Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520100/2/Fra/An

Linz, 10.03.2003

 

 

 VwSen-520100/2/Fra/An Linz, am 10. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AW, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.11.2002, Zl. FE-485/2002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 Abs.4 dritter Satz FSG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.7.1996, unter der Zahl F 3475/1996, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

2.1. Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm gemäß § 24 Abs.4 dritter Satz FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

2.2. Der Bw wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.4.2002, Zl. Fe-485/2002, gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen vier Monaten ab Verkündung des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen. Dieser Bescheid ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass sich der Bw bis dato der amtärztlichen Untersuchung nicht unterzogen hat, weshalb das amtsärztliche Gutachten somit nicht erstellt werden konnte. Der Bw tritt dieser Feststellung nicht entgegen.

 

Liegt ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG vor, liegt es am Besitzer der Lenkberechtigung die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens innerhalb der festgesetzten Frist zu ermöglichen, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm die Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle bis zur Beibringung des Gutachtens entzogen wird. Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 FSG setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus; die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Wenn daher der Bw vorbringt, zur Entziehung der Lenkberechtigung bestehe kein wie immer gearteter Rechtsgrund und es finde sich im angefochtenen Bescheid diesbezüglich auch keine Tatsachenfeststellung, kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Seine Ausführungen gehen ins Leere.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 
 

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