Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520091/2/Sch/Pe

Linz, 28.01.2003

 

 

  
VwSen-520091/2/Sch/Pe
Linz, am 28. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des MH vom 19. Dezember 2002, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ML, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Dezember 2002, VerkR21-67-2002-Br, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn MH, die Lenkberechtigung für die Klassen BV und B für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 26 Abs.3 FSG entzogen. Unter einem wurde die Anordnung der Ablieferung des Führerscheines bei der Behörde ausgesprochen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde stützt ihren Entziehungsbescheid auf den Umstand, dass der Berufungswerber am 11. Februar 2002 zu einer näher umschriebenen Uhrzeit bzw. an einer angeführten Örtlichkeit im Zuge einer Autobahn als Lenker eines PKW die für Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h überschritten habe.

 

Durch dieses Verhalten habe er eine Übertretung gemäß § 19 Abs.9 iVm § 19 Abs.6 FSG begangen. Somit läge eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.4 Z4 FSG vor.

 

Der angefochtene Bescheid, datiert mit 10. Dezember 2002, wurde dem Berufungswerber am 12. Dezember 2002 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich bereits ab 1. Oktober 2002, hatte die Bestimmung des § 19 Abs.6 FSG insofern eine Änderung erfahren gehabt, als der zweite Satz entfallen war, welcher gelautet hatte:

"Bei Ausbildungsfahrten beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h auf Freilandstraßen und 100 km/h auf Autobahnen."

 

Auch die Bestimmung des § 19 Abs.9 FSG hatte eine Änderung erfahren, zumal dort der zweite Halbsatz, nämlich der Anordnung der im Abs.6 zweiter Satz genannten Geschwindigkeitsbeschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, entfallen war (5. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002).

 

Sohin bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides diese gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben die Kraftfahrbehörden im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides anzuwenden, soweit nicht in einer Übergangsbestimmung etwas anders angeordnet ist. Dies gilt auch für die Berufungsbehörde in Ausübung ihrer reformatorischen Funktion. Auch für sie ist bei der Ausübung ihrer Kontrollfunktion die Rechtslage zum Zeitpunkt des unterinstanzlichen Bescheides maßgebend (VwGH 23.4.1991, 91/11/0189).

 

Eine entsprechende Übergangsbestimmung ist in der erwähnten Gesetzesnovelle nicht enthalten, sodass die Erstbehörde die Bestimmungen der §§ 19 Abs.6 bzw. 19 Abs.9 FSG in der nach der Gesetzesänderung geltenden Fassung anzuwenden gehabt hätte.

 

Damit lag aber keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z4 zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides mehr vor.

 

Der Berufung war sohin ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen Folge zu geben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

2. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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