Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520089/2/Si/Sch/Pe

Linz, 04.02.2003

 

 

 

VwSen-520089/2/Si/Sch/Pe Linz, am 4. Februar 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der DH vom 18. Dezember 2002, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 9. Dezember 2002, Zl. III-F-5713-12/02, wegen Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 5 Abs. 1, 19 Abs. 1 FSG, 66 Abs. 4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Antrag vom 12. Oktober 2002 auf Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B mangels der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 19 Abs. 1 FSG abgewiesen. Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung können die theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen und die Berufungswerberin vollendete das 16. Lebensjahr jedoch erst am 9. Jänner 2003.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

 

3. Die Berufungswerberin macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

§ 3 Abs. 1 FSG enthält die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die

  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben,
  2. verkehrszuverlässig sind,
  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken,
  4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und
  5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

§ 5 Abs. 1 FSG betrifft das "Verfahren bei der Erteilung der Lenkberechtigung", er lautet:

Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992) in Österreich hat und noch keine Lenkberechtigung für die jeweils angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt.

Abs. 3 lautet: Eine Person ohne Hauptwohnsitz in Österreich darf einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung stellen, wenn sie nachweist, dass sie sich mindestens sechs Monate zum Zwecke der schulischen oder universitären Ausbildung in Österreich befinden wird. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

 

§ 19 Abs. 1 FSG: Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B kann die theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen, wenn er eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt.

Das Führerscheingesetz enthält keine konkrete Bestimmung, wann eine Partei den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung einbringen kann. Wohl gibt es Bestimmungen, wann mit der Ausbildung gemäß § 19 FSG begonnen werden darf, wann die Behörde frühestens die Lenkberechtigung erteilen darf etc. Der Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich allenfalls aus den gesamten Verfahrensbestimmungen. Wenn die Partei die Ausbildung gemäß § 19 FSG mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Fahrschule beginnen will, ist es wohl angeraten für die Bewilligung der Ausbildung rechtzeitig anzusuchen.

Der Zeitpunkt des Ansuchens um Erteilung der Lenkberechtigung steht in erkennbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem frühestmöglichen Termin für den Beginn der Ausbildung.

Das Verfahren ist daher aufgrund des Antrages vom 12. Oktober 2002 fortzuführen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

  

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