Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520104/8/Sch/Rd/Pe

Linz, 07.04.2003

 

 

 VwSen-520104/8/Sch/Rd/Pe Linz, am 7. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn AT vom 20. Jänner 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Jänner 2003, VerkR21-50-2003/LL, wegen Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde über Herrn AT, gemäß §§ 32 Abs.1 iVm 25 Abs.2 Führerscheingesetz (FSG) ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung ausgesprochen und die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber bringt in seiner Berufung vor, dass er seit seiner Führerscheinabnahme im Jahre 2001 kaum mehr Alkohol zu sich nehme. Da er seinen Führerschein aufgrund der schlechten Busverbindung zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte dringend benötige, ersuche er um erneute Untersuchung seiner Blutwerte. Eine wesentliche Erleichterung würde für ihn auch darin bestehen, dass er seinen Führerschein - im Falle der Wiedererteilung - auch mit der Auflage "befristet", bekäme. Als Beweis wurde die vom Bw persönlich eingeholte Begutachtung des Dr. AG vom 28. Jänner 2003 vorgelegt, worin dieser zum Ergebnis kommt, dass keinerlei Einwand gegen die aktive Teilnahme am Straßenverkehr aus seiner Sicht bestehe.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen entsprechend geeigneten Personen erteilt werden.

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Bei Wegfall der gesundheitlichen Eignung ist die Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs.1 Z1 FSG).

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z1, 2 oder 3 ist unzulässig.

 

Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens Dris. Ü vom 16. Jänner 2003, San20-59-2003/Ueb/Eß, wurde dezidiert und begründet dargelegt, dass der Berufungswerber nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken. Belegt wurde diese Aussage damit, dass aufgrund der klinischen Untersuchung der Laborwerte ein erhöhter Alkoholkonsum festgestellt wurde. Die erhöhte Alkoholverträglichkeit spreche für eine starke Alkoholgewöhnung. Die Tatsache, dass er auch seinen Alkoholkonsum nicht einschränken könne, obwohl er wisse, dass er diesbezüglich untersucht wird, weise in Kombination mit den anderen Faktoren auf eine Alkoholkrankheit hin. Aus verkehrspsychologischer Sicht konnte ihm keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestätigt werden, weshalb das Risiko stark erhöht ist, dass der Berufungswerber in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt.

 

Laut Dris. Ü beziehe sich die Nichteignung auch auf Motorfahrräder, Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge.

 

Vom Oö. Verwaltungssenat wurde mit Schreiben vom 6. Februar 2003 die Landessanitätsdirektion um fachliche Beurteilung, ob derzeit beim Obgenannten die das Lenkverbot begründende gesundheitliche Eignung tatsächlich nicht gegeben ist, ersucht.

 

Der Berufungswerber wurde hierauf amtsärztlich untersucht.

Mit Gutachten der Amtsärztin vom 18. März 2003, San-233213/1-2003-Wim/Br, kam diese zum Ergebnis, dass aufgrund des verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnisses, wie auch des internistisch-fachärztlichen Befundes und der noch im Jänner und Februar 2003 erhöhten CD-Tect Leberwerte derzeit nicht sicher auszuschließen ist, dass es zu einer eventuellen Wiederaufnahme eines Alkoholkonsums kommen könnte oder eventuell im Rahmen eines Alkoholexzesses am Straßenverkehr teilgenommen werden könnte, weshalb der Berufungswerber aus ärztlicher Sicht derzeit gesundheitlich nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge zu lenken. Weiters sei vor eventueller Wiedererteilung einer Lenkberechtigung eine nachweislich länger dauernde Alkoholkarenz erforderlich und die Vorlage eines positiven neuropsychiatrischen fachärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG (positiv in bezug auf die Feststellung des aktuellen Zustandes, als auch der prognostischen Aussage einer "stabilen Abstinenz", da nur dies die Gewähr biete, dass der Berufungswerber wieder am Kraftverkehr teilnehmen kann und nicht sofort wieder oder nach kurzer Zeit ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss fährt, also rückfällig wird).

 

Aufgrund der gegebenen Sachlage können vom Oö. Verwaltungssenat keine Gründe erblickt werden, dass die von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid getätigten Verfügungen bzw Aussagen unschlüssig bzw gesetzwidrig wären, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,80 Euro angefallen.

 

 

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