Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520070/7/Bi/Be

Linz, 24.03.2003

 

 

 VwSen-520070/7/Bi/Be Linz, am 24. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau Z, , vom 6. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 22. November 2002, VA-F 5295/2002, wegen Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 Abs.3 Z2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

  1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde gemäß §§ 3 Abs.1 iVm 5 Abs.5 FSG die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz, Zl. F 05295/2002, der Berufungswerberin (Bw) für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung bis 8. November 2003 befristet und die Auflage erteilt, dass sich die Bw spätestens bis zum 8. November 2003 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen habe:

  1. LFP, MCV, CDT
  2. Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie incl Bestätigung über regelmäßige Kontrolluntersuchungen und einer therapeutischen Compliance

Eine speziell auf die Bw bezogene Begründung ist dem erstinstanzlichen Bescheid nicht zu entnehmen, es wurde lediglich auf die oben angeführten Bestimmungen des FSG hingewiesen.

 

2. Dagegen hat die Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung



zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67a AVG).

3. Die Bw begründet das Rechtsmittel damit, Anlass für die Befristung sei ein Vorfall aus dem Jahr 2001 gewesen, bei dem sie eine Haschischzigarette ausprobiert, dann aber wegen der daraufhin auftretenden Symptome den Notarztz gerufen habe, der in Begleitung zweier Polizisten gekommen sei. Danach sei ein Führerscheinentzugsverfahren eingeleitet worden. Die vom Polizeiarzt geforderten und erheblich teuren Untersuchungen hätten alle negative Ergebnisse erbracht (kein Drogennachweis im Harn, keine Erhöhung der Leberfunktionsparameter, negativer CD-Tec-Befund, positive Stellungnahmen der Neurologin und des Kuratoriums für Verkehrssicherheit). Die daraufhin erfolgte Befristung ihres Führerscheins auf 6 Monate unter Auflagen habe sie zur Kenntnis genommen. Sie habe bei der Alkoholnachsorge des Landessanitätsdienstes Ende Oktober die notwendige Bestätigung für den Polizeiarzt erhalten. Die Unterlagen belegten ihren eindeutig führerscheintauglichen Gesundheitszustand. Die weitere Befristung auf ein Jahr unter den genannten Auflagen stehe in keinem Verhältnis zum Anlass.

Sollte das Verfahren eine erzieherische oder bestrafende Komponente beinhalten, sei das bereits durch den bisherigen erheblichen Geldaufwand erreicht. Sie beantragt die Aufhebung der Befristung unter Hinweis auf ihre 18jährige unfall- und deliktfreie Fahrpraxis.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie nämlich Einholung eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens Dris W vom 21. Jänner 2003, San-233140/1-2003-Wim/Du.

 

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt geht hervor, dass die Bw im Jahr 1985 die Lenkberechtigung der Klasse B erworben hat. Im Jahr 1992 erkrankte sie an einer Psychose und wurde im Wagner-Jauregg-Krankenhaus behandelt. Seither wurde die Lenkberechtigung befristet. 1992 und 1998/1999 habe sie sich in Traun einer Alkoholentwöhnung unterzogen, sei aber wieder rückfällig geworden. Die verkehrspsychologische Untersuchung beim Kuratorium für Verkehrssicherheit am 13.5.2002 ergab, dass die Bw vom Standpunkt verkehrspsychologischer Leistungsbegutachtung aus zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet ist.

Auf Grund der vorgelegten Unterlagen, nämlich dem negativen Ergebnis der ADx-Untersuchung am 19.2.2002, der Stellungnahme Dris P, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 21. 3.2002 - diese führte aus, die Bw leide an einer chronischen neurotischen Depression und einer Alkoholkrankheit, jedoch bestehe aus klinischer Sicht ohne weiteren Alkoholeinfluss, ohne weiteren Haschischkonsum und mit



Fortführung der antidepress. Therapie kein Einwand gegen den Führerscheinbesitz - und dem Blutbefund Dris R vom 13.3.2002 (GOT- und GPT- Wert und CD-Tect in der Norm, MCV und GGT laut Dr Polgar pathologisch erhöht) wurde mit Bescheid der BPD Linz vom 6.6.2002, Fe-132/2002, gemäß §§ 24 Abs.1 Z2 und 8 Abs.3 Z2 bzw Z3 FSG die Gültigkeit der der Bw erteilten Lenkberechtigung der Klasse B bis 15. November 2002 befristet und eine amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 15.11.2002 unter Vorlage eines Laborbefundes (CDT und GGT) sowie des Nachweises über die regelmäßige Inanspruchnahme einer Alkoholnachsorge an einer dafür qualifizierten Stelle vorgeschrieben.

 

Nunmehr ist die Bw unter Vorlage einer Bestätigung der Landessanitätsdirektion Linz, Alkoholberatung, vom 15.10.2002, SanSMA-304142/2-2002-Ru/Scu, wonach sie von Juli bis Oktober 2002 regelmäßig die Betreuungsstelle für Alkoholkranke aufgesucht und an den Beratungsgesprächen teilgenommen hat und sich daneben auch einer psychotherapeutischen Behandlung unterzieht, sowie eines hinsichtlich aller Parameter im Normbereich liegenden Blutbefundes Dris R vom 6.11.2002 zu einer amtsärzlichen Untersuchung durch die Polizeiärztin PC am 8. November 2002 erschienen. Laut amtsärztlichem Gutachten gemäß § 8 FSG wurde die Bw zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 für befristet (ein Jahr) geeignet erklärt. Auf dieser Grundlage erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Die medizinische Sachverständige Dr. W führt in ihrem Gutachten aus, laut fachärztlicher Stellungnahme leide die Bw an Depressionen, in deren Rahmen es immer wieder zu Alkoholmissbrauch gekommen sei, weswegen bereits zweimal eine Alkoholentwöhnung in Traun stattgefunden habe. Zum Untersuchungszeitpunkt (21.3.2002) sei zwar die Alkoholkarenz glaubhaft, jedoch sei diese aus fachärztlicher Sicht nicht als derart stabil einzustufen, dass keine weiteren Kontrollen nötig seien, um eine glaubhaft dauernde Alkoholkarenz nachweisen bzw die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Bw erfassen zu können. Die einjährige Befristung der Lenkberechtigung unter den genannten Auflagen sei daher aus medizinischer Sicht erforderlich.

 

Der Bw wurde das Gutachten mit h Schreiben vom 23. Jänner 2003 mit der Einladung, dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht. Laut Rückschein hat die Bw das Schreiben am 29. Jänner 2003 eigenhändig übernommen, sich jedoch bislang nicht geäußert, sodass davon auszugehen ist, dass sie - außer dem Kostenargument - keine Einwendungen hat.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:





Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet"oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund ... 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt ua als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 Z4 lit.a FSG-GV gilt ua eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde. Gemäß Abs.2 ist bei einer solchen Erkrankung eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitzubeurteilen hat.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen folgt daraus, dass die Bw, bei der gemäß der fachärztlichen Stellungnahme Dris P sowohl Depressionen als auch eine Alkoholkrankheit bestehen, derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bedingt geeignet ist, wobei die Befristung auf ein Jahr unter bestimmten Auflagen, nämlich eine amtsärztliche Untersuchung unter Vorlage eines konkreten Blutbefundes sowie der Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie incl Bestätigung über regelmäßige Kontrolluntersuchungen und einer therapeutischen Compliance bis spätestens 8.11.2003, aus amtsärztlicher Sicht gerechtfertigt und erforderlich ist.

 

Zu den Berufungsausführungen ist zu sagen, dass das Kostenargument bei den finanziellen Verhältnissen der Bw sicher wesentlich ist, jedoch wurde bereits eine einjährige gegenüber der früheren sechsmonatigen Befristung für ausreichend erachtet und auch die Alkoholnachsorge bei der Landessanitätsdirektion ist weggefallen, wenn im Wege der Psychotherapie die erforderliche Kontrolle gewährleistet ist. Die Blutwerte sind zum Nachweis der Alkolholkarenz unverzichtbar.




Die von der Bw angeführte eine Haschischzigarette aus dem Jahr 2001 ist bei der nunmehrigen Befristung gänzlich unbedeutend. Die Befürchtung einer "erzieherischen oder bestrafenden Komponente" ist ebenfalls unbegründet, weil das gegenständliche Verfahren kein Verwaltungsstrafverfahren ist und die behördliche Kontrolle der Alkoholkarenz der Bw nicht nur im Interesse der Verkehrssicherheit bei der Inhaberin einer Lenkberechtigung erforderlich ist, sondern auch im gesundheitlichen Interesse der Bw liegen müsste. Dass Facharzt-Gutachten, Kontrolluntersuchungen und Laborbefunde Kosten verursachen, liegt auf der Hand und ist sicher nicht als Bestrafung gedacht, auch wenn es die Bw subjektiv so empfinden mag.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Befristung der LB unter Auflagen aus med. Sicht gerechtfertigt

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