Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520105/2/Si/Ki/Ka

Linz, 11.02.2003

 

 

 

VwSen-520105/2/Si/Ki/Ka Linz, am 11. Februar 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Kisch über die Berufung der Anna MS vom 24. Jänner 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Jänner 2003, VerkR20-3324-2002 wegen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 5 Abs. 1 FSG, 66 Abs. 4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oa Bescheid wurde ein Antrag vom 19. Dezember 2002 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B zurückgewiesen. Die Ausbildung in der Fahrschule dürfe frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden. Es bestehe kein Grund den Antrag zu einem Zeitpunkt zu stellen, zu dem eine Ausbildung gar nicht zulässig sei. Die Behörde verweist auf den Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31.10.2002, dass Anträge auf Erteilung eine Lenkberechtigung gemäß § 40 Abs.8 FSG frühestens 6 Monate vor Erreichen des für die Erteilung der Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalter eingebracht werden dürfen. Eine vorzeitige Antragstellung wäre eine Umgehung der Mehrphasenausbildungsverpflichtung. Die Berufungswerberin erreiche das erforderliche Mindestalter erst am 12.2.2003.
  2.  

  3. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).
  4.  

  5. Die Berufungswerberin beantragt eine Sachentscheidung und führt aus, dass die formelle Entscheidung in Form der Zurückweisung nicht rechtmäßig sei. Es bestehe keine Bestimmung im KFG, FSG oder AVG, welche verbieten würde, einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung vor Erreichen des Mindestalters einzubringen. Sie habe die Absicht, im Alter von 17 1/2 Jahren (§ 6 Abs.2 FSG) mit der Ausbildung in der Fahrschule zu beginnen. Sie habe daher das Recht gehabt, 2 Monate vor Erreichen des Alters von 17 1/2 Jahren den Antrag zu stellen.
  6.  

  7. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes nach Akteneinsicht erwogen:

 

§ 3 Abs. 1 FSG enthält die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die

  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben,
  2. verkehrszuverlässig sind,
  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken,
  4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und
  5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

§ 5 Abs. 1 FSG betrifft das "Verfahren bei der Erteilung der Lenkberechtigung", er lautet:

Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs.7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992) in Österreich hat und noch keine Lenkberechtigung für die jeweils angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt.

Abs. 3 lautet: Eine Person ohne Hauptwohnsitz in Österreich darf einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung stellen, wenn sie nachweist, dass sie sich mindestens sechs Monate zum Zwecke der schulischen oder universitären Ausbildung in Österreich befinden wird. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

 

§ 6 FSG enthält die Anforderungen an das Mindestalter:

(2) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und des § 19 Abs. 1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters - das ist im vorliegenden Fall mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ( Abs. 1 Z. 3 lit. b) - mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.

Das Führerscheingesetz enthält keine Bestimmung, wann eine Partei den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung einbringen kann. Wohl gibt es Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen (§ 3) und wann frühestens die Lenkberechtigung zu erteilen ist; Normadressat ist dabei die Behörde. Allenfalls wird unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit die Grenze für den Zeitpunkt der Antragsstellung zu ziehen sein.

Der Zeitpunkt des Ansuchens um Erteilung der Lenkberechtigung steht in erkennbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem frühestmöglichen Termin für den Beginn der Ausbildung.

Das Verfahren ist daher aufgrund des Antrages vom 19. Dezember 2002 fortzuführen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung - Sachentscheidung geboten

  

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