Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106954/29/SR/Ri

Linz, 10.11.2000

VwSen-106954/29/SR/Ri Linz, am 10. November 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Langeder, über die "Berufung und den Antrag auf Nichtigkeit" des E L K, Bdorf, T bei W, gegen das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. Juli 2000, VwSen-106954/25/2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

I. Das Anbringen der "Berufung auf Nichtigkeit" wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Ein Kostenbeitrag ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 und § 68 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24 und § 51c Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Berufung des Antragstellers gegen Spruchpunkt b des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von W-L vom 30. März 2000, Zl. VerkR96-9058-1999, abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2. Gegen dieses dem Antragsteller am 3. April 2000 zugestellte Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 26. Juli 2000, VwSen-106954/25/Sr/Ri richtet sich die vorliegende, am 24. August 2000 beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachte "Berufung und Nichtigkeit zu VwSen-106955/20/Sr/Ri". Der Antragsteller hat im eingebrachten Schriftsatz irrtümlich das zeitgleich vom Einzelmitglied erlassene Erkenntnis zitiert.

3. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

Der Antragsteller hat am 15. Dezember 1999 um 20.56 Uhr den PKW, Kennzeichen W W, Lstraße Nr. in Richtung Osten gelenkt. Nach der Anhaltung wurde im Zuge des Gespräches festgestellt, dass dieser Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen hat. Daher wurde er zu einem Alkotest mittels Alkomat im Wachzimmer P aufgefordert. Die Atemluftuntersuchung wurde nach 5 Messversuchen - jeweils Atmung unkorrekt - als verweigert gewertet und die Amtshandlung beendet. Hinderungsgründe, die in der Person des Antragstellers gelegen wären, sind nicht hervorgekommen.

Auf Grund dieses Sachverhaltes hat der Bezirkshauptmann von W-L das in der Folge angefochtene Straferkenntnis vom 30. März 2000, zu Zl. VerkR96-9058-1999 erlassen.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2000 hat die 6. Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates in letzter Instanz das nunmehr in "Berufung" gezogene Erkenntnis erlassen, die Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von W-L abgewiesen und dem Antragsteller über die Behörde erster Instanz zu eigenen Handen zugestellt.

Im "angefochtenen" Erkenntnis wurde gemäß § 61a Ziffer 1 AVG auf die Beschwerdemöglichkeiten beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof hingewiesen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1.  Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

4.2. Das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates ist in letzter Instanz ergangen und in Rechtskraft erwachsen. Dagegen ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig.

Auch wenn der Antragsteller sein Anbringen als "Berufung und Nichtigkeit" bezeichnet und damit neuerlich ein ordentliches Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates einbringen wollte, wurde der Inhalt des Anbringens auf eine allfällige Antragstellung in Richtung außerordentliches Rechtsmittel (§ 69 und 71 AVG) überprüft. Da ein solcher Antrag auch aus der Begründung nicht zu ersehen bzw. abzuleiten war und kein Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zu finden ist, war das Anbringen des Antragstellers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

5. Gemäß § 64 VStG war dem Antragsteller kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

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