Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520084/16/Ki/Ka

Linz, 04.03.2003

 

 

 VwSen-520084/16/Ki/Ka Linz, am 4. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des MS, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. EM, vom 27.12.2002, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 13.12.2002, Zl. Fe 316/2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.2.2003, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1, 26 Abs.2 und 29 Abs.4 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, das war der 21.9.2002, entzogen, weiters wurde als begleitende Maßnahme die Nachschulung, zu absolvieren bei einer hiezu ermächtigten Stelle, angeordnet und der Bw aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugsdauer beizubringen. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 27.12.2002 fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Diese Berufung wurde von der BPD Steyr dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die der Entscheidung zugrunde liegende bestimmte Tatsache, nämlich, dass der Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,11 mg/l) ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, bestritten wird.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.2.2003. In dieser Berufungsverhandlung wurde auch die Berufung des Herrn MS gegen das Straferkenntnis der BPD Steyr vom 13.12.2002, AZ. S 7699/ST/02, behandelt, zumal ein und derselbe Sachverhalt zu klären war. Es wird daher auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der Berufungsentscheidung hinsichtlich des Straferkenntnisses verwiesen.

 

Laut Anzeige der BPD Steyr vom 21.9.2002 hat der Bw am 20.9.2002 um 23.30 Uhr einen PKW in Steyr auf der Ennser Straße von der Marlen-Haushofer-Straße kommend, in Richtung Nordspange gelenkt. Auf Höhe der Bushaltestelle GFM hat er überdies das deutlich sichtbare Zeichen eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht befolgt. Ein durchgeführter Alkotest ergab eine Alkoholbeeinträchtigung, wobei ein relevanter Messwert von 1,11 mg/l (= 2,22 Promille) festgestellt wurde. Dem Rechtsmittelwerber wurde daraufhin gemäß § 39 FSG der Führerschein vorläufig abgenommen und es wurde die Anzeige erstattet. Es handelt es sich um erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen des Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Dem Bw wurde mit Straferkenntnis der BPD Steyr vom 13.12.2002 zur Last gelegt, er habe am 20.9.2002 um 23.30 Uhr in 4400 Steyr, auf der Ennser Straße von der Marlen-Haushofer-Straße kommend in Richtung Nordspange bis Höhe Bushaltestelle GFM und in weiterer Folge auf der Ennser Straße stadtauswärts den KKW mit dem behördlichen Kennzeichen SR-548AI in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 1,11 mg/l betrug. Der Rechtsmittelwerber hat gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben, das durchgeführte Berufungsverfahren hat jedoch ergeben, dass der Tatvorwurf zu Recht erfolgte. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber im Falle einer - erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 - eine Mindestentzugsdauer von vier Monaten festgelegt hat. Es verbleibt daher kein Raum für Überlegungen dahingehend, ob mit einer kürzeren Entziehungsdauer das Auslangen gefunden werden könnte. Die Berufungsbehörde vertritt jedoch die Auffassung, dass mit der Mindestentzugsdauer im vorliegenden Falle das Auslangen gefunden werden kann bzw. dass erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Bw nach dieser Entzugsdauer wieder hergestellt ist.

 

5.2. Gemäß § 24 Abs.3 (zweiter Satz) hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Bw durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

5.3. Gemäß § 24 Abs.3 (vierter Satz) ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Somit war auch diese Anordnung in Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung zwingend geboten und es wurde der Bw hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

5.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 
 

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