Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103486/2/Br

Linz, 13.02.1996

VwSen-103486/2/Br Linz, am 13. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 17. Jänner 1996, Zl. VerkR96-2966-1995 Sö, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 iVm 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems wegen der Übertretung § 103 Abs.2 iVm § 134 KFG 1967, mit 2.000 S bestraft, weil sie es mit Ablauf des 12.7.1995 als Zulassungsbesitzerin des PKW, Kennzeichen, in K, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf deren Verlangen vom 23.6.1995 nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt habe, wer den PKW am 17.6.1995 um 08.09 Uhr in K, abgestellt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich lediglich aus, daß die Übertretung auf Grund der Aktenlage erwiesen sei. Bei der Strafzumessung wertete die Erstbehörde die zahlreichen, vier davon einschlägigen Vormerkungen, als straferschwerend.

2. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung führte die Berufungswerberin im wesentlichen aus, daß sie keine Hinterlegungsanzeige betreffend die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vorgefunden habe. Sie weist diesbezüglich noch darauf hin, daß sie bereits mehrfach, nicht an sie adressierte Briefe in ihrem Brieffach vorfinden habe können.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Daraus ergibt sich, daß diesem Verfahren eine Anzeige wegen eines Parkdeliktes zugrundelag, wonach das Fahrzeug der Berufungswerberin am 17. Juni 1995 zwischen 08.09 Uhr und 08.30 Uhr in K in einer Kurzparkzone, ohne eine am Fahrzeug angebrachte Parkscheibe abgestellt gewesen sei.

Die der Berufungswerberin durch Hinterlegung beim Postamt K am 28. Juni 1995 zugestellte Lenkererhebung hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrter Zulassungsbesitzer! Der Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen wurde angezeigt, am 17.6.1995 um 08.09 Uhr auf der H im Gemeinde/Ortsgebiet von K eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen zu haben.

Sie werden daher als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges gem.

§ 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Schreibens, schriftlich oder per Fernschreiben mitzuteilen, wem Sie das Fahrzeug zum Lenken überlassen haben.........." Auch im Spruch der Strafverfügung stellt der Tatvorwurf konkret darauf ab, "wem das Kraftfahrzeug am 17.6.1995 um 08.09 Uhr zum Lenken überlassen war." 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

5.1. Nach § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw.

zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung).

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

5.1.1. Gegenstand des Auskunftsverlangens war hier eine Zeitangabe zu welcher das Fahrzeug nicht gelenkt worden sein konnte. Auch der folglich mit der Strafverfügung erhobene und weiter auch im Straferkenntnis aufrechterhaltene Tatvorwurf, stellte auf den Zeitpunkt der Wahrnehmung des Fahrzeuges im ruhenden Verkehr dergestalt ab, "wem das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt zum Lenken überlassen gewesen wäre". Sowohl das Auskunftsverlangen, als auch der zur Last gelegte Tatvorwurf steht hier mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht im Einklang. Damit ist der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. hiezu VwGH (verst. Senat) vom 23.4.1980, Zl. 1157/78).

5.2. Zumal hier keine dem § 44a Z1 VStG taugliche Verfolgungshandlung vorliegt, ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat ferner verwehrt, diesen Mangel im Wege einer Präzisierung des Tatvorwurfes zu sanieren. Angesichts dieser Faktenlage konnte daher darüber hinaus im Sinne der Berufungsausführungen ein Eingehen auf die Frage des hier behaupteten Zustellmangels unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum