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des Landes Oberösterreich
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VwSen-520082/9/Ki/Ka

Linz, 13.02.2003

 

 

 VwSen-520082/9/Ki/Ka Linz, am 13. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn KS, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W, vom 20.12.2002, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.12.2002, VerkR21-713-2002, wegen einer Aufforderung, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11.2.2003 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Punkt 1 des Spruches wie folgt modifiziert wird:

"Sie werden aufgefordert, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieses Bescheides sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen"

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 8 und 24 Abs.4 FSG; § 64 Abs.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herr KS aufgefordert, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen und weiters die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

 

Die Erstbehörde stützt diese Entscheidung darauf, dass in einem vorläufigen amtsärztlichen Gutachten vom 30.8.2002 ausgeführt werde, dass der Berufungswerber (Bw) sich bei der Untersuchung schwerfällig, verlangsamt und umständlich verhalten habe. Die Untersuchungsanweisungen hätten vorgezeigt werden müssen. Er sei damals aufgefordert worden, eine verkehrspsychologische Untersuchung machen zu lassen, es sei ihm auch mitgeteilt worden, dass bei positivem Ergebnis eine fachärztliche Stellungnahme (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) erforderlich sei. Diese Unterlagen hätte er nicht beigebracht. In einer ergänzenden Mitteilung vom 22.10.2002 habe die zuständige Amtsärztin ausgeführt, dass es aus amtsärztlicher Sicht erforderlich sei, festzustellen, ob die kraftfahrspezifischen Leistungen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges noch ausreichen und die Bewusstseinsstörungen eine Ursache haben würden, die befürchten lasse, dass es neuerlich zu dadurch verursachten Unfällen kommen werde. Aufgrund der allfälligen Verlangsamung sei er zunächst zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung geschickt worden, da beträchtliche Zweifel bestehen würden, ob seine kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen ausreichen. Da daher Bedenken betreffend der gesundheitlichen Eignung bestehen würden, sei die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufzutragen.

 

Da Fahrzeuglenker, bei denen die gesundheitliche Eignung nicht mit Sicherheit feststehe, eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit darstellen würden, sei im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

 

2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 20.12.2002 fristgerecht Berufung mit dem Antrag, die Berufungsbehörde möge dieser Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben; in eventu der Berufung Folgen zu geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und der ersten Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

 

3. Als Begründung bringt der Bw vor, dass er bereits seit Jahrzehnten Motorfahrräder und seit Jahren vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge lenke. Über den gesamten Zeitraum sei er hierbei noch nie verkehrsauffällig geworden. Er habe keinen einzigen Unfall oder sonstigen Vorfall mit Motorfahrrädern oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verursacht. Ein im Zusammenhang stehendes Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn habe es noch nie gegeben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum nun die amtsärztliche Untersuchung angeordnet werde.

 

Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach § 32 FSG sei, dass aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht bestehe, dass die Verkehrszuverlässigkeit oder gesundheitliche Eignung nicht mehr bestehe. Ein amtsärztliches Gutachten sei daher nicht Voraussetzung für das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen. Vielmehr sei grundsätzlich von der Eignung zum Lenken dieser Fahrzeuge auszugehen und dürfe ein Verfahren nach § 32 FSG nur eingeleitet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen davon ausgegangen werden müsse, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben wären. § 32 FSG spreche im Gegensatz zum alten § 75 KFG nicht mehr von Bedenken, sondern "wenn Personen nicht mehr gesundheitlich geeignet wären". Es sei daher von Tatsachen auszugehen, irgendwelche Bedenken hätten außer Acht zu bleiben. Immerhin gehe es hier nicht um das Lenken von herkömmlichen Kraftfahrzeugen, sondern um Motorfahrräder und Leichtkraftfahrzeuge.

 

Wenn im Bescheid von einem vorläufigen amtsärztlichen Gutachten die Rede sei, stelle sich automatisch die Frage, wie es zu diesem Gutachten komme, welche gesetzliche Grundlage es habe, wie die Behörde Kenntnis von dieser Untersuchung trotz ärztlicher Verschwiegenheitspflicht erlangt habe, und warum dieses Gutachten samt Mitteilung vom 22.10.2002 Herrn S nicht vor Erlassung des Bescheides zur Kenntnis gebracht worden sei. Es sei nicht einmal das Recht auf Parteiengehör gewahrt worden. Wenn in dem Gutachten von verursachten Unfällen die Rede sei, entspreche dies nicht den Tatsachen. Das vorläufige Gutachten sei unrichtig, gehe von unrichtigen Tatsachen aus und sei nicht schlüssig. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum Herr S nochmals ein Gutachten vorlegen solle, wenn ohnehin bereits ein Gutachten vorliege, auf welches sich die Behörde bei ihrer Entscheidung stütze. Auch in dem Gutachten würden nur Bedenken angeführt werden, aber keine Tatsachen, die die Einleitung des Verfahrens rechtfertigen würden.

 

Bezüglich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, worin die besondere Dringlichkeit gelegen sein soll, um diese Wirkung auszuschließen. Allgemeine Behauptungen wären als Begründung nicht geeignet. Wäre dies der Fall, wäre bereits vom Gesetz der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgesehen worden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers teil, letzterer ließ sich mit der Begründung, dass er Kreislaufprobleme hätte, entschuldigen. Ein Vertreter der Erstbehörde ist ebenfalls nicht erschienen. Als sachverständige Zeugin wurde die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Frau Dr. D, gehört.

 

Herrn S wurde im Jahre 1992 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Lenkberechtigung entzogen. Ein im Jahre 1994 gestellter Antrag um Neuerteilung der Lenkberechtigung wurde am 26.4.1994 von Herrn S zurückgezogen.

 

Im vorliegenden Verfahrensakt findet sich ein Handschreiben, wonach Herr S eine Untersuchung beim Amtsarzt zum Lenken eines "Leichtkraftauto" beantragt hat. Der Rechtsvertreter des Bw erklärte dazu bei der mündlichen Berufungsverhandlung, dass Herr S vermutlich irrtümlich von einer Fahrschule zur Behörde zwecks Ausstellung eines Mopedausweises geschickt worden sei. Über sein Anraten habe Herr S dann bei einer anderen Fahrschule die vorgesehene praktische Schulung absolviert und es sei ihm der Ausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgestellt worden. Dies ist belegt durch eine im Akt aufliegende Bestätigung einer Fahrschule, wonach Herrn S am 29.8.2002 ein Ausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgestellt wurde.

 

Herr S hat sich am 15.7.2002 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Nach ausführlicher Befundaufnahme kam die Amtsärztin zu dem in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides dargelegten Ergebnis. Der Bw wurde dann vom Kuratorium für Verkehrssicherheit zu einer Untersuchung eingeladen, dieser Einladung ist er jedoch nicht nachgekommen.

 

In einer weiteren Stellungnahme stellte die Amtsärztin dann fest, dass es erforderlich sei, festzustellen, ob bei Herrn S die kraftfahrspezifischen Leistungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch ausreichen und ob die Bewusstseinsstörungen eine Ursache haben, die befürchten lassen, dass es neuerlich zu dadurch verursachten Unfällen kommen wird.

 

Bemerkt wird hiezu seitens der Berufungsbehörde, dass aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen hervorgeht, dass Herr S im Zusammenhang mit den erwähnten Bewusstseinsstörungen beim Lenken eines PKW in Verkehrsunfälle verwickelt war und dieser Umstand letztlich auch zum Entzug der Lenkberechtigung geführt hat.

 

Zur mündlichen Berufungsverhandlung ist Herr S, wie bereits erwähnt, wegen Kreislaufproblemen nicht erschienen, ein Vertagungsantrag wurde jedoch nicht gestellt. Der Rechtsvertreter erklärte, dass Herr S seit dem Entzug des Führerscheines für Kraftfahrzeuge mit vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unterwegs gewesen sei, er benötige dieses Fahrzeug, um von seiner Wohnung in die Stadt zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, die Fahrtstrecke betrage ca. 7 km. Er habe nie Probleme beim Lenken des Fahrzeuges gehabt und es habe auch keine Vorfälle gegeben bzw wären keine bekannt.

 

Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bestätigte die von ihr bereits im erstbehördlichen Verfahren getroffenen Feststellungen. Auf Befragen erklärte sie, dass sie nicht den Eindruck habe, die erworbene Fahrpraxis könne das Verhalten des Herrn S kompensieren. Wenn sie auch ursprünglich der Auffassung war, dass die Fahrpraxis des Herrn S sich auf das Lenken von Mopeds bezogen habe, würde dennoch auch eine entsprechende Praxis beim Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht ausreichen, die Zweifel aus dem Weg zu räumen.

 

Sie bestätigte, dass die im vorläufigen Gutachten festgehaltenen Befunddaten durchwegs positiv sind, es bestehen jedoch Zweifel an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, zumal Herr S sowohl bei der Befundaufnahme als auch im Hinblick auf die Anweisungen zu den einzelnen Untersuchungen Schwierigkeiten hatte. Man musste ihm alles vorzeigen, erst wenn er das Problem verstanden hat, hat er es dann ordnungsgemäß bewältigt. Sie habe die Stresssituation natürlich berücksichtigt. Sie habe dann Herrn S auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Untersuchung hingewiesen, dies habe er auch offensichtlich verstanden. Sie glaube, dass Herr S beim Handling des Fahrzeuges keine Probleme habe, es dürften aber Probleme dahingehend bestehen, dass er sich in kritischen Situationen verkehrsadäquat verhalten kann. Die Untersuchung habe sie mit den ihr als praktischer Arzt zur Verfügung stehenden Mitteln durchgeführt, eine besondere kraftfahrspezifische Untersuchung konnte nicht stattfinden.

 

Bezüglich der Bewusstseinsstörungen erklärte die Amtsärztin, dass sich aus der Vorgeschichte ergibt, dass es wegen Bewusstseinsstörungen zu Verkehrsunfällen gekommen ist, diesbezüglich wurde noch nichts abgeklärt, eine solche Abklärung sei jedoch erforderlich.

 

Die Berufungsbehörde vertritt dazu die Auffassung, dass die Ausführungen der Amtsärztin schlüssig sind und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen. Der Bw selbst ist zur mündlichen Berufungsverhandlung trotz persönlicher Ladung nicht erschienen, es wurde auch kein Vertagungsantrag gestellt. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass es an Herrn S gelegen wäre, an einer Klarstellung des Sachverhaltes im Sinne seines Vorbringens mitzuwirken, dieser Obliegenheit ist er jedoch nicht nachgekommen, es ist ihm daher nicht gelungen, die fachlich fundierten Argumente der Amtsärztin im Hinblick auf bestehende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen zu erschüttern.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Vekehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Es mag dahingestellt bleiben, weshalb Herrn S zunächst von einer Fahrschule angeraten wurde, bei der Behörde die Ausstellung eine Mopedausweises zu beantragen. Faktum ist, dass er sich einer entsprechenden amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat und diese Untersuchung Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken der gegenständlichen Fahrzeuge begründet hat.

 

Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich ein amtsärztliches Gutachten nicht Voraussetzung für das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist. Durch den Hinweis in § 32 Abs.1 FSG ua auf § 24 Abs.4 FSG ist jedoch eindeutig klargestellt, dass auch in diesen Fällen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen ist. Daraus resultiert die Berechtigung bzw Verpflichtung an die Behörde, die betreffende Person bescheidmäßig aufzufordern, sich (amts)ärztlich untersuchen zu lassen und weiters die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (hier zunächst eine verkehrspsychologische Stellungnahme) zu erbringen. Entgegen dem Berufungsvorbringen reicht es aus, wenn (begründete) Bedenken in Hinblick auf die gesundheitliche Eignung gegeben sind. Die Begründung für die Bedenken wurden, wie bereits dargelegt wurde, von der Amtsärztin nach einer Untersuchung des Bw artikuliert und es werden diese auch seitens der Berufungsbehörde als für die Aufforderung als ausreichend befunden.

 

Die Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides war im Hinblick auf die durch BGBl.Nr. I Nr. 81/2002 erfolgte Änderung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung geboten, es wird dazu bemerkt, dass zunächst die ebenfalls von der Amtsärztin vorgeschlagene Erbringung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie nicht vorgeschrieben wird, um den Bw allfällige Kosten zu ersparen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Falle einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme auch die Erbringung eines derartigen Gutachtens erforderlich sein wird.

 

Um dem Bw einen vertretbaren Zeitraum für die Abwicklung der aufgetragenen Maßnahmen zu ermöglichen, wurde die Frist durch die Berufungsbehörde neu bemessen.

 

Was die Aberkennung der auschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid anbelangt, so wurde der Bw hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt. Abgesehen davon, dass die ihm gestellte Frist von vier Monaten noch nicht abgelaufen war, wird festgestellt, dass im Hinblick auf die hervorgekommenen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bw im Interesse der Verkehrssicherheit, somit des öffentlichen Wohles, eine derartige Maßnahme wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen behördlichen Auftrag nicht in seinen Rechten verletzt wird, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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