Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520085/2/Kei/An

Linz, 26.03.2003

VwSen-520085/2/Kei/An Linz, am 26. März 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. Dezember 2002, Zl. VerkR21-567-2002/BR, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "BR wird, vollinhaltlich" wird gesetzt "BR, wird vollinhaltlich".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Der ha. Mandatsbescheid vom 25.11.2002, VerkR21-567-2002/BR wird, vollinhaltlich bestätigt.

I. Die Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 25.07.1988 unter der Zahl VerkR-0301-45.273 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wird Ihnen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

Rechtsgrundlage: §§ 7 Abs. 1 und 3 Ziffer 1, 24 Abs. 1 Ziffer 1, 3 Abs. 1 Ziffer 2, 26 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 idgF (FSG)

II. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Ihnen für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet vom 08.11.2002, demnach bis einschließlich 08.03.2003, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Rechtsgrundlage: §§ 26 Abs. 2, 29 Abs. 4, 25 Abs. 1 und 3 FSG

III. Weiters wird Ihnen das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten.

Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs. 1 Zi. 1, 7 Abs. 1 u. 3 Zi. 1, 24 Abs. 1 Zi. 1, 3 Abs. 1 Zi. 2, 26 Abs. 2 FSG

IV. Sie haben sich auf Ihre Kosten innerhalb offener Entziehungsdauer bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung der Anordnung.

Rechtsgrundlage: §§ 24 Abs. 3, 26 Abs. 2 FSG

V. Weiters werden Sie aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen. Vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens haben Sie sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs. 3, 26 Abs. 2 FSG

§ 14 Abs. 2 FSG-GV

VI. Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen die Spruchabschnitte I, II, u. III einzubringenden Berufung wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Es ist unbestritten, dass er Ersttäter iSd § 26 Abs.2 FSG ist und beim Lenken seines PKW am gegen Uhr eine Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen ist.

Der Bescheid der Erstbehörde verletzte ihn in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums, ebenso wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen sowie wegen Anwendung einer gesetzes- bzw. verfassungswidrigen Verordnung.

Der Bw machte Ausführungen zu einer von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 26 Abs.2 FSG und des § 24 Abs.3 5. Satz FSG und zu einer von ihm behaupteten Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit des § 11 Z.1 FSG-NV.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Jänner 2003, Zl. VerkR21-567-2002/BR, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Ein Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht liegt für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht vor.

Der Bw stellte in der Berufung außer Streit, dass er am gegen Uhr den PKW gelenkt hat und dass dabei eine Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen ist.

Es wird ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Der OÖ. Verwaltungssenat konnte nicht finden, dass die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 23.09.2003, Zl.: B 576/03-4

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