Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520096/2/Si/Kei/An

Linz, 28.02.2003

 

 

 

VwSen-520096/2/Si/Kei/An Linz, am 28. Februar 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der C K vom 22.11.2002, vertreten durch Mag. T B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.11.2002, Fe-179/2002, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und die Ablieferung des Führerscheines zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. Bescheid Frau C K gemäß § 24 Abs. 4 3. Satz FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B ab Zustellung des Bescheides bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen und ausgesprochen, dass gemäß § 29 Abs. 3 FSG der Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.6.2002, zugestellt am 12.6.2002 wurde sie aufgefordert binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten beizubringen. Diese Frist endete somit unter Berücksichtigung der Rechtskraft des Bescheides am 26.10.2002. Aufgrund der unrichtig vorgenommen Fristberechnung sei davon auszugehen, dass eine Überprüfung nur innerhalb dieses unrichtig festgesetzten zeitlichen Rahmens stattgefunden habe, sodass unrichtige Feststellungen in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung dem Bescheid zugrunde gelegt worden seien. Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid habe sie sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Diese Untersuchung sei unter GZ 303-S/01-32839/02 von einem Amtsarzt beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz durchgeführt worden. Zum Beweise dafür wird die Beischaffung des bezeichneten Aktes beantragt. Wenn es sich dabei nicht um die geforderte amtsärztliche Untersuchung gehandelt habe, so ist dazu zu sagen, dass sie sich - unter Hinweis auf den Begriff "Amtsarzt" im § 41 Ärztegesetz - im guten Glauben ihre Verpflichtung zu erfüllen einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen haben. Sie habe in der Folge auch einen Laborbefund kurz nach der bescheidmäßigen Aufforderung erstellen lassen und übermittelt. Einem durchschnittlichen Bürger sei die Kenntnis von der Unterscheidung amtsärztlicher Untersuchungen im Zusammenhang mit Suchtmittel und Führerschein nicht bis ins Detail zumutbar und ein diesbezüglicher Irrtum nicht vorwerfbar. Aufgrund der nunmehrigen Gesetzeslage im Bezug auf die Bestimmung des § 24 Abs. 4 sei es auch möglich, eine Verlängerung der Frist zur Beibringung des Gutachtens auszusprechen, da keine zeitliche Beschränkung im Sinne der früheren Bestimmung mehr vorliege. Sie beantrage den Bescheid zu beheben und einzustellen, in eventu eine Frist von zwei Monaten zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zu gewähren, in eventu die Verwaltungssache nach Aufhebung des Bescheides zur Verfahrensergänzung und Neufassung eines Bescheides an die Erstbehörde zurück zu verweisen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz Einsicht genommen und wie folgt erwogen:

 

Gegenstand des Verfahrens ist die Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund einer Säumnisfolge. Die Bw hat im rechtskräftigen Bescheid innerhalb einer dort festgesetzten Frist ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, nicht Folge geleistet. Die sich daran schließende Entziehung der Lenkberechtigung ist eine Entziehung sui generis und endet mit der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens. Der Antrag der Bw, die Frist für die Erfüllung bescheidmäßig vorgeschriebenen Auftrages zu verlängern, geht ins Leere, da Gegenstand dieses Verfahrens nicht mehr die Aufforderung ist. Entgegen dem Vorbringen der Bw erfolgte die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor dem Ablauf der Frist. Zur Klarstellung wird angeführt, dass es eine gesetzliche Frist für die Beibringung des Gutachtens oder der Befunde nicht mehr gibt; dahinter stand aber die Überlegung, dass diese Frist in den meisten Fällen der Bedenken am Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zu lang war und die Behörde nunmehr auch kürzere Fristen setzen kann.

 

Der Ansicht der Bw, dem Aufforderungsbescheid sei Genüge getan, sofern sie sich bei einem Amtsarzt im Sinne des Ärztegesetzes untersuchen lasse, kann nicht gefolgt werden. Da die gesundheitliche Eignung der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach dem Führerscheingesetz bzw. Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung in Frage steht, hat sie ein Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von einem Amtsarzt bei der Bundespolizeidirektion Linz, beizubringen. Es ist der Bw zuzumuten, dass sie bei den jeweiligen Schreiben beachtet, welche Behörde der Absender ist (dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Ärztegesetzes). Da im Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz der Sachbearbeiter angeführt ist, ist es der Bw weiter zuzumuten, dass sie sich bei allfälligen Unklarheiten bei dem Sachbearbeiter erkundigt.
 

§ 24 Abs. 4 erster und dritter Satz FSG idF der 5. FSG Novelle BGBl Nr. I 81/202 lautet:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Vor der 5. FSG-Novelle war die Folge der Säumigkeit in § 26 Abs. 5 FSG:  Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.

Die Bestimmung des § 24 Abs. 4 3 Satz FSG in der geltenden Fassung wie auch § 26 Abs. 5 FSG vor der Novelle, ordnen an, dass die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen ist, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung bei der Befolgung eines rechtskräftigen Bescheides säumig wird. Die Aufforderung ein amtsärztliche Gutachten beizubringen beinhaltet sowohl die Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen als auch die Aufforderung die für das Gutachten erforderlichen Befunde beizubringen. Die ärztliche Untersuchung wie auch Befunde sind Voraussetzung für ein amtsärztliches Gutachten.
 

Die Bw hat dem rechtskräftigen Aufforderungsbescheid vom 6.6.2002 nicht entsprochen. Aufgrund der Säumigkeit der Bw ist die Entziehung der Lenkberechtigung rechtmäßig.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Die Stempelgebühren werden von der Erstbehörde eingehoben.

2. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

 
 

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