Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520074/13/Fra/Ka

Linz, 08.09.2003

 

 

 VwSen-520074/13/Fra/Ka Linz, am 8. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn RL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.11.2002, VerkR21-699-2002/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt. Ebenso wird die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 3 Abs.1 Z3, § 8, § 24 Abs.1 Z1, § 24 Abs.4, § 25 Abs.1, § 25 Abs.2, § 29 Abs.3 und § 32 Abs.1 FSG iVm § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV, § 5 Abs.1 Z5 FSG-GV und § 8 FSG-GV.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 11.1.2001 unter der Zl. VR20-4374-2000/LL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen. Gleichzeitig wurde die Dauer der Entziehung und die Dauer des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Nichteignung festgesetzt, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, das ist der 26.11.2002. Im Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides wurde angeordnet, dass der Bw den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern hat. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde stützt die angefochtenen Maßnahmen auf das amtsärztliche Gutachten vom 24.9.2002, wonach der Bw derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Es bestehe eine beidseitige Sehschwäche bei diabetischen Augenhintergrundveränderungen. Bei der Beobachtungsfahrt am 24.9.2002 sei festgestellt worden, dass die visuelle Auffassung, die Überblicksgewinnung und Konzentrationsfähigkeit deutlich eingeschränkt seien und die mangelnde Sehschärfe nicht kompensiert werden könne.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass ihm mit Bescheid vom 11.1.2001, VerkR20-4374-2000/LL, die Lenkberechtigung für die Klasse B befristet bis zum 11.1.2003 erteilt wurde. Er leide an einer beidseitigen Sehschwäche bei diabetischen Augenhintergrundveränderungen. Am 24.9.2002 habe eine Beobachtungsfahrt mit der zuständigen Behörde stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass seine visuelle Auffassung, die Überblicksgewinnung und die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt seien. Dazu möchte er anmerken, dass diese Probefahrt nicht repräsentativ für seine Eignung ein Kraftfahrzeug bzw Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken sei. Er fühle sich bei Fahrten im Stadtgebiet Linz/Leonding grundsätzlich unsicher, zumal er motorisiert dort nicht mehr unterwegs sei. Erschwerend sei gewesen, dass es zum Zeitpunkt der Probefahrt geregnet habe und er nicht sein eigenes, gewohntes Auto benützen habe können. Die ganze Situation der Probefahrt sei für ihn sehr ungewohnt und belastend gewesen. Sein Verhalten dort lasse aber nicht den Schluss auf sein sonstiges Verhalten im Straßenverkehr zu. Gerade im Umkreis von ca. 10 km um St. Florian, wo er normalerweise unterwegs sei, verhalte er sich der Straßenverkehrsordnung entsprechend, was auch seine bis dato unfallfreie Fahrweise bestätige. Er fahre auch schon einige Zeit nicht mehr bei Dämmerung und in der Nacht. Er benötige einen Führerschein zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bzw zumindest die Erlaubnis zum Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges als Fortbewegungsmittel für Einkaufs- bzw Versorgungsfahrten sowie Arztbesuche im Raume St. Florian/Asten/Enns. Das nächstgelegene Lebensmittelgeschäft sei von seinem Wohnhaus ca. 1,5 km entfernt, andere Geschäfte ca. 5 bis 6 km. Er ersuche daher noch einmal zu prüfen, durch welche Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen die Erteilung der Lenkberechtigung bzw das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges möglich sei, vor allem ob eine örtliche Beschränkung auf den Bereich St. Florian, Asten, Enns festgelegt werden könne.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Bei der Beurteilung des Berufungsfalles sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften von Bedeutung:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat vor der Erteilung der Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen Sachverständigenarzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisches auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt durchzuführen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z4 FSG hat, wenn der Begutachtete zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet ist, das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen einer gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten, wenn sie ua gesundheitlich nicht geeignet sind, ein derartiges Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: .......... Z5 Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

 

Im § 8 FSG-GV werden die Mängel des Sehvermögens definiert sowie die daraus resultierenden Vorgangsweisen normiert.

 

3.2. Aufgrund des Vorbringens des Bw ersuchte der Oö. Verwaltungssenat einen Amtsarzt um Erstellung eines Gutachtens darüber, ob und allenfalls welche vom Bw angesprochenen Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen aus ärztlicher Sicht vertretbar sind. Der Amtsarzt Mag. Dr. LS teilte in seinem Schreiben vom 14.1.2003, AZ: San-233162/1-2003-Scö/Du, dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass beim Bw ein Blutzuckerleiden besteht, welches mit einer für Diabetes mellitus typischen Augenerkrankung einhergeht. Dieses Augenleiden ist beim Bw nach den Aktenunterlagen bereits weit fortgeschritten. Es ergeben sich aus seiner Sicht für die Beurteilung der Fahreignung drei Punkte:

1.) Es liegt keine augenfachärztliche Stellungnahme vor, wie es die FSG-GV vorsieht, da nämlich das vorliegende ärztliche Attest nicht die Auswirkungen auf das Lenken von KFZ beschreibt. Es wäre daher eine der FSG-GV entsprechende augenfachärztliche Stellungnahme einzuholen. Diese Stellungnahme müsste, bezogen auf die Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen die Auswirkung hinsichtlich des Lenkens derartiger Fahrzeuge beschreiben.

 

2.) Da es sich beim Diabetes mellitus um eine Krankheit aus dem Bereich der Inneren Medizin handelt, bei der auch unvorhersehbare Bewusstseinsstörungen auftreten können, wäre auch eine der FSG-GV entsprechende internistische Stellungnahme einzuholen, welche insbesondere die Frage der unvorhersehbaren Bewusstseinstrübungen, wie etwa durch Hypoglykämieanfälle, behandeln müsste.

 

3.) Ob die durchgeführte Probefahrt repräsentativ ist, ist eine Beweisfrage. Die Beschreibung der Beobachtungsfahrt - fährt weit links, langsam, 40 km/h im Stadtgebiet, bleibt vor grüner Ampel stehen, wollte bei roter Ampel fahren - lässt auf eine massive Beeinträchtigung der Eignung von KFZ schließen, sodass bezweifelt werden muss, dass die Einholung weiterer Stellungnahmen ein positiveres Ergebnis bringen können. Ob eine weitere Abklärung im Sinne der obigen Punkte zweckmäßig ist, ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu klären und es sollten gegebenenfalls die entsprechenden Stellungnahme eingeholt werden.

 

Aufgrund der oa Stellungnahme ersuchte der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 23.1.2003, Zl. VwSen-520074/4/Fra/Ka, den Bw, der FSG-GV entsprechende augenfachärztliche sowie internistische Stellungnahmen vorzulegen. Der Bw übermittelte darauf eine Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin, Dr. KR, vom 7.2.2003 sowie eine Stellungnahme des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, Dr. BW, vom 14.2.2003. Beide Stellungnahmen entsprechen nicht den Anforderungen der FSG-GV, weil sie nicht die Auswirkungen auf das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und eines Invalidenkraftfahrzeuges beschreiben. Die Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin geht insbesondere nicht auf die Frage unvorhersehbarer Bewusstseinstrübungen, wie etwa durch Hypoglykamieanfälle ein. Aus dem Befund der augenfachärztlichen Stellungnahme ist allerdings der Schluss, dass der Bw die Kriterien für die Lenkberechtigung der Klasse B nicht erfüllt, ableitbar. Dem Amtsarzt war daher eine abschließende Beurteilung aufgrund dieser mangelhaften fachärztlichen Stellungnahme nicht möglich.

 

Das Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 4.4.2003, VwSen-520074/9/Fra/Ka, wonach der Bw gebeten wurde, ergänzende, den Anforderungen der FSG-GV entsprechende fachärztliche Stellungnahmen beizubringen, beantwortet dieser nicht. Ebenso wurde das Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 3.7.2003, VwSen-520074/11/Fra/Ka, wonach der Bw ersucht wurde mitzuteilen, ob er noch beabsichtigt, die oa Unterlagen beizubringen, nicht beantwortet. In diesem Schreiben wurde dem Bw mitgeteilt, dass, sollte innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreiben seinerseits keine Äußerung erfolgen, der Oö. Verwaltungssenat davon ausgeht, dass der Bw nicht mehr beabsichtigt, die genannten Unterlagen vorzulegen und der Oö. Verwaltungssenat sodann aufgrund der Aktenlage entscheiden wird. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 7.7.2003 zugestellt. Bis dato erfolgte seitens des Bw keine Äußerung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass der Bw keinen Wert mehr darauf legt, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Stellungnahmen beizubringen. Das für das Berufungsvorbringen notwendige amtsärztliche Gutachten kann sohin nicht erstellt werden. Es ist der Bw dem als Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs.2 AVG zu wertenden Schreiben vom 3.7.2003, VwSen-520074/11/Fra/Ka, nicht nachgekommen. Wenn auch im § 39 Abs.2 der Grundsatz der Amtswegigkeit im Verwaltungsverfahren normiert ist, korrespondiert diesem Grundsatz eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Dieser Verpflichtung ist der Bw nicht nachgekommen. Es konnte sohin seinem Vorbringen nicht nähergetreten werden und es war der angefochtene Bescheid, zumal er sich auf ein schlüssig begründetes amtsärztliches Gutachten stützt, welches auch vom Bw nicht widerlegt wurde, zu bestätigen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist zu Recht erfolgt, wobei auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides insofern verwiesen wird, dass im Interesse der Sicherheit aller Straßenbenützer Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht ausreichend geeignet sind, unverzüglich von der Teilnahme im Straßenverkehr als Fahrzeuglenker auszuschließen sind, weshalb wegen Gefahr im Verzug im Interesse des öffentlichen Wohles einer eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist.
 

4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum