Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520093/9/Sch/Pe

Linz, 31.03.2003

 

 

 VwSen-520093/9/Sch/Pe Linz, am 31. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des FH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. KG, vom 3. Jänner 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. Dezember 2002, VerkR21-119-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer besonderen Nachschulung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. Februar 2003 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn FH, gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 und 26 Abs.2 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 19. August 2002, entzogen.

 

Gleichzeitig iSd § 24 Abs.3 FSG angeordnet, dass sich der Berufungswerber auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen habe.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde ist bei ihrer Entscheidung von dem Sachverhalt ausgegangen, dass der Berufungswerber eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt zu verantworten habe, welcher Umstand gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG eine bestimmte Tatsache darstelle, die gemäß § 7 Abs.1 FSG die Verkehrszuverlässigkeit beim Berufungswerber ausschließe.

 

Vom Berufungswerber wurde bestritten, dass er die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigern wollte. Vielmehr sei er dazu gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, von welchem Umstand er zum Zeitpunkt der Untersuchung noch keine Kenntnisse gehabt habe.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger, der die relevante Amtshandlung mit dem Berufungswerber durchführte, zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab an, anlässlich der Lenkerkontrolle beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome, wie Alkoholgeruch sowie den Eindruck, dass er schwankte, wahrgenommen zu haben. Der Alkomat sei im Dienstfahrzeug vor Ort mitgeführt worden. Der Berufungswerber sei zum Alkotest aufgefordert worden und habe sich bereit erklärt, die Untersuchung durchzuführen. Allerdings habe der Berufungswerber nicht in das Gerät hineingeblasen, sondern beim Meldungsleger den Eindruck erweckt, dass er die Luft ansauge. Er habe ihn deshalb darauf aufmerksam gemacht, dass nach vier Versuchen die Alkomatuntersuchung als verweigert angesehen werden würde. Der Zeuge habe, wie er dies in solchen Fällen mache, den Betreffenden nach dem zweiten Fehlversuch belehrt, dass er vier Blasversuche habe und dann das Verhalten, wenn keine Messergebnisse zu Stande kämen, als Verweigerung der Untersuchung angesehen würde. Die vom Berufungswerber aufgestellte Behauptung, er bliese ohnedies hinein, das Gerät funktioniere aber nicht, hielt der Zeuge für nicht zutreffend. Es seien keinerlei Hinweise auf eine Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes vorgelegen. Auch habe der Berufungswerber weder gesundheitliche Einschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit, das Gerät zu beatmen, vorgebracht, noch seien dem Zeugen solche Umstände aufgefallen. Der Berufungswerber habe viermal so getan, als ob er das Gerät beatmen wolle, zu einem entsprechenden Hineinblasen sei es aber nicht gekommen. Es habe aber sein können, dass eine gewisse Luftmenge doch ins Gerät gelangt sei, da dieses aktiviert worden sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, an dieser Aussage des Zeugen Zweifel anzubringen. Zum einen hat der Genannte bei der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und sind seine Schilderungen des Vorganges auch schlüssig. Es muss zum anderen dem Zeugen als langjährigen und mit einschlägigen Amtshandlungen erfahrenen Gendarmeriebeamten zugebilligt werden, zu erkennen, ob jemand bei der Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten kooperativ ist oder nicht. Es bedarf keinesfalls medizinischer Kenntnisse um zu erkennen, ob jemand die Luft in das Mundstück des Gerätes hineinbläst oder nicht, zumal sofort am Display des Alkomaten eine entsprechende Reaktion abzulesen ist. Die Untersuchung verlangt einem Probanden zudem keine besonderen Fertigkeiten und keine übermäßige Anstrengung beim Heineinblasen ab. Einer Person, die dazu tatsächlich nicht in der Lage ist, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung ihr derartig verschlechterter körperlicher Zustand, wie etwa eine besondere Kurzatmigkeit, nicht verborgen geblieben sein. Abgesehen davon, dass die vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen über die bei ihm diagnostizierte amyotrophe Lateralsklerose nicht schlüssig belegen, dass ihm dadurch die Beatmung des Alkomaten verunmöglicht worden wäre, kommt dem diesbezüglichen Vorbringen nach der Beweislage ohnedies keine Entscheidungsrelevanz zu. Beim Rechtsmittelwerber ist es nämlich offenkundig nicht am "Nichtkönnen", sondern am "Nichtwollen" gelegen gewesen, dass kein taugliches Messergebnis zu Stande gekommen ist.

 

Dafür spricht auch, dass von den am Alkomatmessstreifen dokumentierten vier Teilmessungen nur eine, nämlich die erste, bei den Rubriken "Blasvolumen" und "Blaszeit" konkrete Werte ausgewiesen hat, wenngleich als Fehlversuch wegen zu kleinem Blasvolumen gewertet. Die übrigen drei Teilmessungen haben in beiden Punkten überhaupt keine Werte ergeben. Dieser Umstand spricht sehr für den vom Meldungsleger gezogenen Schluss, nämlich dass der Berufungswerber das Gerät in diesen drei Fällen überhaupt nicht mit Atemluft bedient hat. Eine Kurzatmigkeit, die diesen Umstand begründen könnte, hätte dem Berufungswerber, aber wohl auch dem Zeugen, zu Bewusstsein kommen müssen. Der Meldungsleger war daher zu Recht von der Verweigerung der Alkomatuntersuchung durch das Verhalten des Rechtsmittelwerber ausgegangen.

 

Durch diese Übertretung ist der Berufungswerber als nicht mehr verkehrszuverlässig einzustufen gewesen und hatte die Behörde somit mit Entzug der Lenkberechtigung für die oben angeführten Klassen vorzugehen. Hinsichtlich Entzugsdauer (gesetzliche Mindestdauer), Anordnung der Nachschulung und der amtsärztlichen Untersuchung wird auf die von der Erstbehörde zitierten gesetzlichen Bestimmungen verwiesen, die dies zwingend vorsehen und die Behörde damit verhalten, diese Maßnahmen bescheidmäßig zu verfügen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 
 

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