Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520094/3/Fra/Si/Ka

Linz, 11.02.2003

 

 

 

VwSen-520094/3/Fra/Si/Ka Linz, am 11. Februar 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau SB, vertreten durch Herrn Dr. B A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.11.2002, Fe-1262/3001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 und § 67a Abs. 1 AVG, § 24 Abs. 4 3. Satz FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oa Bescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG idF BGBl.Nr.I 81/2002 den Mandatsbescheid vom 31.7.2002, mit welchem der Berufungswerberin (Bw) bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Lenkberechtigung entzogen wurde, bestätigt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bw beantragt der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid der BPD Linz als rechtswidrig aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die Rechtsansicht der Erstbehörde sei verfehlt. Sie (die Bw) habe sich innerhalb der Frist einer amtsärztlichen Untersuchung beim Magistrat Linz am 12.3.2002 unterzogen. Aufgrund dieses Gutachtens sei die Zurücklegung der Anzeigen mit der Begründung erfolgt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt habe, dass sie keiner gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Ein amtsärztliches Gutachten bleibe ein amtsärztliches Gutachten, egal ob es von einem Amtsarzt der Polizei, einer Bezirkshauptmannschaft oder eines Magistrates erstellt werde und unterscheide auch diesbezüglich das Gesetz nicht.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt erwogen:

 

Gemäß § 35 Abs.1 zweiter Satz FSG i.d.F. des Verwaltungsreformgesetzes, BGBl.I/65/2002, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde. Gemäß § 43 Abs. 11 FSG i.d.F. des Verwaltungsreformgesetzes besteht die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern dann, wenn das Verfahren am 1. August 2002 oder danach anhängig wurde. Der gegenständliche Fall ist nach dem Führerscheingesetz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes sowie der 5. FSG-Novelle BGBl. I/81/2002 zu beurteilen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es dem Gesetz, einem Inhaber einer Lenkberechtigung von der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker fernzuhalten, wenn der Wegfall einer der Eignungsvoraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung zu besorgen ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist daher zu Recht erfolgt.

§ 24 Abs. 4 FSG in der Fassung der 5. FSG-Novelle lautet:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gegenstand dieses Verfahren ist nicht der Aufforderungsbescheid vom 14.1.2002 und die ihm zu Grunde liegende Begründung. Wesentlich ist, dass der Berufungswerberin der Aufforderungsbescheid am 17.1.2002 rechtsgültig zugestellt wurde und dieser Bescheid rechtskräftig ist.

Die Berufungswerberin ist der rechtskräftigen Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, nicht nachgekommen. Ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG liegt nicht vor.

Dem Vorbringen der Bw, dass sie ein amtsärztliches Gutachten bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholt habe und darin festgestellt worden sei, dass sie keiner gesundheitsbezogenen Maßnahmen bedarf und sohin zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Bw ersetzt das nach dem Suchtmittelgesetz im Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten nicht das Gutachten eines Amtsarztes gemäß § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Ein Gutachten nach § 8 FSG hat die näheren Bestimmungen in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung zu beachten.

Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird verwiesen.

Die Nichtbeibringung des Gutachtens berechtigt und verpflichtet die Behörde als Säumnisfolge die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 dritter Satz FSG zu entziehen, ohne dass weitere Beweise aufzunehmen waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro für die Berufungsschrift angefallen.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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