, dass solch ein außergewöhnlicher Umstand sehr einschneidend ist und daher mein Fehlverhalten nicht zum Anlass genommen werden kann, mir zwar das Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit zuzubilligen, aber grundsätzlich meine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abzusprechen. Ich bin der Überzeugung, dass schon bei der verkehrspsychologischen Stellungnahme keine ausreichenden objektiven Gründe vorgelegen sind, mir derzeit die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abzusprechen. Weiters gibt es auch für das amtsärztliche Gutachten bei sachlicher Berücksichtigung der gesamten Untersuchungsergebnisse keine ausreichenden nachvollziehbaren Gründe, mit bloßem Verweis auf die verkehrspsychologische Stellungnahme meine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht als gegeben anzusehen. Ich bin der Meinung, dass bei den vorliegenden Untersuchungsergebnissen die amtsärztliche Aussage in Bezug auf § 8 FSG die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 hätte ergeben müssen.

 

Aus den angeführten Gründen ersuche ich daher, den angefochtenen Bescheid über die Entziehung meiner Lenkerberechtigung zu beheben und mir, zumal der Entzug wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 10 Monaten bereits abgelaufen ist, den Führerschein wieder auszufolgen.

 

(KP, mit e.h. Unterschrift)"

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Amt der Oö. Landesregierung - Abteilung Verkehr vorgelegt. Diese übermittelte in zutreffender Weise am 4.12.2002 den Akt dem Oö. Verwaltungssenat mit dem Hinweis, dass hinsichtlich dieses Bescheides vor dem 1.8.2002 keinerlei Verfahrensschritte gesetzt worden sind.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG in Wahrung der durch Art. 6 Abs. 1 EMRK intendierten Rechte geboten.

3.1. Dem Akt der Behörde erster Instanz ist die Anzeige des GP 4310 Mauthausen vom 10.12.2001, aus welcher sich die h. anlassbezogene Alkofahrt mit einer BAK 1,31 Promille ergibt, angeschlossen. Laut Auszug aus dem Führerscheinregister ergibt sich ein weiteres Entzugsverfahren, welches laut den beigeschafften Verfahrensakten - VerkR20-220-1996 und VerkR20-742-2001 auf eine schon frühere Trunkenheitsfahrt im Jahre 1999 mit 0,9 mg/l schließen lässt.

An medizinischen Unterlagen waren dem Akt der Schlussbericht des KH Enns vom 7.10.2002, im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt des Berufungswerbers vom 20.8. bis 28.8.2002 beigefügt. Aus diesem Bericht finden sich zahlreiche Laborwerte und eine Fieberkurve. Am Tag nach der Krankenhausentlassung wurde an ihm die verkehrspsychologische Untersuchung (folglich kurz: VPU), bei der Untersuchungsstelle INFAR in Linz durchgeführt. Ebenfalls findet sich noch ein Blutbildbefund des Labors Dr. R vom 3.9.2002 im Akt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat ergänzend Beweis erhoben durch Beischaffung der oben genannten Vorakte im Wege der Behörde erster Instanz. Die Strafakte wurden trotz Anforderung auch dieser Akte mit h. Schreiben vom 28.12.2002 nicht vorgelegt.

Anzumerken ist, dass die Akten der Behörde erster Instanz in gänzlich ungeordneter, unnummerierter und jeglicher zeitlicher Chronologie entbehrend, beschaffen waren. Dies erschwert nicht nur die Arbeit, sondern erhöht auch die Fehlerneigung.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber als Verfahrenspartei gehört und die Amtsärztin Dr. S und die Psychologin Dr. R erörterten als sachverständige Zeugen ihre Gutachten. Die Tochter des Berufungswerbers wurde über gesonderten Antrag des Berufungswerbers als Zeugin zum derzeitigen Status und Trinkverhalten des Berufungswerbers einvernommen.

Ergänzend legte der Berufungswerber einen int. Befund vom 21.11.2002 des Dr. H an einen Dr. A vor. Diesem sind ebenfalls Blut- bzw. Leberwerte zu entnehmen. Ebenfalls wurde eine Teilnahmebestätigung der SozMed Alkoholberatung des Landes Oö. über drei einstündige Sitzungen im Oktober, November und Dezember 2002 vorgelegt (diese werden als Beilagen 1. und 2. zum Akt genommen).

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde - auf Basis der positiven Abänderung der verkehrspsychologischen Stellungnahme im Rahmen der Berufungsverhandlung - von der Amtsärztin noch die Notwendigkeit für die Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens und weiterer Laborbefunde für ein Endgutachten erforderlich erachtet. Der Berufungswerber legte folglich einen Schlussbericht der Oö. Landesnervenklinik vom 5.2.2002, einen Internen Befund von Facharzt Dr. H vom 20.1.2003, einen Laborbefund vom Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern, vom 13.2.2003 und einen neurologischen Befund von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. R vor. Diese ergänzenden Gutachten wurden bereits vor der fortzusetzenden Berufungsverhandlung vom Berufungswerber der Amtsärztin vorgelegt und im Rahmen der am 4. März 2003 fortgesetzten Berufungsverhandlung erörtert und ein amtsärztliches Endgutachten über die Fahrtauglichkeit des Berufungswerbers erstellt.

4.1. Der Berufungswerber erschien am 13. Jänner 2003 zur Berufungsverhandlung in Begleitung seiner Ehefrau und Tochter.

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber wegen zwei Alkoholfahrten (Ende 1999 und 2001) mit hochgradiger Alkoholisierung (0,9 mg/l AAG und 2,31 Promille BAK) rechtskräftig bestraft wurde. Mit Ausnahme dieser Übertretungen war der Berufungswerber bei einer Fahrpraxis von über einer Million Kilometer - abgesehen von zwei relativ geringfügige Verkehrsdelikte betreffenden Vormerkungen aus dem Jahr 1993 und 1994 - nie verkehrsauffällig. Zur hier verfahrensauslösenden Alkofahrt kam es laut Angabe des Berufungswerbers, anlässlich der Mitteilung über eine schwere Erkrankung seiner Frau. Gleichzeitig habe er unmittelbar im Anschluss an diese Mitteilung eine Infusion wegen seines Bandscheibenleidens verabreicht bekommen. Aus seelischem Schmerz über diese "Hiobsbotschaft" sei er nach dem Arzttermin nicht nach Hause, sondern ins wenige hundert Meter von seinem Haus entfernt gelegene Wirtshaus gefahren, wo er sich bis nach Mitternacht aufhielt. Dort habe er mehrere Biere konsumiert und wollte mit seinem Fahrzeug noch einen Bekannten einige Kilometer weit nach Hause fahren. Dabei kam es zu einem Verkehrsunfall. Über die Umstände der früheren Trunkenheitsfahrt wurde - mangels übermittelter Verfahrensakte - auf die Angaben des Berufungswerbers in der VPU vom 7.4.2000 zurückgegriffen. Auch anlässlich dieser Fahrt kam der damals erheblich alkoholisierte Berufungswerber angeblich ebenfalls von der Straße ab und fuhr gegen eine Mauer.

Der Berufungswerber erklärte seine umfangreiche Fahrpraxis von jährlich 50.000 bis 60.000 km während der zehn Jahre vor den Alkofahrten mit seiner damaligen beruflichen Tätigkeit. Glaubhaft liegt dar, dass er bis zu diesen Vorfällen offenbar straffrei unterwegs war, weil tatsächlich nur zwei geringfügige Vormerkungen bis 1999 aktenkundig sind.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte der Berufungswerber glaubhaft, dass er keine größeren Mengen Alkohol mehr zu sich nehme. Er komme auch auf Grund der Umstände seltener ins Gasthaus und halte sich auch dort nur bei anständigen Menschen auf. Dies wurde einerseits von ihm glaubwürdig versichert und auch von seiner Tochter bestätigt. Sein Trinkverhalten wurde nicht als abstinent, jedoch nur mit maximal zwei Bier bei bestimmten Anlässen bezeichnet. Die in den Akten erliegenden Befunde weisen laut der zeugenschaftlich einvernommenen Amtsärztin normale Werte auf. Dies wird von h. als überzeugendes Indiz dafür gewürdigt, dass gegenwärtig von keinem anhaltenden Alkoholabusus auszugehen ist.

Die Amtsärztin bestätigte, dass sie ihr Kalkül der "gesundheitlichen Nichteignung" losgelöst von den medizinischen Komponenten, sondern ausschließlich in der Übernahme des Kalküls der VPU stützte. Im Ergebnis wurde demnach die medizinische Fachaussage, auf die in der VPU zum Ausdruck gebrachten prognostischen Schlussfolgerung der Wahrscheinlichkeit von weiteren Trunkenheitsfahrten, reduziert. Unter diesem Aspekt würde die medizinische Fachwissenschaft auf einen bloßen Formalfaktor reduziert.

Dabei räumte die Amtsärztin sehr wohl ein, dass im Falle einer endgültigen fachmedizinischen Begutachtung noch weitere Fachbefunde für die endgültige Klärung der Fahreignung des Berufungswerbers erforderlich wären. Sie nannte etwa eine "befürwortende internistische Stellungnahme", sowie weitere Laborwerte (etwa CDT) für ein allenfalls positives Fahrtauglichkeitsgutachten "aus medizinischer Sicht". Auf ausdrückliches Befragen durch den Verhandlungsleiter verneinte die med. Sachverständige Amtsärztin eine sich aus den Befunden ableitbare Alkoholzuneigung in klarer und prägnanter Aussage.

Aus der Aussage der Tochter des Berufungswerbers lässt sich entnehmen, dass der Berufungswerber offenbar in den Familienverband wohl integriert ist. Dies belegt nicht zuletzt, dass ihn auch seine Frau zur Berufungsverhandlung begleitete und auch diese den Eindruck vermittelte, dass ihr Mann "ein guter und anständiger Mensch sei". Die Bereitschaft zur Anpassung fortan auch hinsichtlich der Verkehrsteilnahme wird mit dem Hinweis auf die aus freien Stücken gewählte Teilnahme an sozialmedizinischen Alkoholberatungssitzungen zu unterstreichen versucht, wobei die Zeugin bekräftigt, dass ihr Vater etwa selbst zu Silvester und in der Zeit danach kaum Alkohol getrunken habe.

Frau Dr. R erklärte eingangs in gut nachvollziehbarer und schlüssiger Form die Stichhaltigkeit der Aussagekraft einer VPU an sich. Hier sei der Berufungswerber vor Beginn des Tests über allenfalls dagegen obwaltende Hindernisse für die Durchführung befragt worden, welche er jedoch verneinte. Ob die tags davor erfolgte Krankenhausentlassung das Ergebnis zusätzlich verschlechtert haben könnte, wurde von der SV letztlich nicht abschließend beantwortet. Da im Rahmen der Begutachtung von einem "toxischen Abbau" ausgegangen wurde, sei auch keine Fahrprobe vorgenommen worden. Auf Grund einer solchen könnten Leistungsdefizite auf Grund einer umfangreichen Fahrpraxis kompensiert werden. Das h. Beweisergebnis lässt in Verbindung mit der Interpretation der im Normalwert liegenden Laborwerte einen toxischen Abbau als nicht annehmbar erscheinen. Die psychologische SV räumt auf Grund der im Rahmen der Berufungsverhandlung hervorkommenden Darstellungen ein, dass in der Zwischenzeit beim Berufungswerber eine gewisse Stabilisierung eingetreten sein könnte, was eine günstigere Prognose zuließe. Auf die Frage an die SV, ob bei Wegfall der gutachterlichen Annahme des sogenannten "Alfa Trinkers" nicht doch ein positives Kalkül erreichbar wäre, wird dies für den Fall der Einhaltung einer bestimmten Nachbetreuung und im Falle der Ablieferung der entsprechenden Laborwerte mit Blick auf die hohe Fahrpraxis des Berufungswerbers, die im Gutachten festgestellten Leistungsdefizite kompensierbar wären. In diesem Zusammenhang hebt die SV die weitgehende Verkehrsunauffälligkeit zumindest in den zehn Jahren vor diesen Vorfällen als positiv hervor.

Diese sachverständige Darstellung in Verbindung mit den glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers und insbesondere der von der psychologischen SV getätigten Relativierungen der verkehrspsychologischen Stellungnahme würdigt der Oö. Verwaltungssenat dahingehend, dass beim Berufungswerber aus charakterlicher Sicht eine Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr angenommen werden kann. Es mag ihm unter Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit (sein soziales Umfeld miteingeschlossen) dahingehend Vertrauen geschenkt werden, dass er - im Falle der endgültigen Feststellung seiner rein medizinischen Fahrtauglichkeit - nicht abermals alkoholisiert als Fahrzeuglenker am Verkehr teilnimmt. Auch die zwischen beiden Trunkenheitsfahrten liegenden Zeiträume und die seit der Letzten verstrichene Zeit in Verbindung mit den dargelegten Umständen die dazu geführt haben, sowie den hier glaubhaft gemachten Lebenswandel des Berufungswerbers fallen als positive Beurteilungsbasis ins Gewicht (zur Würdigung von Fakten und Risikoeignung, HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 284 u. Rn 512 ff).

Auf Grund der im Lichte der positiv zu interpretierenden verkehrspsychologischen Stellungnahme, von der Amtsärztin ergänzend eingeholten Befunde, wurde anlässlich der am 4. März 2003 fortgesetzten Berufungsverhandlung von der Amtsärztin auch ein positives medizinisches Abschlussgutachten erstellt, wobei jedoch eine weitere Beobachtung der Abstinenz in Form der regelmäßigen Vorlage verschiedener Blutbefunde, die regelmäßige Betreuung in einer Selbsthilfegruppe und eine neuerliche Untersuchung der Fahrtauglichkeit nach einem Jahr, wie von der Amtsärztin vorgeschlagen, geboten erscheinen lässt. Diesen umfassenden und schlüssig dargelegten gutachterlichen Ausführungen folgt die Berufungsbehörde. Gleichzeitig wird auf Grund seiner nachhaltigen und konsequenten Mitarbeit bei der umfassenden Befunderhebung und seinen Beteuerungen im Rahmen dieses Verfahrens dem Berufungswerber das Vertrauen seiner Risikoeignung für die Verkehrsteilnahme entgegen gebracht.

 

5. Nach § 24 Abs.1 und Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 leg.cit. in den Führerschein einzutragen.

Nach § 14 Abs.1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden (Abs.4).

Die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von KFZ führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Dies kann gegenwärtig auf Grund der vorliegenden Gutachten noch nicht zur Gänze ausgeschlossen werden (VwGH 28.6.2001, 99/11/0243).

Der Bescheid der Behörde erster Instanz war daher zu beheben und durch eine der im Rahmen des Berufungsverfahrens festgestellte Sachlage entsprechende Berufungsentscheidung zu ersetzen.

Ausdrücklich ist der Berufungswerber an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle der Nichterfüllung bzw. der Säumigkeit in der Erfüllung der Auflagen einen Grund für die abermalige Entziehung der Lenkberechtigung indizieren würde (vgl. VwSlg 14732 A/1).

 

Auch wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

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