Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520073/7/Kei/Si/Ri

Linz, 17.07.2003

VwSen-520073/7/Kei/Si/Ri Linz, am 17. Juli 2003

DVR.0690392

 

 

 


E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F K aus Linz, vertreten durch RA Dr. E K vom 9.12.2002 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.11.2002, F 1538/2002 wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und die Entziehung der Lenkberechtigung aufgehoben.

Der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG; § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG und § 8 Abs. 4 FSG-GV;

§§ 35 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Z. 2 FSG

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs. 1 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet sei, entzogen.
Der Führerschein ist gemäß § 29 Abs. 3 FSG unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Der Berufung wird gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber beantragt im Wesentlichen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Er habe die im Hinblick auf die Befristung der Lenkberechtigung erforderlichen Befunde eines Augenfacharztes und eines Internisten vorgelegt. Auf Grund dieser Befunde sei die Entziehung der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt und auch Gefahr im Verzuge sei nicht gegeben. Das Gutachten entspreche nicht den Anforderungen, die an ein Gutachten zu stellen sind. Auf die Stellungnahme von Dr. B sei überhaupt nicht eingegangen worden.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entschieden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz, FE 1538/2002 und ergänzende Ermittlungen.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

5.1. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung:

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Verwaltungsmaßnahme, die im Interesse des öffentlichen Wohles, nämlich im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit verfügt wird. Es ist grundsätzlich zulässig, bei Bedenken gegen die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen diese für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl.96/11/0128).

5.2. Der vom Bw gestellte Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines ist zurückzuweisen. Einerseits besitzt der Bw keine Lenkberechtigung mehr, da diese durch Fristablauf erloschen ist (§ 27 Abs. 1 Z.2 FSG). Eine Ausfolgung des Führerscheines, als Dokument einer Berechtigung, kommt daher nicht in Frage. Andererseits wäre die Erstbehörde für diese Amtshandlung zuständig (§ 35 Abs. 1 FSG).

5.3. Der Bw hat am 20.11.2002 den Antrag um Verlängerung der bis 7.12.2002 befristeten Lenkberechtigung gestellt. Mit dem in der Niederschrift beurkundeten Bescheid vom 25.11.2002 wurde dem Bw die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Auf den Antrag vom 20.11.2002 wurde nicht Bezug genommen und damit darüber auch nicht abgesprochen. Die Erstbehörde ist davon ausgegangen, dass gemäß § 8 Abs. 4 FSG-GV eine Lenkberechtigung nicht belassen werden darf, wenn der Gesichtsfeldausfall beide Augen betrifft. Aus dem Akt ist jedenfalls nicht schlüssig nachzuvollziehen, dass der Gesichtsfeldausfall beide Augen betrifft.

5.4. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit


1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen. Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Sind gemäß Abs. 2 FSG zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

Für die Entziehung der Lenkberechtigung wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 4 FSG-GV herangezogen. Diese lautet: Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein horizontales Gesichtsfeld von weniger als 120 Grad auf einem Auge, so sind die Bestimmungen des Abs. 5 über die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden; betrifft der Gesichtsfelddefekt beide Augen, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Im Abs. 5 heißt es: Fehlt ein Auge oder ist es praktisch blind oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden.

5.5. Im Berufungsverfahren wurde ein weiteres Gutachten eingeholt. Im Gutachten vom 23.4.2003, San-233222/4-2003-Wim/Kir, wird ausgeführt:

Die augenfachärztliche Untersuchung am 31.3.2003 durch den FA für Augenheilkunde, Herrn Dr. T E ergab, dass derzeit kein homonymer Gesichtsfeldausfall mehr vorhanden sei und somit eine deutliche Besserung seit Oktober 2002 eingetreten und der Bw für das selbständige Lenken eines Pkws bei Tageslicht geeignet sei, zeitlich befristet auf ein Jahr unter 6-monatigen fachärztlichen Gesichtsfeldkontrollen.

Das Gutachten wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht. Der Bw hat sich dazu geäußert und wie in der Berufung beantragt.

Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Es wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt. Für eine Entziehung der Lenkberechtigung aus dem Grund des § 8 Abs. 4 FSG-GV besteht keine Veranlassung. Der Bescheid wird behoben. Die Erteilung der Lenkberechtigung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Über den Antrag vom 20.11.2002 wird unter Bedachtnahme die bisherigen Verfahrensergebnisse noch abzusprechen sein. Die Sehschwäche ist kein Grund mehr, von einer mangelnden Erteilungsvoraussetzung auszugehen. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 FSG-GV hat eine Nachuntersuchung sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anlässlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

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