Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520097/15/Bi/Si/Be

Linz, 14.08.2003

 

 

 

VwSen-520097/15/Bi/Si/Be Linz, am 14. August 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn W, vertreten durch RA Dr. V,

  1. vom 28. November 2002 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 29. Oktober 2002, VerkR21-287-2002, wegen der Aufforderung ein amtsärztliche Gutachten beizubringen;
  2. vom 13. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 20. Dezember 2002, VerkR21-287-2002, wegen des Verbots des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4 und 67 a und 68 Abs. 1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

A) Mit dem Bescheid vom 29. Oktober 2002 wurde - in diesem Punkt als Mandatsbescheid ergehend - dem Berufungswerber (Bw) das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auf die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Bescheides, verboten. Weiters wurde der Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG iVm § 64 Abs.2 AVG aufgefordert, vor Ablauf der Dauer des Lenkverbotes ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

B) Mit dem Bescheid vom 20. Dezember 2002 wurde dem Bw

  1. das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auf die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab 14.11.2002, das ist bis einschließlich 14.11.2005, verboten.
  2. Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs.1 iVm 24 Abs.3 und 25 Abs.1 FSG

  3. Einer allfälligen, gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 AVG

 

2. Gegen die in der Präambel genannten Bescheide wenden sich die vom Bw fristgerecht eingebrachten Berufungen, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. zu A): Der Bw verweist auf das Erteilungsverfahren und auf das dort erstellte Gutachten. Er beantragt, den Bescheid zu beheben.

 

zu B): Der Bw beantragt, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Verfahren einzustellen. Die Darstellung zur erloschenen Lenkberechtigung sei unerklärbar. Er habe einen Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung gestellt, über den nicht entschieden worden sei; dies könne nicht dazu führen, seine Lenkberechtigung als erloschen anzusehen. Die Tatvorwürfe zum 2. Juli 2002,
28. Juli 2002 und 16. August 2002 seien unberechtigt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Lenkberechtigung erloschen sei. Das Geschehen vom 16. März 2002 sei an sich nicht geeignet, einen Mangel an Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen. Er beantragt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Übrigen Aufhebung des Erkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

Die Lenkberechtigung des Bw für die Klassen A und B war bis 31. Juli 2001 befristet. Dem Bw wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
23. Jänner 2001, VerkR21-710-2000,
auf die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 29.10.2000, gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG entzogen, begleitende Maßnahmen und die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 24 Abs.3 und 4 FSG angeordnet. Des weiteren wurde mit demselben Bescheid gemäß §32 Abs.1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verboten.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erwuchs in Rechtskraft. Dem Bw ist die Lenkberechtigung nicht wieder erteilt worden. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land entfaltet nach wie vor seine Rechtswirkungen, die sowohl den Bw wie auch die Behörde binden. Der angefochtene Bescheid von der nunmehrigen Wohnsitzbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, mit dem neuerlich ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen wurde, ist unzulässig. Die Teilnahme am Verkehrsgeschehen als Lenker von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen hängt von der Teilnahme als Lenker eines Kraftfahrzeuges, für die eine Lenkberechtigung erforderlich ist, ab. Die angefochtenen Entscheidungen waren daher zu beheben.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

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